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Was gilt im Jugendstrafrecht?

Kurzantwort: Das Jugendstrafrecht (JGG) gilt für alle, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt waren. Für Heranwachsende bis einundzwanzig gilt es, wenn sie einem Jugendlichen noch gleichstanden oder die Tat eine Jugendverfehlung war (§ 105 Abs. 1 JGG). Die Sanktionen reichen von Weisungen bis zur Jugendstrafe; Untersuchungshaft ist auch bei Jugendlichen möglich. Eltern sind zur Hauptverhandlung zu laden und haben eigene Rechte im Verfahren (§§ 50, 67 JGG). Im Führungszeugnis erscheint nur die Jugendstrafe, und auch sie nicht bei höchstens zwei Jahren mit fortbestehender Bewährung (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG; Ausnahme: bestimmte Sexualdelikte, § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Bevor Ihr Kind etwas zur Sache sagt, sollte ein Verteidiger die Akte kennen.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet drei Altersgruppen. Wer zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war, ist strafunmündig; gegen ihn kann kein Strafverfahren geführt werden, zuständig sind allein das Jugendamt und das Familiengericht. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG); auf ihn ist das JGG zwingend anzuwenden. Maßgeblich ist der Tag der Tat, nicht der Tag der Verhandlung: Wer mit siebzehn handelt und mit neunzehn vor Gericht steht, wird als Jugendlicher abgeurteilt. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Bei ihm wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Ein Ermessen hat er dabei nicht: Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Näher definiert das Gesetz die Jugendverfehlung nicht; Einzelheiten zur Anwendung auf Heranwachsende stehen unter Jugendstrafrecht für 18- bis 20-Jährige.

Liegen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vor, fordere ich die Anwendung des Jugendstrafrechts ein: An die Stelle von Geldstrafe und Freiheitsstrafe treten dann die Sanktionen des JGG.

Was sind die Sanktionen im Jugendstrafrecht?

Das JGG kennt drei Stufen. Die mildeste sind Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG), ein Kontaktverbot oder die Betreuungsweisung. Diese haben keinen Strafcharakter; werden sie allein verhängt, erscheinen sie nicht im Führungszeugnis.

Die mittlere Stufe sind Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen oder Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, § 15 Abs. 1 JGG) und der Jugendarrest. Der Jugendarrest ist Freiheitsentziehung; § 13 Abs. 3 JGG besagt nur, dass Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben. § 16 JGG kennt drei Formen: Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Der Kurzarrest tritt an seine Stelle, wenn zusammenhängender Vollzug aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und weder Ausbildung noch Arbeit beeinträchtigt werden; zwei Tage Kurzarrest stehen einer Freizeit gleich. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Für Zuchtmittel gilt dasselbe wie für Erziehungsmaßregeln: Allein verhängt, erscheinen sie nicht im Führungszeugnis.

Die schärfste Sanktion ist die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG). Sie wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, zur Erziehung nicht ausreichen — oder wenn die Schwere der Schuld Strafe erfordert (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer fünf Jahre; zehn Jahre gelten nur, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JGG). Für Heranwachsende gilt diese Begrenzung nicht: Dort beträgt das Höchstmaß stets zehn Jahre, bei Mord fünfzehn Jahre, wenn zehn Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 JGG). Jugendstrafe kann — wie im Erwachsenenstrafrecht — zur Bewährung ausgesetzt werden; ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von Strafhöhe und Bewährung ab (dazu unten in den häufigen Fragen).

Diversion: Das Jugendstrafrecht eröffnet mit den §§ 45, 47 JGG eigene Wege der Verfahrenseinstellung. Staatsanwaltschaft oder Gericht können das Verfahren einstellen, gegebenenfalls verbunden mit einer Maßnahme, die der Jugendrichter förmlich erteilt: einer Ermahnung, bestimmten Weisungen — Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder Verkehrsunterricht — oder Auflagen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 JGG; § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG). Dieser Weg über eine richterliche Maßnahme setzt nach beiden Vorschriften voraus, dass der Beschuldigte geständig ist. Zum Rat, zunächst zu schweigen, steht das in einem Spannungsverhältnis: Ob und wann ein Geständnis für die Diversion sinnvoll ist, ist eine Abwägungsfrage der Verteidigung. Für die Betroffenen bedeutet die Diversion: kein Urteil und keine Vorstrafe. Das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG und die Einstellung nach § 47 JGG werden aber zusammen mit dieser Maßnahme im Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BZRG) — im Führungszeugnis steht davon nichts, denn dort werden nur Eintragungen des Zentralregisters aufgenommen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG). Auf diese Weichenstellung arbeite ich nach Akteneinsicht hin.

Was sollten Eltern jetzt tun?

Wenn Ihr Kind oder ein Angehöriger in ein Strafverfahren verwickelt ist: Ruhe bewahren, aber schnell handeln. Die wichtigsten Schritte sind: keinen Kontakt mit der Polizei ohne Verteidiger, keine Aussage ohne Akteneinsicht, und so früh wie möglich einen auf Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt einschalten. Je früher ich beauftragt bin, desto eher kann ich auf eine Diversion oder Verfahrenseinstellung hinwirken.

