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Disziplinarverfahren nach WDO

Die Wehrdisziplinarordnung regelt, welche Maßnahmen der Disziplinarvorgesetzte verhängen darf und wann das Truppendienstgericht entscheidet. Ich vertrete Soldaten vom ersten Vorhalt an.

Das Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt das Disziplinarverfahren für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Sie bestimmt, welche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, wer dafür zuständig ist und welche Rechte der betroffene Soldat hat. Die WDO unterscheidet zwei Verfahrenswege: das einfache Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten und das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht. Seit dem 1. April 2025 gilt sie in neuer Fassung mit neuer Paragraphenfolge; die Angaben auf dieser Seite folgen ihr.

Auf dieser Seite: Die acht einfachen Disziplinarmaßnahmen und die richterliche Zustimmung zum Arrest, Beschwerde und Fristen, die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen einschließlich Unterhaltsbeitrag, Wehrdisziplinaranwaltschaft und Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, Verfahrensrechte und Verteidigung.

Einfache Disziplinarmaßnahmen

Einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt der Disziplinarvorgesetzte; § 22 Abs. 1 WDO zählt acht auf: Verweis und strenger Verweis, Disziplinarbuße und strenge Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung und strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt das Truppendienstgericht; gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind das die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 60 Abs. 1 WDO).

Einen eigenen Katalog gibt es für Soldaten im Ruhestand und für frühere Soldaten, die wegen Dienstzeitversorgung, Altersgeld oder Berufsförderung nach § 1 Abs. 3 WDO als Ruheständler gelten: Kürzung des Ruhegehalts, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 60 Abs. 2 WDO). Gegen Reservisten sind allein Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Dienstgrades zulässig (§ 60 Abs. 3 Satz 1 WDO). Ergänzend dürfen die Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen (§ 60 Abs. 6 WDO).

Die strenge Form ist jeweils dieselbe Maßnahme, die zusätzlich vor der Truppe bekannt gemacht wird (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 2 WDO). Gegen diese Bekanntmachung wende ich mich gesondert. Der Beförderung steht eine einfache Disziplinarmaßnahme nur dann nicht entgegen, wenn Sie sich im Übrigen bewährt haben (§ 22 Abs. 3 WDO); schon deshalb lohnt sich die Beschwerde auch gegen einen Verweis.

Die acht einfachen Disziplinarmaßnahmen (§§ 22 bis 26 WDO) Verweis und strenger Verweis: der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens. Disziplinarbuße und strenge Disziplinarbuße: eine Geldzahlung, die den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten darf und bei deren Bemessung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ausgangsbeschränkung und strenge Ausgangsbeschränkung: das Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen, mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen; verhängt werden darf sie nur gegen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WDO). Beim Verhängen kann sie durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 WDO); diese Verschärfung muss die Disziplinarverfügung zusätzlich enthalten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 WDO). Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest: einfache Freiheitsentziehung, mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

Nicht jede dieser acht Maßnahmen steht immer zur Verfügung. Ist wegen desselben Sachverhalts durch Gericht oder Behörde eine Strafe oder eine Ordnungsmaßnahme bereits unanfechtbar verhängt worden, oder ist die Tat nach erfüllten Auflagen des § 153a StPO nicht mehr als Vergehen verfolgbar, so bleiben von den acht allein Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest übrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Zulässig sind auch diese beiden dann nur noch, wenn sie zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zusätzlich erforderlich sind oder wenn das Ansehen der Bundeswehr durch das Fehlverhalten ernsthaft beeinträchtigt worden ist; dieselbe Schranke trifft die Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts, also zwei der gerichtlichen Maßnahmen aus dem Katalog weiter unten (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Wurden Sie im Straf- oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, verengt sich der Vorwurf auf das, was ohne Straf- oder Bußgeldtatbestand als Dienstvergehen übrig bleibt (§ 16 Abs. 3 WDO). Die Einzelheiten dieser Sperre habe ich unter Strafverfahren gegen Soldaten dargestellt; läuft parallel ein Strafverfahren, prüfe ich sie vor allem anderen.

