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Ermittlungen gegen Beamte — wann der Dienstherr davon erfährt

Rechtsgrundlagen: § 49 BeamtStG · Nr. 15 MiStra
Normen: § 49 BeamtStG Nr. 15 MiStra § 115 BBG § 24 Abs. 1 BeamtStG § 22 Abs. 1 BDG § 38 BDG
Kernaussage

Der Dienstherr erfährt von einem Strafverfahren nicht erst am Ende. Spätestens mit dem Erlass eines Haftbefehls, mit der Anklageschrift oder dem Strafbefehlsantrag ist zu unterrichten; das Disziplinarverfahren kann daraufhin eingeleitet werden, lange bevor ein Strafurteil vorliegt. Darüber hinaus dürfen weitere Tatsachen schon früher übermittelt werden, wenn sie für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich sind.

§ 49 BeamtStG im Volltext →

Der Anlass

Vor dem Landgericht Hannover ist ein Verfahren gegen einen Richter eines thüringischen Sozialgerichts anhängig (40 KLs 13/26); die Anklage wegen kinder- und jugendpornografischer Dateien datiert vom 26. Mai 2026. Bekannt geworden ist der Fall auch wegen einer Panne: Die Staatsanwaltschaft hatte die Mitteilung an das Thüringer Justizministerium bereits gefertigt, sie ging aber versehentlich nicht hinaus. Beim Ministerium eingegangen ist sie erst am 4. Juni 2026. Das Disziplinarverfahren wurde daraufhin am 15. Juni 2026 eingeleitet, der Antrag auf vorläufige Dienstenthebung ging am 15. Juli 2026 beim Richterdienstgericht ein.

Der Fall ist ein Ausreißer — aber er lenkt den Blick auf eine Frage, die mir in der Beratung von Beamtinnen und Beamten fast immer gestellt wird: Wann genau erfährt mein Dienstherr davon?

Was mitgeteilt werden muss

Die Grundnorm für Landes- und Kommunalbeamte ist § 49 BeamtStG, für Bundesbeamte § 115 BBG. Konkretisiert wird sie durch die bundesweit einheitliche Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), deren Nr. 15 die Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis behandelt.

Nach § 49 Abs. 1 BeamtStG sind zu übermitteln: die Anklageschrift oder die an ihre Stelle tretende Antragsschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die den Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist anzuzeigen, ein Haftbefehl mitzuteilen. Nr. 15 MiStra nennt denselben Katalog und ergänzt den Erlass und den Vollzug von Haft- und Unterbringungsbefehlen. Empfänger sind die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt; die Mitteilung ist als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Der praktisch wichtige Punkt: Der früheste regelmäßige Zeitpunkt ist nicht das Urteil, sondern der Haftbefehl — und danach die Anklageerhebung. Wer bis zur Hauptverhandlung darauf hofft, dass die Sache dienstrechtlich unbemerkt bleibt, rechnet falsch.

Was mitgeteilt werden darf

Über den Pflichtkatalog hinaus eröffnet § 49 Abs. 4 BeamtStG eine Übermittlung weiterer Tatsachen, wenn deren Kenntnis für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen. Über diesen Weg kann der Dienstherr auch vor der Anklage erfahren, dass ermittelt wird.

Übersehen werden regelmäßig die beiden folgenden Absätze. § 49 Abs. 2 BeamtStG beschränkt die Übermittlung bei Fahrlässigkeitstaten auf schwerere Fälle — genannt sind unter anderem Trunkenheit im Verkehr und fahrlässige Tötung — oder auf die Erforderlichkeit für die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen. Und § 49 Abs. 3 BeamtStG sieht vor, dass Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht schon nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, übermittelt werden sollen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt sind — die Kenntnis der Daten also erforderlich ist, um dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Was danach geschieht, ist eine eigene Frage. Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben, wird das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 BDG ausgesetzt; für Landesbeamte gilt Entsprechendes nach den Landesdisziplinargesetzen. Ausgesetzt heißt aber nicht folgenlos: Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen bleiben davon unberührt, und genau sie treffen den Mandanten sofort.

Daraus folgt eine Erkenntnis, die für die Verteidigung zentral ist: Die Einstellung des Strafverfahrens beendet die dienstrechtliche Seite nicht automatisch. Der Dienstherr ist an die strafrechtliche Bewertung nicht in jeder Hinsicht gebunden; ein Dienstvergehen kann auch dann festgestellt werden, wenn strafrechtlich nichts übrig bleibt.

Was ich daraus für die Verteidigung ableite

Ich führe Strafverfahren gegen Beamte von Anfang an mit beiden Verfahren im Blick. Der wirksamste Zeitpunkt liegt vor der Anklage. Gelingt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, entfällt die Pflichtmitteilung nach § 49 Abs. 1 BeamtStG — die Ermessensmitteilung nach Absatz 3 bleibt allerdings möglich, und ihre Formulierung entscheidet mit darüber, wie das Disziplinarverfahren beginnt.

Ebenso wichtig ist der Blick auf das Strafmaß statt allein auf den Schuldspruch. § 24 Abs. 1 BeamtStG lässt das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes enden, wenn wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verhängt wird; bei den in Nummer 2 aufgeführten Taten — Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung sowie Bestechlichkeit im Hauptamt — genügen sechs Monate. Zwischen elf Monaten und einem Jahr liegt damit die gesamte berufliche Existenz. Diese Schwelle gehört in jede Verständigung und in jeden Rechtsmittelentschluss.

Und schließlich: Auf einen Fehler in der Geschäftsstelle wie im Fall aus Hannover kann sich niemand einrichten. Die Mitteilung kommt — die Frage ist nur, ob sie den Mandanten vorbereitet antrifft.

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