Wer gegen Sie ermittelt
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt nach § 386 Abs. 1 Satz 1 AO die Finanzbehörde den Sachverhalt; Satz 2 nennt dafür Hauptzollamt, Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern und Familienkasse. Den Namen Bußgeld- und Strafsachenstelle kennt das Gesetz nicht; er bezeichnet die Stelle, die diese Aufgabe innerhalb der Finanzbehörde wahrnimmt. Welche Finanzbehörde zuständig ist, richtet sich nach § 387 AO.
Nach Absatz 2 führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 AO selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (Nummer 1) oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (Nummer 2). Sie nimmt dabei nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Davon zu trennen ist die Steuerfahndung. § 404 Abs. 1 Satz 1 AO gibt dem Zollfahndungsdienst und den Steuerfahndungsstellen der Landesfinanzbehörden in Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie den Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; nach Satz 2 sind ihre Beamten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Ab wann das Verfahren eingeleitet ist
§ 397 Abs. 1 AO knüpft die Einleitung nicht an eine Nachricht an den Beschuldigten. Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Nach Absatz 2 ist die Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. Daran hängt, ab wann das Zwangsmittelverbot greift und welche Angaben vor der Einleitung liegen.
Nach Absatz 3 ist die Einleitung dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Das Wort „spätestens“ begrenzt den Zeitpunkt nur nach hinten.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Beim Verdächtigen erlaubt § 102 StPO die Durchsuchung von Wohnung, Räumen, Person und Sachen, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei anderen Personen ist sie nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zu den dort genannten Zwecken zulässig und nur, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen auf den Fundort zu schließen ist.
Anordnen darf die Durchsuchung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Zu diesen gehört die Steuerfahndung; § 404 Abs. 2 AO gibt ihr zusätzlich die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO und die Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des Betroffenen, für die § 110 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 StPO entsprechend gilt.
Zum Verhalten während einer Durchsuchung finden Sie Erste Hilfe im Notfall, Polizei vor der Tür und Handy beschlagnahmt.
Besteuerungsverfahren und Strafverfahren laufen nebeneinander
Nach § 393 Abs. 1 Satz 1 AO richten sich Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Die steuerlichen Mitwirkungspflichten entfallen also nicht dadurch, dass ein Strafverfahren läuft.
Im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel nach Satz 2 unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang (§ 328 Abs. 1 AO). Nach Satz 3 gilt dies stets, soweit deswegen das Strafverfahren eingeleitet ist, und nach Satz 4 ist hierüber zu belehren, soweit Anlass besteht.
§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO nennt die verweigerte Auskunft als Anlass, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und eine Schätzung ist kein Zwangsmittel. Jede Erklärung an das Finanzamt stimme ich vorher mit Ihrem Steuerberater ab.
Was aus den Steuerakten gegen Sie verwendet werden darf
Werden der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.
Der Schutz gilt dem anderen Vorwurf, nicht dem Steuerstrafverfahren. Satz 2 nimmt Straftaten aus, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht.
Umgekehrt dürfen nach § 393 Abs. 3 Satz 1 AO Erkenntnisse aus rechtmäßigen strafrechtlichen Ermittlungen im Besteuerungsverfahren verwendet werden.
Wenn beim Steuerberater durchsucht wird
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte stehen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. § 97 Abs. 1 StPO nimmt Unterlagen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, von der Beschlagnahme aus; Absatz 2 Satz 1 bindet den Schutz an ihren Gewahrsam. Dieselbe Unterlage ist in der Kanzlei des Beraters geschützt und in Ihren eigenen Räumen nicht. Nach Absatz 2 Satz 2 entfällt er beim Verdacht der Tatbeteiligung.
Nach § 160a Abs. 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme gegen Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sowie gegen die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Personen unzulässig, wenn sie voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürften. Steuerberater fallen unter Absatz 2, wo ihre Betroffenheit im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen ist.
Wann die Staatsanwaltschaft übernimmt
§ 386 Abs. 4 AO regelt den Wechsel in beide Richtungen. Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, die Staatsanwaltschaft kann sie jederzeit an sich ziehen; zurückgeben kann sie sie nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde.
Nach § 386 Abs. 3 AO gilt Absatz 2 nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Damit endet die selbständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde; was ein Haftbefehl bedeutet, steht unter Untersuchungshaft.
Anklage erhebt die Finanzbehörde nicht. Bieten die Ermittlungen nach § 400 AO genügenden Anlass zur öffentlichen Klage, beantragt sie beim Richter einen Strafbefehl, wenn die Sache dafür geeignet erscheint; andernfalls legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Der Vorwurf selbst und die Selbstanzeige
Was vorgeworfen wird, steht in § 370 AO; Tathandlungen, Strafrahmen und Verjährung stehen auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist, entscheidet sich an Sperrgründen und einer Betragsgrenze; das beantwortet Selbstanzeige.
Wie ich ein Steuerstrafverfahren übernehme
Vor jeder Erklärung steht die Akteneinsicht. Solange sie fehlt, gebe ich im Strafverfahren nichts heraus. Steuerliche Fristen laufen davon unabhängig weiter. Die Akte zeigt das Datum der Einleitung, die Grundlage des Verdachts und die Angaben davor.
Welches Finanzamt ermittelt, spielt für die Übernahme keine Rolle. Schriftsätze und Akteneinsicht laufen elektronisch über das besondere Anwaltspostfach, zu Terminen reise ich an. Ein Verfahren in Flensburg nehme ich wie eines in Kiel.
Liegt ein Schreiben über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Ihrem Tisch oder war die Steuerfahndung da, wählen Sie 0171 – 40 75 75 8; ich sage Ihnen, was als Nächstes ansteht.
Häufige Fragen zum Steuerstrafverfahren
Wer ermittelt im Steuerstrafverfahren gegen mich?
Ab wann ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Muss ich dem Finanzamt Auskunft geben, während das Strafverfahren läuft?
Darf die Staatsanwaltschaft meine Steuerakten für andere Vorwürfe nutzen?
Weiterführende Informationen: Wirtschaftsstrafrecht · Steuerhinterziehung (§ 370 AO) · Selbstanzeige · Betrug und Betrugsdelikte · Untreue und Korruption · Insolvenzstrafrecht · Ablauf des Strafverfahrens