Wer wegen der Taten, über die er aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt ist, kann sich nicht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen. Das Doppelverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG nimmt der wahrheitsgemäßen Aussage das Verfolgungsrisiko. Für die Ausnahme — mittelbare Verfolgungsgefahr wegen anderer, noch nicht abgeurteilter Taten — genügen Vermutungen nicht; es braucht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte.
Pressemitteilung Nr. 144/2026 des Bundesgerichtshofs →
Worum es ging
Vor dem Oberlandesgericht Dresden läuft ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte, denen unter anderem die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt wird; die Vereinigung soll mit Gewalt gegen vermeintliche Rechtsextremisten vorgegangen sein. Als Zeugin geladen war eine Frau, die selbst bereits rechtskräftig wegen Beteiligung an einer militant-linksextremistischen Vereinigung verurteilt ist. In der Verhandlung am 30. Juni 2026 verweigerte sie die Aussage vollständig und berief sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO — jede Angabe berge die Gefahr, sich selbst zu belasten.
Das Oberlandesgericht ließ das nicht gelten und ordnete Beugehaft für sechs Monate an (§ 70 Abs. 2 StPO). Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. August 2026 verworfen. Die Beugehaftanordnung ist damit rechtskräftig.
Rechtskräftig verurteilt heißt: kein Verfolgungsrisiko mehr
Tragend ist ein einfacher Gedanke. § 55 Abs. 1 StPO schützt den Zeugen davor, sich durch wahrheitsgemäße Angaben der Gefahr eigener Strafverfolgung auszusetzen. Diese Gefahr besteht nicht mehr, soweit der Zeuge wegen derselben Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist: Das Verbot der Doppelverfolgung aus Art. 103 Abs. 3 GG sperrt eine erneute Verfolgung. Wo kein Verfolgungsrisiko besteht, greift auch das Auskunftsverweigerungsrecht nicht — jedenfalls nicht als pauschale Berufung auf die gesamte Aussage.
Die Ausnahme braucht Tatsachen, keine Befürchtungen
Der Senat schließt nicht aus, dass Angaben zu bereits abgeurteilten Taten mittelbar eine Verfolgung wegen anderer, bislang nicht abgeurteilter Taten derselben Vereinigung auslösen können. Dann lebt das Auskunftsverweigerungsrecht wieder auf. Erforderlich sind dafür aber konkrete tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Vermutungen und spekulative Annahmen reichen nicht aus. Genau daran fehlte es hier.
Was das für Zeugen bedeutet
Die Entscheidung zieht eine Linie, die in der Praxis regelmäßig verkannt wird: § 55 StPO gibt kein Schweigerecht, sondern ein Auskunftsverweigerungsrecht — und zwar bezogen auf einzelne Fragen, nicht auf die Aussage insgesamt. Wer sich pauschal darauf beruft, ohne dass eine Verfolgungsgefahr im Raum steht, verweigert die Aussage unberechtigt. Die Folgen stehen in § 70 StPO: nach Absatz 1 die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft — und nach Absatz 2 die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses. Sie darf weder über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug noch über sechs Monate hinaus andauern.
Der Fall zeigt zugleich, wo der Prüfungspunkt tatsächlich liegt. Entscheidend ist nicht, ob der Zeuge sich unwohl fühlt oder als Belastungszeuge auftreten müsste, sondern ob es für ein reales Verfolgungsrisiko konkrete Anknüpfungstatsachen gibt. Diese Tatsachen muss man benennen können, bevor die Frage gestellt wird — nicht erst, wenn die Beugehaft angeordnet ist.
Ich rate deshalb jedem, der als Zeuge in einem Verfahren mit eigenem Bezug geladen wird, die Ladung vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Der Unterschied zwischen einer tragfähigen Berufung auf § 55 StPO und einer unberechtigten Aussageverweigerung ist im Sitzungssaal nicht mehr zu korrigieren. Wer hier falsch liegt, verlässt den Gerichtssaal unter Umständen in Haft — ohne selbst angeklagt zu sein. Für einen Zeugen, dem eine solche Konstellation droht, kommt die Beiordnung eines anwaltlichen Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 StPO in Betracht: Sie setzt voraus, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung keinen Beistand hat, seinen schutzwürdigen Interessen nicht anders Rechnung getragen werden kann und besondere Umstände vorliegen. Der Beistand kann die Grenzen des Auskunftsverweigerungsrechts in der Vernehmung selbst geltend machen.