Den Arrest kann der Disziplinarvorgesetzte nicht allein verhängen: Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen Truppendienstgerichts zugestimmt hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WDO); für den strengen Disziplinararrest gilt dasselbe (§ 40 Abs. 6 WDO). Vorrang haben die milderen Mittel: Arrest soll erst verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet (§ 38 Abs. 3 WDO). Eine andere Freiheitsentziehung ist anzurechnen (§ 16 Abs. 2 WDO). Die Zustimmung selbst bedarf keiner Begründung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 WDO); zugleich mit ihr kann die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden, wenn das zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist (§ 40 Abs. 1 Satz 4 WDO). Diese Anordnung ist zu begründen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 WDO), und schon der Antrag des Disziplinarvorgesetzten auf sofortige Vollstreckbarkeit muss begründet sein (§ 40 Abs. 2 Satz 3 WDO). An dieser Begründung setze ich an, wenn der Arrest sofort vollstreckt werden soll. An Bord von Schiffen außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer darf Arrest ausnahmsweise schon vor der richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; sobald sie oder er erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen, und wird der Maßnahme nicht zugestimmt, ist sie zugleich aufzuheben (§ 40 Abs. 5 WDO). Meine Stellungnahme richtet sich deshalb auch an das Gericht, dessen Zustimmung der Vorgesetzte braucht.

Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme

Gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme können Sie Beschwerde einlegen; über § 42 Abs. 1 WDO gilt dafür die Wehrbeschwerdeordnung. Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem Sie von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten haben (§ 6 Abs. 1 WBO). Über sie entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die Maßnahme verhängt hat (§ 43 Abs. 1 WDO). Gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist allein die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig (§ 43 Abs. 3 Satz 1 WDO).

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird (§ 42 Abs. 3 Satz 1 WDO). Wann die Vollstreckung beginnt, ist Ihnen rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel schon bei der Verhängung (Satz 2). Nicht gehemmt wird sie bei sofort vollstreckbarem Arrest sowie bei weiteren Beschwerden, Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden; im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Satz 3 und 4). Gegen den sofort vollstreckbaren Arrest darf die Beschwerde schon vor Ablauf der Nacht eingelegt werden (§ 42 Abs. 2 WDO).

Vor der Entscheidung sind Sie stets zu fragen, ob Sie etwas zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen (§ 32 Abs. 5 Satz 1 WDO); verhängt werden darf die Maßnahme erst nach Ablauf einer Nacht nach dieser Anhörung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 WDO). Das gilt nicht, wenn beim Arrest die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist (§ 40 Abs. 1 Satz 6 WDO). Diese Zeit nutze ich für die schriftliche Stellungnahme, denn aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen kann der Disziplinarvorgesetzte die verhängte Maßnahme danach nicht mehr (§ 37 Abs. 5 Satz 1 WDO); unberührt bleiben allein die Fälle der §§ 39, 51 Abs. 3 und 58 Abs. 3 WDO (§ 37 Abs. 5 Satz 2 WDO).

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

Reicht eine einfache Disziplinarmaßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht aus, kommt das gerichtliche Disziplinarverfahren in Betracht. Eingeleitet wird es durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde (§ 96 Abs. 1 Satz 1 WDO); der Disziplinarvorgesetzte hat diese Befugnis nicht. Einleitungsbehörde ist unterhalb des Dienstgrades eines Obersten die Kommandeurin oder der Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder ein Vorgesetzter in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WDO); für frühere Soldatinnen und Soldaten ist es die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung oder die von dort bestimmte Dienststelle (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDO). Vor der Einleitung ist Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern Sie nicht bereits zu dem Sachverhalt vernommen worden sind; wirksam wird sie mit der Zustellung der Verfügung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 WDO). Diese Äußerung richtet sich an eine andere Stelle als die Stellungnahme im einfachen Verfahren.

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufs- und Zeitsoldaten (§§ 60 bis 65 WDO) Kürzung der Dienstbezüge: Verminderung um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 61 WDO). Beförderungsverbot: mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre, bemessen nach vollen Monaten (§ 62 Abs. 2 WDO). Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, wenn der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist (§ 63 WDO). Dienstgradherabsetzung mit Verlust aller Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad; befördert werden kann frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils (§ 64 WDO). Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 65 WDO).

Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beendet das Dienstverhältnis und bewirkt den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades (§ 65 Abs. 1 WDO). Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 WDO). Das Gericht kann ihn im Urteil über die sechs Monate hinaus verlängern, soweit das zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die Härte hat der Verurteilte glaubhaft zu machen (§ 65 Abs. 2 Satz 4 WDO). Auszuschließen ist der Unterhaltsbeitrag im Urteil, wenn der Verurteilte seiner nicht würdig ist, wenn die Entfernung zumindest auch auf einer Verletzung der Pflicht beruht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, oder soweit der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 65 Abs. 3 WDO). In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen und den Dienstgrad stattdessen herabsetzen (§ 65 Abs. 4 WDO). Beides sind eigene Anträge, die ich stelle und begründe, wenn die Entfernung nicht mehr abzuwenden ist.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist die Anklagebehörde im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie vertritt die Einleitungsbehörde vor dem Truppendienstgericht; ihre Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte sind Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt haben (§ 83 WDO). Sie hat die belastenden, die entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 100 Abs. 1 WDO). Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Truppendienstgericht die Anschuldigungsschrift mit den Akten vor (§ 102 Abs. 1 Satz 1 WDO); hält sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie stattdessen schriftlich einen Disziplinargerichtsbescheid (§ 116 Abs. 1 Satz 1 WDO).

Vor diesem Abschluss ist Ihnen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben, Sie sind abschließend anzuhören und können weitere Ermittlungen beantragen; bei dieser Vernehmung ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten (§ 100 Abs. 3 WDO). Auf diese Anhörung arbeite ich mit dem Ziel hin, dass die Einleitungsbehörde das Verfahren einstellt: Sie muss das tun, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 WDO), und sie kann es tun, wenn sie die Einstellung nach dem Ergebnis der Ermittlungen für angebracht hält (§ 101 Abs. 2 Satz 1 WDO).

Ablauf des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Am Anfang stehen die Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft; sie nimmt sie auf Ersuchen der Einleitungsbehörde und auch von sich aus auf, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme erwarten lassen (§ 95 Abs. 1 WDO). Die Aufnahme der Vorermittlungen und das Dienstvergehen, dessen Sie verdächtigt werden, sind Ihnen schriftlich mitzuteilen, sobald das ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist (§ 95 Abs. 2 Satz 2 WDO). Danach entscheidet die Einleitungsbehörde.

Liegt die Anschuldigungsschrift vor, stellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer sie Ihnen zu und setzt eine Frist zur schriftlichen Äußerung; auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, ist dabei hinzuweisen (§ 103 WDO). Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid entscheiden; der ergeht nur, wenn weder die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch Sie der beabsichtigten Rechtsfolge fristgerecht schriftlich widersprechen (§ 114 Abs. 1 und 2 WDO). Mit der Zustellung steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 114 Abs. 4 Satz 2 WDO); ob der Widerspruch sich lohnt, ist deshalb eine der wichtigsten Weichen des Verfahrens. Andernfalls folgt die Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer; ihren Ablauf beschreibe ich auf der Seite zum Truppendienstgericht.

Das Urteil bleibt angreifbar: Rechtsmittel ist die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht. Sie muss binnen einer Woche eingelegt sein, gerechnet ab der Verkündung (§ 120 Abs. 1 WDO), und binnen eines Monats ab Zustellung begründet werden (§ 121 Abs. 1 WDO). Es sind also zwei Fristen zu wahren; wer eine davon reißt, verliert das Rechtsmittel (§ 122 Abs. 1 Satz 1 WDO). Wo die Berufung einzulegen ist, habe ich auf der Seite zum Truppendienstgericht ausgeführt. Eine Woche ist knapp; deshalb bespreche ich die Berufung noch im Termin mit Ihnen.

