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Erkennungsdienstliche Behandlung — muss ich mitmachen?

Kurzantwort: Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) umfasst Fotos, Fingerabdrücke und Körpermessungen. Ist die Anordnung rechtmäßig, müssen Sie diese Maßnahmen dulden — aktiv mitwirken müssen Sie aber nicht. Gegen die Anordnung gibt es Rechtsmittel, und nach Einstellung des Verfahrens oder Freispruch können Sie die Löschung der Daten verlangen. Lassen Sie die Anordnung vor dem Termin anwaltlich prüfen.

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Die Rechtsgrundlage ist § 81b StPO. Danach dürfen von einem Beschuldigten Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden — auch gegen seinen Willen. In der Praxis bedeutet das: Fotos aus mehreren Perspektiven, Abdrücke aller Finger und Handflächen, Feststellung von Körpergröße und Gewicht sowie die Dokumentation äußerer Merkmale wie Narben oder Tätowierungen.

Voraussetzung ist, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Die Vorladung zur „ED-Behandlung" erreicht viele Betroffene zusammen mit der ersten Vorladung als Beschuldigter — oder die Maßnahme wird direkt nach einer vorläufigen Festnahme auf der Dienststelle durchgeführt.

Repressiv oder präventiv — der entscheidende Unterschied

§ 81b StPO erlaubt die erkennungsdienstliche Behandlung für zwei völlig unterschiedliche Zwecke. Repressiv heißt: Die Maßnahme dient der Durchführung des laufenden Strafverfahrens — etwa wenn Lichtbilder für eine Wahllichtbildvorlage bei Zeugen benötigt werden oder Fingerabdrücke mit Tatortspuren abgeglichen werden sollen. Die Unterlagen gehören dann zur Verfahrensakte.

Präventiv heißt: Die Daten werden „für die Zwecke des Erkennungsdienstes" erhoben — also als Vorsorge für mögliche künftige Strafverfahren. Sie wandern in die polizeilichen Datenbanken und bleiben dort auch nach Abschluss des aktuellen Verfahrens. Das setzt eine Prognose voraus: Die Polizei muss begründen, warum gerade bei Ihnen die Gefahr besteht, dass Sie erneut in Ermittlungen geraten könnten. Fehlt diese Begründung oder trägt sie nicht, ist die Anordnung angreifbar.

Warum die Unterscheidung wichtig ist: Für repressive und präventive Anordnungen gelten unterschiedliche Rechtswege — und die präventive Speicherung greift erheblich tiefer in Ihre Rechte ein, weil Ihre Daten dauerhaft in Polizeisystemen verbleiben. Welche Alternative die Behörde gewählt hat, steht oft nur beiläufig in der Anordnung. Genau hier setzt die anwaltliche Prüfung an.

Muss ich mitmachen?

Ist die Anordnung rechtmäßig, besteht eine Duldungspflicht: Sie müssen Fotos, Fingerabdrücke und Messungen über sich ergehen lassen. Erscheinen Sie trotz wirksamer Anordnung nicht, kann die Polizei Sie vorführen lassen und die Maßnahmen notfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzen.

Dulden ist aber nicht Mitwirken: Zu einer aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Sie müssen keine Schriftprobe anfertigen, keine Sprechprobe liefern und keine bestimmten Bewegungsabläufe vorführen. Und Sie müssen — wie immer im Strafverfahren — keinerlei Angaben zur Sache machen. Der ED-Termin ist keine Vernehmung; lassen Sie sich auf der Dienststelle nicht in ein „informelles Gespräch" verwickeln. Wie Sie auf eine polizeiliche Vorladung insgesamt richtig reagieren, erkläre ich auf der Seite Vorladung von der Polizei.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Anordnung?

Gegen eine repressive Anordnung (für das laufende Verfahren) kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden — das Gericht prüft dann, ob die Maßnahme für das Verfahren überhaupt notwendig ist.

Die präventive Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Dagegen sind Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Weil die Polizei die Maßnahme häufig zeitnah durchsetzen will, kommt es in der Praxis oft auf den Eilrechtsschutz an — hier zählt jeder Tag zwischen Zustellung der Anordnung und dem angesetzten Termin.

Wichtig: Ignorieren Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einfach — sonst drohen Vorführung und Zwangsanwendung. Richtig ist der umgekehrte Weg: Anordnung sofort anwaltlich prüfen lassen, gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen und um Terminsaufhebung bitten, solange die Rechtmäßigkeit ungeklärt ist.

Löschung nach Einstellung oder Freispruch

Erkennungsdienstliche Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert bleiben. Wird das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt oder endet es mit Freispruch, entfällt regelmäßig die Grundlage für die weitere Speicherung — Sie haben dann einen Anspruch auf Löschung der Daten und Vernichtung der Unterlagen. Den Antrag stellen Sie bei der Polizeibehörde, die die Daten führt.

Die Behörden berufen sich allerdings gern auf einen „Restverdacht" oder eine fortbestehende Notwendigkeit, um die Daten zu behalten. Ob das trägt, ist eine Frage des Einzelfalls — die Speicherung muss für künftige Ermittlungen tatsächlich noch erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine ablehnende Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Es lohnt sich, hier nicht locker zu lassen: Einträge in Polizeidatenbanken können bei späteren Kontrollen und Überprüfungen erhebliche praktische Folgen haben.

Warum anwaltlicher Rat vor dem Termin sinnvoll ist

Vor einer erkennungsdienstlichen Behandlung gibt es mehr zu prüfen, als die Vorladung vermuten lässt: Sind Sie überhaupt wirksam Beschuldigter? Dient die Maßnahme dem Verfahren oder der Vorratsspeicherung? Ist sie verhältnismäßig — etwa bei einem Bagatellvorwurf? Ich nehme Akteneinsicht, prüfe die Anordnung und lege, wo es Erfolg verspricht, Rechtsmittel ein. Oft lässt sich die Maßnahme ganz abwenden oder zumindest auf das Nötigste beschränken.

Wenn die Polizei bereits vor der Tür steht oder Sie unmittelbar zu einem Termin geladen sind, finden Sie die wichtigsten Verhaltensregeln kompakt auf der Erste-Hilfe-Seite — und mich rund um die Uhr unter der Notfallnummer.

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