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Was nach einer Verurteilung im Führungszeugnis steht

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts wirkt über die Strafe hinaus. Wie lange sie in dem Führungszeugnis erscheint, das ein Arbeitgeber oder ein Verein sehen will, richtet sich nach § 34 BZRG. Für das erweiterte Führungszeugnis gelten dabei eigene und deutlich längere Fristen.

Die Fristen des § 34 BZRG

§ 34 Abs. 1 BZRG bestimmt die Frist für das Führungszeugnis, das eine Person für private Zwecke beantragt; § 34 Abs. 2 BZRG bestimmt sie für das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen vorzulegen ist. Die Kataloge und die Voraussetzungen sind unterschiedlich; dieselbe Verurteilung kann deshalb in dem einen Zeugnis längst verschwunden sein und in dem anderen weiterhin stehen.

Auf dieser Seite: die Fristen des erweiterten Führungszeugnisses nach § 34 Abs. 2 BZRG einschließlich der Verlängerung um die Dauer der Strafe; die Abgrenzung zum einfachen Führungszeugnis nach § 34 Abs. 1 BZRG; die Voraussetzungen, unter denen ein erweitertes Führungszeugnis überhaupt verlangt werden darf (§ 30a BZRG); die Führungsaufsicht nach § 181b StGB; was sich nach dem Urteil noch bewirken lässt (§ 39 BZRG).

Zehn Jahre nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BZRG

Absatz 2 zählt die Vorschriften auf, für die im erweiterten Führungszeugnis eigene Fristen laufen: die §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, die §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 und § 236 StGB. Für Verurteilungen aus diesem Katalog beträgt die Frist nach Nummer 1 Buchstabe a zehn Jahre, gleich ob das Urteil auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe, auf Strafarrest oder auf Jugendstrafe lautet. Buchstabe b setzt dieselben zehn Jahre an, wenn durch die Verurteilung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist.

Die Strafhöhe spielt für diese Frist keine Rolle. Auch eine Geldstrafe wegen § 184i StGB bleibt dort zehn Jahre lang lesbar; dass sie trotz der Ausnahme für Geldstrafen bis neunzig Tagessätze (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) aufgenommen wird, ordnet § 32 Abs. 5 BZRG für das erweiterte Führungszeugnis an.

Zwanzig Jahre bei den §§ 176 bis 176d StGB

Nummer 2 verdoppelt die Frist. Sie greift allein dann, wenn die Verurteilung auf den §§ 176 bis 176d StGB beruht und auf mehr als ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe erkannt worden ist. Lautet das Urteil auf ein Jahr, auf weniger oder auf Geldstrafe, bleibt es bei den zehn Jahren der Nummer 1. Über zehn oder zwanzig Jahre entscheidet damit die Höhe der erkannten Strafe, auf die im Verfahren eingewirkt wird, nicht nach dessen rechtskräftigem Abschluss.

Die Verlängerung um die Dauer der Strafe

Lautet das Urteil auf mehr als ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe, kommt deren Dauer zu der Frist des Absatzes 2 hinzu (§ 34 Abs. 3 Satz 2 BZRG). Zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen § 176 StGB ergeben deshalb zwanzig Jahre zuzüglich zweier weiterer. Für das einfache Führungszeugnis ordnet Satz 1 denselben Zuschlag an, wenn ein Fall des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 vorliegt.

Das einfache Führungszeugnis nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG

Außerhalb der Arbeit mit Minderjährigen wird das einfache Führungszeugnis vorgelegt; seine Frist steht in Absatz 1. Nummer 2 sieht zehn Jahre vor, wenn eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder nach § 182 StGB auf mehr als ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe lautet; der Katalog ist enger als der des Absatzes 2 und die Frist hängt hier an der Strafhöhe. Für eine Geldstrafe wegen § 174 StGB gilt deshalb Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: drei Jahre, sofern die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen. Liegen sie vor, etwa bei nicht mehr als neunzig Tagessätzen ohne weitere Eintragung im Register, bleibt es bei fünf Jahren nach Nummer 3; aufgenommen wird die Verurteilung auch dann, weil § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG diese Ausnahme für die §§ 174 bis 180 und 182 StGB nicht gelten lässt. Im erweiterten Führungszeugnis erscheint dieselbe Verurteilung in beiden Fällen zehn Jahre lang.

Wann ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden darf

§ 30a Abs. 1 BZRG lässt die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nur in zwei Fällen zu: wenn eine gesetzliche Bestimmung die Erteilung unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorsieht (Nummer 1), oder wenn es für die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger im Beruf oder im Ehrenamt benötigt wird (Nummer 2 Buchstabe a) oder für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen (Buchstabe b). Wer den Antrag stellt, legt dazu eine schriftliche Aufforderung vor, in der die verlangende Person bestätigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 30a Abs. 2 BZRG).

Nach der Vorlage: § 30a Abs. 3 BZRG Die Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis entgegennimmt, darf die Daten daraus nur verarbeiten, soweit das zur Prüfung der Eignung für die Tätigkeit erforderlich ist, die Anlass zur Vorlage war; vor dem Zugriff Unbefugter sind sie zu schützen. Übt die Person die Tätigkeit nicht aus, ist unverzüglich zu löschen, und spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit müssen die Daten verschwunden sein.

