Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Revisionsverfahren
Wer diese Seite aufruft, hat meist eines von zwei Urteilen vor sich: Das Gericht hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, obwohl sie beantragt war, oder es hat sie angeordnet, obwohl der Verurteilte sie gar nicht wollte. Beide Lagen lassen sich mit der Revision angreifen, und der Maßstab dafür hat sich geändert, seit § 64 StGB zum 1. Oktober 2023 neu gefasst wurde. Wie ein Revisionsverfahren im Übrigen abläuft, steht auf der Übersicht zur Revision. Hier geht es allein um den Maßregelausspruch.
Was sich zum 1. Oktober 2023 geändert hat
Der Gesetzgeber hat an drei Stellen verschärft. Erstens ist der Hang jetzt im Gesetz definiert: Er erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Satz 2 StGB). Regelmäßiger Konsum allein trägt die Anordnung damit nicht mehr. Zweitens muss die Tat überwiegend auf den Hang zurückgehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Substanzkonsumstörung mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend sein muss; bloße Mitursächlichkeit genügt nicht mehr (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23; ebenso BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23). Drittens ist die Behandlungsaussicht anders formuliert: Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Behandlung die Person heilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall bewahrt (§ 64 Satz 3 StGB).
Lage 1: Das Gericht hat die Unterbringung abgelehnt
Die unterbliebene Anordnung ist angreifbar, wenn das Urteil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vollständig prüft oder die Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet. Ich lese die schriftlichen Gründe daraufhin, ob Hang, Zusammenhang zwischen Hang und Tat und Behandlungsaussicht getrennt behandelt sind und ob ein Sachverständiger nach § 246a StPO gehört wurde. Typische Schwachstellen: Das Urteil stellt einen Hang fest, verliert aber kein Wort dazu, welches Gewicht die Substanzkonsumstörung neben anderen Tatmotiven hatte. Oder es verneint die Erfolgsaussicht pauschal mit früheren Therapieabbrüchen, ohne die tatsächlichen Anhaltspunkte zu benennen, die für und gegen eine Behandlung sprechen. Wird die Ablehnung dagegen auf fehlende Sprachkenntnisse gestützt, ist die Rechtslage ungünstig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erwartung erfolgreicher Behandlung in der Regel nicht berechtigt ist, wenn der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, weil eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation zwischen Therapeut und Patient möglich sein muss (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, Rn. 17). Ein Angriff an dieser Stelle trägt deshalb nur, wenn sich aus den Urteilsgründen oder der Akte ergibt, dass eine solche Verständigung im konkreten Fall möglich gewesen wäre.
Lage 2: Sie wollen die angeordnete Therapie nicht
Auch das kommt vor. Die Unterbringung wird grundsätzlich vor der Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB), sie ist eine Behandlung unter Bedingungen, die man sich nicht aussucht, und sie kann sich über bis zu zwei Jahre erstrecken (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Beschränkung der Revision auf den Maßregelausspruch
Mit der Revisionsbegründung ist zu erklären, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 344 Abs. 1 StPO). Es liegt nahe, nur den Maßregelausspruch anzugreifen und Schuld- und Strafausspruch stehen zu lassen. Das ist möglich, aber fehleranfällig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Maßregelausspruch vom Revisionsangriff jedenfalls dann nicht ausgenommen werden kann, wenn die Urteilsgründe eine Wechselbeziehung zwischen Strafe und Maßregel herstellen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23). Das kommt häufig vor: Das Urteil erwähnt bei der Strafzumessung, dass die Suchtproblematik im Maßregelvollzug aufgearbeitet werde. Ist die Beschränkung unwirksam, wird das Rechtsmittel als unbeschränkt behandelt. Deshalb formuliere ich den Revisionsantrag erst, nachdem ich die schriftlichen Urteilsgründe gelesen habe. Reicht die Zeit dafür nicht, wird die Revision zunächst unbeschränkt eingelegt und der Umfang später in der Begründungsfrist festgelegt.
Was ein Erfolg konkret bedeutet
Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht meist nur den Maßregelausspruch auf; Schuldspruch und Strafe bleiben bestehen. Verhandelt wird dann vor einer anderen Kammer desselben oder eines anderen Gerichts allein noch über die Unterbringung, meist unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Wird die Maßregel neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet, soll das Gericht einen Teil der Strafe vorweg vollziehen lassen und diesen Teil so bemessen, dass nach Vorwegvollzug und anschließender Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes möglich ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Der maßgebliche Zeitpunkt dafür liegt seit der Reform bei zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Zeit im Maßregelvollzug wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). Ein falsch bemessener Vorwegvollzug verschiebt damit den Zeitpunkt, zu dem überhaupt über eine Entlassung entschieden werden kann. Auch das ist ein Rechtsfehler, den ich prüfe.
Über die weiteren Folgen einer Aufhebung informiert die Seite Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Geht es Ihnen um die Höhe der Freiheitsstrafe, führt Die Strafe ist zu hoch weiter.
§ 35 BtMG ist etwas anderes
§ 64 StGB ist eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet. § 35 BtMG betrifft die Vollstreckung. Danach kann die Vollstreckungsbehörde eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zugunsten einer Therapie zurückstellen, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Am Inhalt des Urteils ändert § 35 BtMG nichts. Er wird deshalb nicht mit der Revision erstritten, sondern nach Rechtskraft gegenüber der Staatsanwaltschaft betrieben. Wer beides verwechselt, verliert Zeit an der falschen Stelle.
Für Angehörige
Viele Anrufe zu diesem Thema kommen von Angehörigen, weil der Verurteilte in Haft sitzt und Post langsam läuft. Ich bespreche die Lage mit Ihnen, aber beauftragen kann mich nur der Verurteilte selbst; für alles Weitere brauche ich seine Vollmacht und die Erlaubnis, mit Ihnen zu sprechen. Bringen Sie zum ersten Gespräch mit, was Sie haben: Datum der Urteilsverkündung, Gericht und Aktenzeichen, und ob das schriftliche Urteil schon zugestellt ist. Steht die Zustellung noch aus, lesen Sie Wann kommt das schriftliche Urteil.
Wo ich verteidige
Für diese Frage ist es unerheblich, wo meine Kanzlei sitzt. Um den Maßregelausspruch wird schriftsätzlich gestritten; die Ausnahmefälle, in denen doch verhandelt wird, gehören vor die Strafsenate in Karlsruhe und Leipzig. Ob die Entziehungsanstalt in Schleswig-Holstein oder in Bayern liegt, ändert an der Arbeit nichts. Der Sachbezug kommt aus dem Betäubungsmittelstrafrecht, in dem sich Fragen nach § 64 StGB am häufigsten stellen.
Wenn die Frist läuft
Für die Einlegung der Revision bleibt nach der Verkündung nur eine Woche. Sie läuft auch dann, wenn das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt. Rufen Sie an, solange die Frist offen ist — 0171 – 40 75 75 8. Ist sie bereits verstrichen, ist nicht zwingend alles verloren: Revisionsfrist verpasst — Wiedereinsetzung.