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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: § 64 StGB

Seit dem 1. Oktober 2023 gilt ein verschärfter Maßstab. Ich prüfe, ob der Maßregelausspruch in Ihrem Urteil ihm standhält und ob sich die Revision lohnt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Revisionsverfahren

Zwei Lagen führen auf diese Seite: Das Gericht hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, obwohl sie beantragt war, oder es hat sie angeordnet, obwohl der Verurteilte sie gar nicht wollte. Beide Lagen lassen sich mit der Revision angreifen, und der Maßstab dafür hat sich geändert, seit § 64 StGB zum 1. Oktober 2023 neu gefasst wurde. Wie ein Revisionsverfahren im Übrigen abläuft, steht auf der Übersicht zur Revision. Hier geht es allein um den Maßregelausspruch.

Auf dieser Seite: Was die Neufassung des § 64 StGB seit dem 1. Oktober 2023 verschärft hat, wie sich eine abgelehnte Unterbringung angreifen lässt, was gilt, wenn Sie die Therapie nicht wollen, wann sich die Revision auf den Maßregelausspruch beschränken lässt und worin sich § 35 BtMG davon unterscheidet.

Was sich zum 1. Oktober 2023 geändert hat

Die Neufassung hat den Maßstab verschärft. Der Hang ist jetzt im Gesetz definiert: Er erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Regelmäßiger Konsum allein trägt die Anordnung damit nicht mehr. Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Substanzkonsumstörung mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend sein muss; bloße Mitursächlichkeit genügt nicht mehr (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23; ebenso BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23). Auch die Behandlungsaussicht ist anders formuliert: Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB). Die Bewahrung vor dem Rückfall genügt für sich genommen nicht; erwartet werden muss beides, und zwar innerhalb dieser Frist. Ein Urteil, das die Behandlungsaussicht ohne diesen Zeitrahmen abhandelt, greife ich an dieser Stelle an.

Alte Tat, neues Recht Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, entscheidet das Gericht über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Recht, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 6 StGB). Das Revisionsgericht hat eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zu berücksichtigen (§ 354a StPO). Ein Urteil, das nach altem Recht getroffen wurde, wird in der Revision deshalb am strengeren neuen Maßstab gemessen. Ob sich das zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten auswirkt, hängt davon ab, ob die Unterbringung angeordnet oder abgelehnt wurde.

Lage 1: Das Gericht hat die Unterbringung abgelehnt

Die unterbliebene Anordnung ist angreifbar, wenn das Urteil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vollständig prüft oder die Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet. Ich lese die schriftlichen Gründe daraufhin, ob Hang, Zusammenhang zwischen Hang und Tat und Behandlungsaussicht getrennt behandelt sind und ob ein Sachverständiger nach § 246a StPO gehört wurde. Angreifbar ist ein Urteil, das einen Hang feststellt, aber kein Wort dazu verliert, welches Gewicht die Substanzkonsumstörung neben anderen Tatmotiven hatte. Ebenso eines, das die Erfolgsaussicht pauschal mit früheren Therapieabbrüchen verneint, ohne die tatsächlichen Anhaltspunkte zu benennen, die für und gegen eine Behandlung sprechen. Wird die Ablehnung dagegen auf fehlende Sprachkenntnisse gestützt, ist die Rechtslage ungünstig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erwartung erfolgreicher Behandlung in der Regel nicht berechtigt ist, wenn der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, weil eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation zwischen Therapeut und Patient möglich sein muss (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, Rn. 17). Ein Angriff an dieser Stelle trägt deshalb nur, wenn sich aus den Urteilsgründen oder der Akte ergibt, dass eine solche Verständigung im konkreten Fall möglich gewesen wäre.

Lage 2: Sie wollen die angeordnete Therapie nicht

Die Unterbringung wird grundsätzlich vor der Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB), und sie ist eine Behandlung unter Bedingungen, die man sich nicht aussucht. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Frist ist keine feste Obergrenze. Wird die Maßregel vor einer daneben verhängten Freiheitsstrafe vollzogen, verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe angerechnet wird (§ 67d Abs. 1 Satz 3 StGB); angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). Neben einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kann die Unterbringung deshalb länger dauern als zwei Jahre. Wer abwägt, ob er sich gegen die angeordnete Therapie wehrt, sollte mit dieser längeren Zeit rechnen.