Erhält der Jugendliche eine polizeiliche Vorladung, gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene: Als Beschuldigter besteht keine Erscheinenspflicht bei der Polizei, und niemand muss zur Sache aussagen. Reagieren sollte darauf aber nicht der Jugendliche selbst; das übernehme ich als Verteidiger. Auch das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten bei der Vernehmung nach § 67 Abs. 3 JGG ersetzt nicht die Entscheidung, besser ganz zu schweigen und erst nach Akteneinsicht zu reagieren.

Schweigerecht gilt auch für Jugendliche: Auch ein 14- oder 15-Jähriger muss gegenüber der Polizei keine Aussage zur Sache machen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, für die Polizei über § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Angaben zur Person muss auch ein Jugendlicher machen — Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles Weitere — welche Schule, welche Freunde, welche Freizeit — gehört nicht dazu. Wer vollständig schweigt, dem darf das nicht angelastet werden. Wer erst redet und dann abbricht, muss damit rechnen, dass die offen gebliebene Frage gegen ihn gewertet wird. Für den Jugendlichen heißt das: entweder gar nichts sagen oder nur das, was mit mir abgestimmt ist.

Häufige Fragen von Eltern

Was sind schädliche Neigungen?
Der Begriff stammt aus § 17 Abs. 2 JGG und betrifft die Jugendstrafe: Der Richter verhängt sie, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Näher definiert § 17 JGG den Begriff nicht. Aus dem Wortlaut ergeben sich aber zwei Grenzen: Die Neigungen müssen in der Tat hervorgetreten sein, und die Jugendstrafe scheidet aus, solange Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung ausreichen. Einzelheiten und die Bedeutung für die Verteidigung stehen unter Schädliche Neigungen.
Ist die Hauptverhandlung gegen mein Kind öffentlich?
Bei Jugendlichen nicht: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Neben den Verfahrensbeteiligten dürfen unter anderem der Verletzte und seine Erziehungsberechtigten anwesend sein; andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen, namentlich zu Ausbildungszwecken (§ 48 Abs. 2 JGG). Zwei Ausnahmen gibt es: Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung öffentlich; die Öffentlichkeit kann dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 JGG). Und im Verfahren gegen einen Heranwachsenden gilt die Nichtöffentlichkeit des § 48 JGG nicht; auch dort kann die Öffentlichkeit aber ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 5 JGG).
Dürfen wir als Eltern dabei sein?
Ja. Der Vorsitzende soll die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter zur Hauptverhandlung anordnen (§ 50 Abs. 2 JGG). Sie haben dort eigene Rechte: Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch Ihnen zu; daneben können Sie einen Verteidiger wählen und Rechtsbehelfe einlegen (§ 67 Abs. 1 und 2 JGG). Der Vorsitzende kann Sie allerdings aus den in § 51 Abs. 2 JGG genannten Gründen von der Hauptverhandlung ausschließen. Ob und wann Sie Ihre Rechte ausüben, stimmen Sie bitte vorher mit mir ab: Ich handele im Interesse des beschuldigten Jugendlichen. Ihre Rolle im Verfahren — auch die Anwesenheit bei Vernehmungen und die Vertrauensperson bei einem Ausschluss — beschreibe ich unter Eltern im Jugendstrafverfahren.
Kommt eine Jugendstrafe ins Führungszeugnis?
Nicht immer. Von den Sanktionen des Jugendstrafrechts wird in das Führungszeugnis überhaupt nur die Jugendstrafe aufgenommen: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel — einschließlich des Jugendarrests — werden, wenn sie allein verhängt werden, nur in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG), und Auskunft daraus erhalten nur bestimmte Stellen wie Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte und Jugendämter, nicht aber Arbeitgeber (§ 61 Abs. 1 BZRG). Auch der Schuldspruch nach § 27 JGG wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG). Die Jugendstrafe selbst bleibt in zwei Fällen außen vor: wenn auf nicht mehr als zwei Jahre erkannt worden ist, die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG), und wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG). Eine Jugendstrafe von achtzehn Monaten ohne Bewährung wird also eingetragen, eine von zwei Jahren mit Bewährung nicht. Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gelten diese Ausnahmen nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Was daraus für Schule, Ausbildung und Bewerbungen folgt, steht unter Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf; Details zur Tilgung stehen auf der Führungszeugnis-Seite.
Gibt es Untersuchungshaft für Jugendliche?
Ja. Auch gegen Jugendliche kann Untersuchungshaft verhängt werden; das JGG setzt ihr aber enge Grenzen: Sie darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 JGG). Wird Ihr Kind festgenommen, schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein; ich prüfe zuerst, ob mildere Maßnahmen den Zweck der Haft erreichen. Einzelheiten — auch zur Sonderregel für unter 16-Jährige — stehen unter Untersuchungshaft bei Jugendlichen, das Vorgehen nach einer Festnahme auf der Seite für Angehörige.
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