Berufung: Der Fall wird komplett neu verhandelt
Die Berufung ist gegen Urteile des Amtsgerichts möglich — also gegen Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts. Über die Berufung verhandelt die kleine Strafkammer des Landgerichts, und zwar vollständig neu: Es ist eine echte zweite Tatsacheninstanz. Zeugen werden erneut vernommen, neue Beweismittel können eingebracht, die Verteidigungsstrategie kann komplett geändert werden.
Die Berufung lässt sich auch beschränken — etwa auf das Strafmaß. Dann steht der Schuldspruch fest, und es wird nur noch über die Rechtsfolgen verhandelt. Das ist sinnvoll, wenn nicht der Tatvorwurf selbst, sondern die Höhe der Strafe das Problem ist — zum Beispiel, wenn das Ziel eine Strafaussetzung zur Bewährung ist.
Revision: Nur Rechtskontrolle — keine neuen Beweise
Die Revision ist etwas grundlegend anderes: Das Revisionsgericht — je nach Ausgangsgericht das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof — verhandelt den Fall nicht neu. Es prüft ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht: Verfahrensfehler (etwa verletzte Beweisantrags- oder Belehrungsregeln) und Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, einschließlich lückenhafter oder widersprüchlicher Beweiswürdigung in den Urteilsgründen.
Neue Zeugen oder Beweise spielen in der Revision keine Rolle. Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht das Urteil in der Regel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Wie eine Revision im Einzelnen abläuft, welche Rügen es gibt und wie die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen sind, erkläre ich ausführlich auf der Revisions-Seite.
Welches Rechtsmittel gegen welches Urteil?
Die Möglichkeiten hängen davon ab, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts haben Sie die Wahl: Berufung zum Landgericht — oder direkt die sogenannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht. Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts ist anschließend noch die Revision zum Oberlandesgericht möglich.
Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts — also der großen Strafkammer, etwa in Schwurgerichtssachen oder umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren — gibt es nur die Revision zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung existiert hier nicht: Die einzige Chance, das Urteil zu Fall zu bringen, ist die Rechtskontrolle. Das macht die sorgfältige Revisionsbegründung in diesen Verfahren so entscheidend.
Die Frist: Eine Woche — für beide Rechtsmittel
Berufung und Revision müssen binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird. Erging das Urteil in Ihrer Abwesenheit, läuft die Frist ab Zustellung. Für die Revision folgt danach noch die Begründungsfrist: ein Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist beziehungsweise ab Zustellung des schriftlichen Urteils; die Begründung muss von einem Verteidiger unterzeichnet oder zu Protokoll erklärt werden.
Das Verschlechterungsverbot
Viele Mandanten fürchten, dass ein Rechtsmittel „nach hinten losgehen" könnte. Hier hilft das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius): Legen nur Sie selbst — oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten — das Rechtsmittel ein, darf das neue Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht schärfer ausfallen als das alte. Ein Freispruch bleibt möglich, eine höhere Strafe nicht.
Welcher Weg ist der richtige?
Als Faustregel: Die Berufung ist der richtige Weg, wenn die Tatsachen angegriffen werden sollen — falsche Beweiswürdigung, übergangene Zeugen, ein zu hohes Strafmaß. Die Revision ist der richtige Weg, wenn dem Gericht Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen sind — und gegen erstinstanzliche Landgerichts-Urteile ist sie ohnehin die einzige Option.
Ich prüfe nach jedem Urteil zunächst das Protokoll und die Urteilsgründe und empfehle dann das Rechtsmittel mit den besten Erfolgsaussichten. Wichtig ist nur eines: Melden Sie sich sofort nach der Verkündung — die Wochenfrist verzeiht kein Zögern.