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Berufung oder Revision — was ist der Unterschied?

Kurzantwort: Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz — das Landgericht verhandelt den Fall komplett neu. Die Revision prüft das Urteil dagegen nur auf Rechtsfehler. Gegen Urteile des Amtsgerichts können Sie zwischen beiden wählen, gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts gibt es nur die Revision. Für beide Rechtsmittel gilt: Die Frist beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.

Berufung: Der Fall wird komplett neu verhandelt

Die Berufung ist gegen Urteile des Amtsgerichts möglich — also gegen Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts. Über die Berufung verhandelt in der Regel die kleine Strafkammer des Landgerichts, und zwar vollständig neu: Es ist eine echte zweite Tatsacheninstanz. Zeugen werden erneut vernommen, neue Beweismittel können eingebracht, die Verteidigungsstrategie kann komplett geändert werden.

Die Berufung lässt sich auch beschränken — etwa auf das Strafmaß. Dann steht der Schuldspruch fest, und es wird nur noch über die Rechtsfolgen verhandelt. Das ist sinnvoll, wenn nicht der Tatvorwurf selbst, sondern die Höhe der Strafe das Problem ist — zum Beispiel, wenn das Ziel eine Strafaussetzung zur Bewährung ist.

Revision: reine Rechtskontrolle ohne neue Beweise

Die Revision ist etwas grundlegend anderes. Über sie entscheidet, je nachdem welches Gericht das Urteil gesprochen hat, ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof — und zwar ohne den Fall neu zu verhandeln. Es prüft ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht: Verfahrensfehler (etwa verletzte Beweisantrags- oder Belehrungsregeln) und Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, einschließlich lückenhafter oder widersprüchlicher Beweiswürdigung in den Urteilsgründen.

Neue Zeugen oder Beweise spielen in der Revision keine Rolle. Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht das Urteil in der Regel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Wie eine Revision im Einzelnen abläuft, welche Rügen es gibt und wie die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen sind, erkläre ich ausführlich auf der Revisions-Seite.

Welches Rechtsmittel gegen welches Urteil?

Die Möglichkeiten hängen davon ab, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts haben Sie die Wahl: Berufung zum Landgericht — oder direkt die sogenannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht. Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts ist anschließend noch die Revision zum Oberlandesgericht möglich.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts — also der großen Strafkammer, etwa in Schwurgerichtssachen oder umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren — gibt es nur die Revision zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung existiert hier nicht: Die einzige Chance, das Urteil zu Fall zu bringen, ist die Rechtskontrolle. Das macht die sorgfältige Revisionsbegründung in diesen Verfahren so entscheidend.

Die Frist: eine Woche für beide Rechtsmittel

Berufung und Revision müssen binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird. Erging das Urteil in Ihrer Abwesenheit und waren Sie auch nicht durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten, läuft die Frist ab Zustellung. Für die Revision folgt danach noch die Begründungsfrist: ein Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist beziehungsweise ab Zustellung des schriftlichen Urteils; die Begründung muss in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden (§ 345 Abs. 2 StPO).

Praktischer Hinweis: Nach einem amtsgerichtlichen Urteil müssen Sie sich in der Wochenfrist noch nicht festlegen. Es genügt, fristwahrend „Rechtsmittel" einzulegen — die Entscheidung zwischen Berufung und Revision kann dann in Ruhe und nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe getroffen werden.

Das Verschlechterungsverbot

Vor der Sorge, ein Rechtsmittel könne „nach hinten losgehen", schützt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius): Legen nur Sie selbst — oder Ihr gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten — das Rechtsmittel ein, darf das neue Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht schärfer ausfallen als das alte (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Freispruch bleibt möglich, eine höhere Strafe nicht.

Aber Vorsicht: Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten Rechtsmittel einlegt — dann ist der Weg zu einer härteren Strafe offen. Außerdem darf trotz des Verschlechterungsverbots die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden (§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO) — andere Maßregeln, etwa die Sicherungsverwahrung, nimmt das Gesetz nicht aus. Ob sich ein Rechtsmittel lohnt, sollte deshalb immer im Einzelfall geprüft werden.

Welcher Weg ist der richtige?

Als Faustregel: Die Berufung ist der richtige Weg, wenn die Tatsachen angegriffen werden sollen — falsche Beweiswürdigung, übergangene Zeugen, ein zu hohes Strafmaß. Die Revision ist der richtige Weg, wenn dem Gericht Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen sind — und gegen erstinstanzliche Landgerichts-Urteile ist sie die einzige Option.

Ich prüfe nach jedem Urteil zunächst das Protokoll und die Urteilsgründe und empfehle dann das Rechtsmittel mit den besten Erfolgsaussichten. Melden Sie sich sofort nach der Verkündung, denn die Wochenfrist läuft ab diesem Tag.

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