Der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB
Wer die Körperverletzung auf eine der fünf in § 224 Abs. 1 StGB genannten Weisen begeht, dem droht Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren; für minder schwere Fälle setzt dieselbe Vorschrift den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB reicht demgegenüber bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und lässt daneben Geldstrafe zu. Der Unterschied liegt am unteren Ende: § 224 StGB kennt keine Geldstrafe und setzt eine Untergrenze. Strafbar ist auch der Versuch (§ 224 Abs. 2 StGB).
Ein Verbrechen ist § 224 StGB nicht
Die Einteilung in Verbrechen und Vergehen hängt allein am unteren Ende der Strafdrohung. § 12 Abs. 1 StGB rechnet eine Tat den Verbrechen zu, wenn sie im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; § 12 Abs. 2 StGB ordnet alles darunter den Vergehen zu. § 224 Abs. 1 StGB beginnt bei sechs Monaten, die gefährliche Körperverletzung bleibt also ein Vergehen. Das Höchstmaß von zehn Jahren legt eine andere Einordnung nahe, ändert daran aber nichts. Für die Einteilung bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB auch die Rahmen für besonders schwere und minder schwere Fälle außer Betracht.
Verfolgt wird von Amts wegen
§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB macht den Strafantrag zur Voraussetzung der Verfolgung, und zwar für die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und für die fahrlässige nach § 229 StGB. Eine Ausnahme lässt die Vorschrift zu: Bejaht die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und hält sie deshalb ein Einschreiten von Amts wegen für geboten, wird auch ohne Antrag ermittelt. § 224 StGB ist in § 230 StGB nicht genannt. Für die gefährliche Körperverletzung braucht es keinen Strafantrag, und es läuft keine Frist, nach deren Ablauf die Sache erledigt wäre. Erklärt die verletzte Person später, sie wolle die Anzeige zurücknehmen, ist das eine Erklärung im Verfahren und kein Verfahrenshindernis. Das Verfahren endet dadurch nicht von selbst.
Die fünf Nummern des Absatzes 1
Die Nummern stehen selbstständig nebeneinander, eine genügt. Der Streit richtet sich deshalb darauf, ob die Akte eine dieser Begehungsweisen trägt.
Nummer 4 erfasst die Körperverletzung, die mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Der Wortlaut verlangt einen anderen Beteiligten, nicht eine Gruppe; zwei Personen reichen aus. Er verlangt aber auch ein gemeinschaftliches Begehen, und ob bloße Anwesenheit dafür genügt, beantwortet der Gesetzestext nicht. Bei einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen hängt die Nummer daran, welchen Tatbeitrag die Akte dem Einzelnen zuordnet.
Nummer 2 setzt voraus, dass die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Die Waffe ist der klare Fall. Was ein anderes gefährliches Werkzeug ist, sagt das Gesetz nicht.
Nummer 5 betrifft die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der Wortlaut stellt auf die Behandlung ab, nicht auf einen eingetretenen Erfolg. Ob eine konkrete Lebensgefahr festgestellt sein muss oder die Eignung der Behandlung ausreicht, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht; auch das ist Auslegung.
Nummer 1 verlangt die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Zu klären ist, ob das Verabreichte nach Art und Menge gesundheitsschädlich war und ob es überhaupt beigebracht wurde. Das sind Beweisfragen, die sich nur anhand der Befunde in der Akte beantworten lassen.
Nummer 3 setzt einen hinterlistigen Überfall voraus. Das Gesetz verlangt beides, den Überfall und dessen Hinterlist. Ein plötzlicher Angriff allein füllt das Merkmal nach dem Wortlaut nicht aus, weil die Hinterlist sonst nichts hinzufügen würde.