Verfahrensrechte des Soldaten

Ermittelt der Disziplinarvorgesetzte, ist Ihnen bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen Ihnen zur Last gelegt werden, und zugleich, dass es Ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 WDO); die Wehrdisziplinaranwaltschaft muss schon vor Beginn der ersten Vernehmung belehren (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 WDO) und Sie in der ersten Ladung darauf hinweisen, dass Sie jederzeit einen Verteidiger befragen können (§ 100 Abs. 2 Satz 5 WDO). Wer aussagt, muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen; das Recht zu schweigen bleibt davon unberührt. Unterbleibt die Belehrung oder wird sie unrichtig erteilt, darf die Aussage nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 5 WDO).

Akteneinsicht ist Ihnen zu gestatten, soweit das ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WDO). Uneingeschränkt zu gewähren ist sie bei der Anhörung nach § 32 Abs. 5 Satz 1 WDO und nach Zustellung der Anschuldigungsschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WDO). Im gerichtlichen Disziplinarverfahren dürfen Sie sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 93 Abs. 1 WDO); ihm steht Akteneinsicht im gleichen Umfang zu wie Ihnen (§ 93 Abs. 4 WDO).

Verteidigungsstrategie im Disziplinarverfahren

Die Verteidigung im Disziplinarverfahren unterscheidet sich von der Verteidigung im Strafverfahren: Neben der Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, entscheidet die Bemessung. § 38 Abs. 1 WDO nennt dafür die Maßstäbe: Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten. Dazu kommt die Regel, mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren überzugehen (§ 38 Abs. 2 WDO); beide Absätze gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren (§ 60 Abs. 7 WDO). An diesen Maßstäben arbeite ich die Stellungnahme entlang und belege sie mit dienstlichen Beurteilungen und Stellungnahmen von Vorgesetzten.

Ich verteidige Soldaten in jeder Phase des Disziplinarverfahrens, von der Anhörung beim Disziplinarvorgesetzten über das gerichtliche Verfahren bis zur Berufung. Meine Kanzlei sitzt in Kiel; Termine vor den Truppendienstgerichten nehme ich bundesweit wahr.

Sofort handeln

Wird Ihnen ein Dienstvergehen vorgehalten, äußern Sie sich zunächst nicht zur Sache und holen Sie einen Verteidiger dazu. Welche Rechte Sie bei Vernehmung, Durchsuchung und Festnahme haben, ist auf meiner Erste-Hilfe-Seite zusammengestellt.

Mehr dazu: Das Truppendienstgericht · Strafverfahren gegen Soldaten · Schwerpunktseite Wehrstrafrecht

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfachen und gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen?
Einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt der Disziplinarvorgesetzte; § 22 Abs. 1 WDO zählt acht auf: Verweis und strenger Verweis, Disziplinarbuße und strenge Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung und strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt das Truppendienstgericht; gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind das die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 60 Abs. 1 WDO).
Kann ich gegen eine Disziplinarmaßnahme vorgehen?
Gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme können Sie Beschwerde einlegen; über § 42 Abs. 1 WDO gilt dafür die Wehrbeschwerdeordnung. Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem Sie von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten haben (§ 6 Abs. 1 WBO). Über sie entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die Maßnahme verhängt hat (§ 43 Abs. 1 WDO). Gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist allein die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig (§ 43 Abs. 3 Satz 1 WDO).
Darf der Disziplinarvorgesetzte Disziplinararrest allein verhängen?
Den Arrest kann der Disziplinarvorgesetzte nicht allein verhängen: Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen Truppendienstgerichts zugestimmt hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WDO); für den strengen Disziplinararrest gilt dasselbe (§ 40 Abs. 6 WDO). Vorrang haben die milderen Mittel: Arrest soll erst verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet (§ 38 Abs. 3 WDO). Eine andere Freiheitsentziehung ist anzurechnen (§ 16 Abs. 2 WDO).
Was ist die Wehrdisziplinaranwaltschaft?
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist die Anklagebehörde im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie vertritt die Einleitungsbehörde vor dem Truppendienstgericht; ihre Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte sind Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt haben (§ 83 WDO). Sie hat die belastenden, die entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 100 Abs. 1 WDO). Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Truppendienstgericht die Anschuldigungsschrift mit den Akten vor (§ 102 Abs. 1 Satz 1 WDO); hält sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie stattdessen schriftlich einen Disziplinargerichtsbescheid (§ 116 Abs. 1 Satz 1 WDO).
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