Angegriffen wird die Anordnung über dieselben drei Voraussetzungen, an denen sich auch ihre Ablehnung messen lassen muss. Ich sehe das Urteil daraufhin durch, ob es den Hang im Sinne der gesetzlichen Definition belegt, ob es den überwiegenden Zusammenhang zwischen Hang und Tat trägt und ob es die Behandlungsaussicht innerhalb der Frist begründet. Ihre fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, hat dabei Gewicht: Sie ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt gegen die Erwartung, die § 64 Satz 2 StGB verlangt. Angreifen lässt sich außerdem die Reihenfolge des Vollzugs. Das Gericht bestimmt, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB); unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB kann es eine solche Anordnung auch nachträglich treffen oder ändern.

Das Verschlechterungsverbot schützt hier nicht Hat nur die Verteidigung das Urteil angefochten, oder hat die Staatsanwaltschaft es zu Ihren Gunsten getan, sind Art und Höhe der Rechtsfolgen nach oben gesperrt (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO); dasselbe gilt für eine Revision Ihres gesetzlichen Vertreters. Der Schuldspruch ist davon nicht erfasst und kann ungünstiger ausfallen. Für die Unterbringung gilt der Schutz ebenfalls nicht: Nach § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO steht das Verschlechterungsverbot der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. Das neue Tatgericht kann die Maßregel also auch dann anordnen, wenn allein Sie das Urteil angefochten haben.

Die Beschränkung der Revision auf den Maßregelausspruch

Mit der Revisionsbegründung ist zu erklären, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 344 Abs. 1 StPO). Es liegt nahe, nur den Maßregelausspruch anzugreifen und Schuld- und Strafausspruch stehen zu lassen. Das ist möglich, aber fehleranfällig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Maßregelausspruch vom Revisionsangriff jedenfalls dann nicht ausgenommen werden kann, wenn die Urteilsgründe eine Wechselbeziehung zwischen Strafe und Maßregel herstellen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23). Eine solche Wechselbeziehung entsteht schon dann, wenn das Urteil bei der Strafzumessung erwähnt, die Suchtproblematik werde im Maßregelvollzug aufgearbeitet. Ist die Beschränkung unwirksam, wird das Rechtsmittel als unbeschränkt behandelt. Deshalb formuliere ich den Revisionsantrag erst, nachdem ich die schriftlichen Urteilsgründe gelesen habe. Reicht die Zeit dafür nicht, wird die Revision zunächst unbeschränkt eingelegt und der Umfang später in der Begründungsfrist festgelegt.

Was ein Erfolg konkret bedeutet

Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht meist nur den Maßregelausspruch auf; Schuldspruch und Strafe bleiben bestehen. Verhandelt wird dann vor einer anderen Kammer desselben oder eines anderen Gerichts allein noch über die Unterbringung. Ein Sachverständiger ist dabei zu vernehmen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Maßregel neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet, soll das Gericht einen Teil der Strafe vorweg vollziehen lassen; dieser Teil ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes möglich ist (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB). Der maßgebliche Zeitpunkt dafür liegt seit der Reform bei zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Zeit im Maßregelvollzug wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). Ein falsch bemessener Vorwegvollzug verschiebt damit den Zeitpunkt, zu dem überhaupt über eine Entlassung entschieden werden kann. Auch das ist ein Rechtsfehler, den ich prüfe.

Über die weiteren Folgen einer Aufhebung informiert die Seite Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Geht es Ihnen um die Höhe der Freiheitsstrafe, führt Die Strafe ist zu hoch weiter.

§ 35 BtMG ist etwas anderes

§ 64 StGB ist eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet; § 35 BtMG betrifft die Vollstreckung und ändert am Inhalt des Urteils nichts. Er wird deshalb nicht mit der Revision erstritten, sondern nach Rechtskraft gegenüber der Staatsanwaltschaft betrieben: Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges für längstens zwei Jahre zugunsten einer Therapie zurückstellen. Voraussetzung ist, dass die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, dass der Verurteilte sich in Behandlung befindet oder sie zusagt und deren Beginn gewährleistet ist, und dass die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 35 Abs. 1 BtMG). Auch bei einer höheren Strafe bleibt der Weg offen, solange der zu vollstreckende Strafrest nicht über zwei Jahren liegt (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG). Auf eine Alkoholabhängigkeit ist § 35 BtMG dagegen nicht anwendbar; § 64 StGB erfasst sie. Was die Zurückstellung im Einzelnen voraussetzt und wie die Behandlungszeit auf die Strafe angerechnet wird, steht auf Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG).