Das gefährliche Werkzeug
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendet den Begriff, ohne ihn zu bestimmen. Ausgefüllt wird er von der Rechtsprechung. Deren Maßstab steht nicht im Gesetz; die Gerichte sehen auf die Beschaffenheit des Gegenstands und auf die Art seiner Verwendung im Einzelfall. Der beschuhte Fuß und das geworfene Trinkglas sind deshalb keine feststehenden Ergebnisse, sondern Auslegungsfragen. Es kommt darauf an, welcher Schuh getragen wurde, wohin und mit welcher Wucht getreten wurde, aus welcher Entfernung geworfen wurde. Ich lese die Akte zuerst darauf, ob sie zu diesen Punkten etwas hergibt. Ein Vermerk, der lediglich einen Tritt mit dem Fuß festhält, lässt die Frage offen.
Der minder schwere Fall
Bejaht das Gericht einen minder schweren Fall, sinkt die Untergrenze auf drei Monate und die Obergrenze auf fünf Jahre. Woran ein minder schwerer Fall hängt, sagt § 224 StGB nicht; entschieden wird nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter. In Betracht kommen der Anlass der Auseinandersetzung, die Vorgeschichte zwischen den Beteiligten, ein Beitrag der verletzten Person zur Eskalation, ein Geständnis und eine Wiedergutmachung. Ich trage diese Umstände so früh vor, dass sie belegt in der Akte stehen, bevor über die Anklage entschieden wird. Dass das Gericht ihnen folgt, lässt sich nicht zusagen.
Abgrenzung zur schweren Körperverletzung
§ 226 Abs. 1 StGB verlangt eine bestimmte Folge: den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nummer 1); den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder dessen dauernde Gebrauchsunfähigkeit (Nummer 2); eine erhebliche dauernde Entstellung oder den Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (Nummer 3). Tritt eine dieser Folgen ein, beträgt die Strafe ein Jahr bis zu zehn Jahren; damit ist die Tat ein Verbrechen. Verursacht der Täter die Folge absichtlich oder wissentlich, liegt die Strafe nach § 226 Abs. 2 StGB nicht unter drei Jahren. Eine eigene Qualifikation trifft § 226a StGB für die Verstümmelung weiblicher Genitalien; das Mindestmaß liegt bei einem Jahr, im minder schweren Fall bei sechs Monaten und die Obergrenze bei fünf Jahren. Endet die Körperverletzung mit dem Tod der verletzten Person, greift § 227 StGB, der an die §§ 223 bis 226a StGB anknüpft; wo die Grenze zum Tötungsvorsatz verläuft und welchen Strafrahmen die Vorschrift vorsieht, steht auf der Seite Totschlag.
Wie ich in diesen Verfahren vorgehe
Ich beantrage Akteneinsicht und äußere mich bis dahin nicht zur Sache. Ohne Anzeige, Vernehmungsprotokolle und ärztliche Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, auf welche Nummer die Staatsanwaltschaft zusteuert; eine Einlassung, die das nicht weiß, legt sich auf Umstände fest, die später gegen sie stehen können. Angaben bei der Polizei mache ich in dieser Lage nicht und rate auch meinen Mandanten davon ab. Erst danach lässt sich entscheiden, ob die Verteidigung gegen die Qualifikation geführt wird, gegen den Vorwurf insgesamt oder gegen die Strafzumessung.
Der Tatort bestimmt, welche Staatsanwaltschaft ermittelt und welches Gericht verhandelt. Schriftsätze, Akteneinsicht und Anträge sind davon unabhängig, zu Terminen reise ich an. Verfahren nach § 224 StGB führe ich deshalb bundesweit und nicht nur an den Gerichten in Schleswig-Holstein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei gefährlicher Körperverletzung?
Ist die gefährliche Körperverletzung ein Verbrechen?
Wird § 224 StGB auch ohne Strafantrag verfolgt?
Ist ein beschuhter Fuß ein gefährliches Werkzeug?
Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Körperverletzung § 223 StGB · Notwehr · Erste Hilfe im Notfall · Schweigen bei der Polizei