Der Strafrahmen des § 212 StGB
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird nach § 212 Abs. 1 StGB als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft; nach oben zieht § 38 Abs. 2 StGB die Grenze zeitiger Freiheitsstrafe bei fünfzehn Jahren. Für besonders schwere Fälle ordnet § 212 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe an, ohne diese Fälle näher zu bestimmen. Mit einem Mindestmaß von fünf Jahren ist der Totschlag nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen.
Der minder schwere Fall nach § 213 StGB
§ 213 StGB senkt den Rahmen auf ein Jahr bis zehn Jahre und kennt dafür zwei Wege. Der erste ist ausformuliert: War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, gilt der abgesenkte Rahmen. Jedes Merkmal braucht eine eigene Feststellung: Die Provokation muss von der getöteten Person ausgegangen sein, den Beschuldigten darf an ihr keine eigene Schuld treffen, und zwischen Provokation und Tat darf keine Spanne liegen, in der sich die Erregung gelegt hat.
Der zweite Weg ist offen gefasst: Auch sonst kann ein minder schwerer Fall vorliegen. Kriterien nennt das Gesetz dafür nicht; in Betracht kommen die Vorgeschichte der Beteiligten, eine über Jahre gewachsene Belastungslage und das Verhalten nach dem Geschehen. Beide Alternativen leben von Tatsachen, die ich schriftlich im Ermittlungsverfahren vortrage, damit sie Gegenstand der Beweisaufnahme werden.
Die Grenze zum Mord
Die Abgrenzung steht im Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB selbst, der den Totschläger vom Mörder abhebt. Wer Mörder ist, bestimmt § 211 Abs. 2 StGB anhand der Mordmerkmale, die das Gesetz in drei Gruppen ordnet: Beweggründe, Begehungsweise und Absicht. Kommt eines dieser Merkmale hinzu, lautet die Rechtsfolge nach § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe; ein Zumessungsrahmen entsteht erst über einen gesetzlichen Milderungsgrund, der nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren führt. Welche Feststellungen die einzelnen Mordmerkmale voraussetzen, steht auf der Seite zu Mord § 211 StGB.
Der Streit um den Tötungsvorsatz
§ 212 StGB verlangt Vorsatz, ohne ihn zu bestimmen. Dass bedingter Vorsatz genügt, ist gefestigte Auslegung. Von der bewussten Fahrlässigkeit wird er danach abgegrenzt, ob der Beschuldigte den Tod für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen oder auf dessen Ausbleiben vertraut hat. Welche Umstände die Gerichte dafür heranziehen, ist ebenfalls Auslegung und steht nicht im Gesetz: die Art des eingesetzten Gegenstands, Wucht und Zahl der Einwirkungen, die getroffene Körperregion und das Verhalten danach. Ein einzelner dieser Umstände trägt den Vorsatz nach dieser Auslegung nicht; verlangt wird eine Gesamtwürdigung. Lässt sich der Tötungsvorsatz nicht feststellen, bleibt § 227 StGB zu prüfen.
Versuch und Rücktritt nach den §§ 22 bis 24 StGB
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Versucht ist die Tat, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB); wo dieser Punkt liegt, ist der erste Angriffspunkt. § 23 Abs. 2 StGB lässt zu, den Versuch nach § 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen als die vollendete Tat; vorgeschrieben ist die Milderung nicht. Wird sie gewährt, sinkt das Mindestmaß von fünf Jahren auf zwei Jahre (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
§ 24 StGB nimmt die Strafbarkeit wegen Versuchs ganz zurück. Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, wird nicht bestraft (Absatz 1 Satz 1); die erste Möglichkeit betrifft den unbeendeten Versuch, die zweite den beendeten, bei dem der Eintritt des Todes abgewendet werden muss. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (Absatz 1 Satz 2). Sind mehrere beteiligt, wird nach Absatz 2 straflos, wer freiwillig die Vollendung verhindert.
Wer den Rettungsdienst alarmiert und den Tod dadurch abwendet, hat mit § 24 StGB eine Rechtsfrage auf seiner Seite.
Schuldfähigkeit: §§ 20 und 21 StGB
§ 20 StGB nennt vier Eingangsmerkmale: die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die Intelligenzminderung und die schwere andere seelische Störung. Ohne Schuld handelt, wer wegen eines dieser Zustände bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; die Rechtsfolge ist der Freispruch. § 21 StGB knüpft an dieselben Gründe an, verlangt aber nur eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, und die Strafe kann dann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Diese Milderung steht im Ermessen des Gerichts; sie senkt das Mindestmaß des § 212 Abs. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf zwei Jahre. Trägt die verminderte Schuldfähigkeit den minder schweren Fall des § 213 StGB, sperrt § 50 StGB die zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
In beiden Fällen kommt daneben die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht; für die Entziehungsanstalt gilt § 64 StGB, dazu die Seite zur Unterbringung § 64 StGB. Die Arbeit daran ist die Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten: welche Anknüpfungstatsachen der Sachverständige zugrunde legt, ob sie in der Akte belegt sind und ob seine Bewertung des Alkoholeinflusses trägt.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, ist die Strafe nach § 227 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; Absatz 2 setzt für minder schwere Fälle einen Rahmen von einem Jahr bis zehn Jahren. Vom Totschlag trennt sie der Vorsatz: Vorsätzlich muss die Körperverletzung sein, hinsichtlich des Todes genügt nach § 18 StGB Fahrlässigkeit.
Angreifbar bleibt, ob sich im Tod gerade die der Körperverletzung eigene Gefahr verwirklicht hat; diese Anforderung ist Auslegung und steht nicht im Gesetzestext. Die Fahrlässigkeit hängt bei einem atypischen Verlauf, bei einer erheblichen Vorerkrankung der verletzten Person oder bei einer hinzugetretenen Behandlungsentscheidung von den Feststellungen des Einzelfalls ab und ergibt sich nicht aus dem Eintritt des Todes. Zu den Qualifikationen der Körperverletzung führt die Seite zur gefährlichen Körperverletzung.
Wie ich diese Verfahren führe
Am Anfang steht die vollständige Akte mit Obduktionsbericht, Spurenakte und Sachverständigenheften. Bis sie vorliegt, bleibt jede Äußerung zur Sache zurückgestellt. Danach ordne ich, was streitig ist: das unmittelbare Ansetzen, der Tötungsvorsatz, ein Rücktritt, die Schuldfähigkeit.
Zuständig für eine Anklage wegen Totschlags ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine Strafkammer als Schwurgericht; für die Körperverletzung mit Todesfolge gilt nach Nummer 7 dasselbe. Welches Landgericht das ist, richtet sich nach dem Verfahren und nicht nach meinem Kanzleisitz; zu Haftbesuchen und Sitzungstagen reise ich an. Tötungssachen übernehme ich deshalb bundesweit. Wie das Verfahren vor dem Schwurgericht abläuft, steht auf der Übersicht zu den Tötungsdelikten.
Häufige Fragen zum Totschlag
Wie hoch ist die Strafe bei Totschlag?
Wann liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor?
Worin unterscheiden sich Totschlag und Mord?
Bleibt der Rücktritt vom versuchten Totschlag straflos?
Weiterführende Informationen: Tötungsdelikte · Mord § 211 StGB · Gefährliche Körperverletzung · Unterbringung § 64 StGB · Untersuchungshaft