Für Angehörige

Sitzt der Verurteilte in Haft, läuft die Post langsam. Ich bespreche die Lage deshalb auch mit Angehörigen, beauftragen kann mich aber nur der Verurteilte selbst; für alles Weitere brauche ich seine Vollmacht und die Erlaubnis, mit Ihnen zu sprechen. Bringen Sie zum ersten Gespräch mit, was Sie haben: Datum der Urteilsverkündung, Gericht und Aktenzeichen, und ob das schriftliche Urteil schon zugestellt ist. Steht die Zustellung noch aus, lesen Sie Wann kommt das schriftliche Urteil.

Wo ich verteidige

Für diese Frage ist es unerheblich, wo meine Kanzlei sitzt. Um den Maßregelausspruch wird schriftsätzlich gestritten. Über die Revision entscheidet je nach Ausgangsgericht ein Strafsenat des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs; mündlich verhandelt wird vor beiden nur ausnahmsweise. Ob die Entziehungsanstalt in Schleswig-Holstein oder in Bayern liegt, ändert an der Arbeit nichts. Der Sachbezug kommt aus dem Betäubungsmittelstrafrecht; § 64 StGB erfasst daneben auch den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.

Wenn die Frist läuft

Für die Einlegung der Revision bleibt nach der Verkündung nur eine Woche. Sie läuft auch dann, wenn das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt. Rufen Sie an, solange die Frist offen ist — 0171 – 40 75 75 8. Ist sie bereits verstrichen, ist nicht zwingend alles verloren: Revisionsfrist verpasst — Wiedereinsetzung.

Häufige Fragen

Was hat sich zum 1. Oktober 2023 bei der Unterbringung nach § 64 StGB geändert?
Die Neufassung hat den Maßstab verschärft. Der Hang ist jetzt im Gesetz definiert: Er erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Auch die Behandlungsaussicht ist anders formuliert: Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB).
Das Gericht hat die Unterbringung abgelehnt — kann ich das mit der Revision angreifen?
Ja. Die unterbliebene Anordnung ist angreifbar, wenn das Urteil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vollständig prüft oder die Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet. Ich lese die schriftlichen Gründe daraufhin, ob Hang, Zusammenhang zwischen Hang und Tat und Behandlungsaussicht getrennt behandelt sind und ob ein Sachverständiger nach § 246a StPO gehört wurde.
Kann ich die Revision auf die Unterbringung beschränken?
Das ist möglich, aber fehleranfällig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Maßregelausspruch vom Revisionsangriff jedenfalls dann nicht ausgenommen werden kann, wenn die Urteilsgründe eine Wechselbeziehung zwischen Strafe und Maßregel herstellen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23). Deshalb formuliere ich den Revisionsantrag erst, nachdem ich die schriftlichen Urteilsgründe gelesen habe.
Ist § 35 BtMG dasselbe wie § 64 StGB?
Nein. § 64 StGB ist eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet; § 35 BtMG betrifft die Vollstreckung und ändert am Inhalt des Urteils nichts. Er wird deshalb nicht mit der Revision erstritten, sondern nach Rechtskraft gegenüber der Staatsanwaltschaft betrieben: Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges für längstens zwei Jahre zugunsten einer Therapie zurückstellen. Voraussetzung ist, dass die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, dass der Verurteilte sich in Behandlung befindet oder sie zusagt und deren Beginn gewährleistet ist, und dass die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 35 Abs. 1 BtMG). Auch bei einer höheren Strafe bleibt der Weg offen, solange der zu vollstreckende Strafrest nicht über zwei Jahren liegt (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG). Auf eine Alkoholabhängigkeit ist § 35 BtMG dagegen nicht anwendbar; § 64 StGB erfasst sie.
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