Führungsaufsicht nach § 181b StGB

Führungsaufsicht kann das Gericht nicht in jedem Verfahren anordnen. Die Befugnis dazu ergibt sich im Sexualstrafrecht aus § 181b StGB, und der zählt die Fälle abschließend auf: die §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b StGB. Eine Verurteilung nach § 183, § 184i oder § 184k StGB steht nicht darin und trägt die Anordnung nach dieser Vorschrift deshalb nicht. Hinzu kommen die Voraussetzungen, auf die § 181b StGB verweist: Nach § 68 Abs. 1 StGB muss zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt sein und die Gefahr bestehen, dass weitere Straftaten begangen werden. Zu beidem nehme ich Stellung, bevor über die Strafe entschieden ist.

Was sich nach dem Urteil noch bewirken lässt

Die Fristen des § 34 BZRG laufen von selbst ab; einen Antrag auf ihre Verkürzung kennt das Gesetz nicht. § 39 Abs. 1 BZRG gibt der Registerbehörde allerdings die Befugnis, auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass eine Verurteilung entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird; das gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann beschränkt werden, unter anderem auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse; ob sie ergeht und mit welcher Reichweite, entscheidet die Registerbehörde. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde eröffnet (§ 39 Abs. 3 BZRG).

Wirksam eingewirkt wird im Strafverfahren selbst: Ob das Urteil auf Geldstrafe, auf ein Jahr oder auf mehr lautet, entscheidet über zehn, zwanzig oder noch mehr Jahre Sichtbarkeit. Diese Folge gehört auf den Tisch, sobald über Einlassung, Verständigung oder Rechtsmittelverzicht gesprochen wird.

Wie ich damit umgehe

Ich sehe zu Beginn nach, ob die Vorschrift, die dem Vorwurf zugrunde liegt, in den Katalogen des § 34 Abs. 2 BZRG und des § 181b StGB steht. Daraus ergibt sich, worauf das Strafmaß hinarbeiten muss und welche Nebenfolge überhaupt im Raum steht. Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen zu tun hat, weiß damit früh, welche Tätigkeit nach welchem Ausgang noch möglich bleibt. Diese Gespräche führe ich vertraulich; für die Einschätzung brauche ich keine Angaben, die über die Akte hinausgehen.

Die Fristen des § 34 BZRG gelten bundesweit gleich und hängen nicht davon ab, welches Gericht entschieden hat. Verfahren mit dieser Fragestellung übernehme ich deshalb auch außerhalb Schleswig-Holsteins; zu den Terminen komme ich an den Verfahrensort.

Häufige Fragen

Wie lange steht eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts im erweiterten Führungszeugnis?
Für die in § 34 Abs. 2 BZRG aufgezählten Vorschriften beträgt die Frist zehn Jahre; ob das Urteil auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe lautet, ändert daran nichts (Nummer 1). Zwanzig Jahre gelten nur bei den §§ 176 bis 176d StGB und nur, wenn das Urteil auf mehr als ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe lautet (Nummer 2). Bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verlängert sich die Frist zusätzlich um deren Dauer (§ 34 Abs. 3 Satz 2 BZRG).
Wer darf von mir ein erweitertes Führungszeugnis verlangen?
§ 30a Abs. 1 BZRG lässt die Erteilung nur in zwei Fällen zu: wenn eine gesetzliche Bestimmung sie unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorsieht, oder wenn das Zeugnis für die berufliche oder ehrenamtliche Arbeit mit Minderjährigen oder für eine in vergleichbarer Weise zum Kontakt mit Minderjährigen geeignete Tätigkeit benötigt wird. Wer den Antrag stellt, legt dazu eine schriftliche Aufforderung vor, in der die verlangende Person das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt (§ 30a Abs. 2 BZRG).
Was darf ein Verein mit dem vorgelegten Führungszeugnis anfangen?
Nur eingeschränkt: Die Daten dürfen allein für die Eignungsprüfung zu der Tätigkeit verarbeitet werden, die Anlass der Vorlage war, und sie sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Wird die Tätigkeit nicht ausgeübt, ist unverzüglich zu löschen; spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung müssen die Daten gelöscht sein (§ 30a Abs. 3 BZRG).
Lässt sich ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vorzeitig beseitigen?
Eine Verkürzung der Fristen des § 34 BZRG sieht das Gesetz nicht vor. § 39 Abs. 1 BZRG erlaubt der Registerbehörde, auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht; diese Anordnung kann jedoch auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse beschränkt werden. Wer beruflich auf ein unbelastetes erweitertes Führungszeugnis angewiesen ist, muss die Frage deshalb im Strafverfahren angehen.

Weiterführende Informationen: Sexualstrafrecht · Missbrauch Jugendlicher § 182 StGB · Schutzbefohlene § 174 StGB · Führungszeugnis — Grundlagen

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