Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet drei Altersgruppen. Wer zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war, ist strafunmündig; gegen ihn kann kein Strafverfahren geführt werden, zuständig sind allein das Jugendamt und das Familiengericht. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG); auf ihn ist das JGG zwingend anzuwenden. Maßgeblich ist der Tag der Tat, nicht der Tag der Verhandlung: Wer mit siebzehn handelt und mit neunzehn vor Gericht steht, wird als Jugendlicher abgeurteilt. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Bei ihm wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Ein Ermessen hat er dabei nicht: Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Näher definiert das Gesetz die Jugendverfehlung nicht; Einzelheiten zur Anwendung auf Heranwachsende stehen unter Jugendstrafrecht für 18- bis 20-Jährige.
Liegen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vor, fordere ich die Anwendung des Jugendstrafrechts ein: An die Stelle von Geldstrafe und Freiheitsstrafe treten dann die Sanktionen des JGG.
Was sind die Sanktionen im Jugendstrafrecht?
Das JGG kennt drei Stufen. Die mildeste sind Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG), ein Kontaktverbot oder die Betreuungsweisung. Diese haben keinen Strafcharakter; werden sie allein verhängt, erscheinen sie nicht im Führungszeugnis.
Die mittlere Stufe sind Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen oder Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, § 15 Abs. 1 JGG) und der Jugendarrest. Der Jugendarrest ist Freiheitsentziehung; § 13 Abs. 3 JGG besagt nur, dass Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben. § 16 JGG kennt drei Formen: Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Der Kurzarrest tritt an seine Stelle, wenn zusammenhängender Vollzug aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und weder Ausbildung noch Arbeit beeinträchtigt werden; zwei Tage Kurzarrest stehen einer Freizeit gleich. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Für Zuchtmittel gilt dasselbe wie für Erziehungsmaßregeln: Allein verhängt, erscheinen sie nicht im Führungszeugnis.
Die schärfste Sanktion ist die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG). Sie wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, zur Erziehung nicht ausreichen — oder wenn die Schwere der Schuld Strafe erfordert (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer fünf Jahre; zehn Jahre gelten nur, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JGG). Für Heranwachsende gilt diese Begrenzung nicht: Dort beträgt das Höchstmaß stets zehn Jahre, bei Mord fünfzehn Jahre, wenn zehn Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 JGG). Jugendstrafe kann — wie im Erwachsenenstrafrecht — zur Bewährung ausgesetzt werden; ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von Strafhöhe und Bewährung ab (dazu unten in den häufigen Fragen).
Was sollten Eltern jetzt tun?
Wenn Ihr Kind oder ein Angehöriger in ein Strafverfahren verwickelt ist: Ruhe bewahren, aber schnell handeln. Die wichtigsten Schritte sind: keinen Kontakt mit der Polizei ohne Verteidiger, keine Aussage ohne Akteneinsicht, und so früh wie möglich einen auf Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt einschalten. Je früher ich beauftragt bin, desto eher kann ich auf eine Diversion oder Verfahrenseinstellung hinwirken.
Erhält der Jugendliche eine polizeiliche Vorladung, gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene: Als Beschuldigter besteht keine Erscheinenspflicht bei der Polizei, und niemand muss zur Sache aussagen. Reagieren sollte darauf aber nicht der Jugendliche selbst; das übernehme ich als Verteidiger. Auch das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten bei der Vernehmung nach § 67 Abs. 3 JGG ersetzt nicht die Entscheidung, besser ganz zu schweigen und erst nach Akteneinsicht zu reagieren.