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Sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB

Die Vorschrift regelt drei Sachverhalte getrennt voneinander, und jeder von ihnen hat eigene Voraussetzungen. Welcher Absatz dem Vorwurf zugrunde liegt, entscheidet über den Strafrahmen.

Was § 182 StGB voraussetzt

§ 182 StGB stellt sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht allgemein unter Strafe. Die Vorschrift greift erst, wenn zu einer Altersgrenze ein weiteres Merkmal hinzutritt, und dieses Merkmal ist in jedem der drei Absätze ein anderes.

Absatz 1 betrifft Personen unter achtzehn Jahren. Erfasst ist, wer eine solche Person unter Ausnutzung einer Zwangslage missbraucht, indem er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, an sich von ihr vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt, solche Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von dieser an sich vornehmen zu lassen. Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wahlweise Geldstrafe. Ein Mindestalter der beschuldigten Person nennt der Absatz nicht.

Absatz 2 knüpft an das Entgelt an. Er trifft eine Person über achtzehn Jahren, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Die Variante des Bestimmens zu Handlungen mit Dritten steht hier nicht. Mit der Wendung „ebenso wird … bestraft“ übernimmt der Absatz den Rahmen des Absatzes 1.

Absatz 3 trägt die niedrigste Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Er setzt voraus, dass die beschuldigte Person über einundzwanzig und die andere Person unter sechzehn Jahre alt ist; die beiden Handlungsvarianten entsprechen denen des Absatzes 1. Nach Absatz 4 ist der Versuch in allen Fällen strafbar.

Auf dieser Seite: die drei Konstellationen des § 182 StGB mit ihren Strafrahmen, das Ausnutzungsmerkmal des Absatzes 3, das auf Absatz 3 beschränkte Antragserfordernis sowie Verjährung und Nebenfolgen einer Verurteilung.

Das Ausnutzen der fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit

Absatz 3 verlangt mehr als die beiden Altersgrenzen. Die beschuldigte Person muss dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Ohne dieses Merkmal ist der Tatbestand nicht erfüllt, auch wenn die Altersangaben zutreffen.

Der Bezugspunkt ist im Wortlaut eng gefasst. Es geht um die Fähigkeit gerade gegenüber dieser beschuldigten Person und nicht um eine allgemein beurteilte Reife der jugendlichen Person. Es genügt zudem nicht, dass die Fähigkeit gefehlt hat; sie muss ausgenutzt worden sein.

Beides sind Feststellungen, die auf Tatsachen beruhen müssen; aus dem Abstand der Geburtsjahre folgen sie nicht. Ich prüfe deshalb, was die Akte zum Verlauf des Kontakts, zur Initiative und zu einem etwaigen Gefälle hergibt und ob die Ermittlungen dieses Merkmal überhaupt zum Gegenstand hatten. Die Stellungnahme nach der Akteneinsicht setzt an diesem Merkmal an.

Die Zwangslage des Absatzes 1 Der Absatz verlangt eine Zwangslage und deren Ausnutzung. Beides muss gesondert festgestellt werden; das Gesetz umschreibt die Zwangslage nicht näher. Beruht der Vorwurf auf einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsverhältnis, kann daneben § 174 StGB in Betracht kommen, der eigene Voraussetzungen hat.

Der Strafantrag gilt nur für Absatz 3

§ 182 Abs. 5 StGB beschränkt das Antragserfordernis ausdrücklich auf die Fälle des Absatzes 3. Dort setzt die Verfolgung einen Strafantrag voraus, sofern die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht und von Amts wegen einschreitet.

Für die Absätze 1 und 2 gilt das nicht; dort wird ohne Antrag ermittelt. Am Anfang steht deshalb die Frage, auf welchen Absatz die Staatsanwaltschaft den Vorwurf stützt und ob sie sich zum öffentlichen Interesse bereits erklärt hat. Beides steht in der Akte.

Absehen von Strafe nach Absatz 6

Absatz 6 eröffnet dem Gericht in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Möglichkeit, von Strafe nach diesen Vorschriften abzusehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Das Gesetz benennt damit einen Umstand, der in die Bewertung des Unrechts eingeht. Ein Vorwurf gegen die verletzte Person liegt darin nicht. Die Entscheidung liegt beim Gericht und setzt ein geringes Unrecht voraus; eine Erwartung lässt sich daraus nicht ableiten. Ich lege die Umstände dar, die das Gewicht der Tat betreffen, und weise auf Absatz 6 hin, bevor über die Rechtsfolge entschieden wird.

Ruhen der Verjährung bis zum dreißigsten Lebensjahr

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt § 182 StGB zu den Vorschriften, bei denen die Verjährung bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Opfers ruht. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen, und Vorwürfe erreichen Beschuldigte deshalb noch, wenn das Geschehen lange zurückliegt.

Ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hängt an der Strafdrohung des jeweiligen Absatzes und am Geburtsdatum der verletzten Person. Diese Rechnung stelle ich zu Beginn an, weil sie das Verfahren beenden kann, bevor es um den Sachverhalt geht.

Abgrenzung zu den Nachbarvorschriften

Unterhalb von vierzehn Jahren gilt § 182 StGB nicht. Dort greifen die §§ 176 ff. StGB mit erheblich höherer Strafdrohung; die Einzelheiten stehen auf der Seite Sexueller Missbrauch von Kindern. Welche Vorschrift bei welchem Alter überhaupt in Betracht kommt, ordnet die Seite Schutzaltersgrenzen.

Steht daneben der Vorwurf, die Handlung sei gegen den erkennbaren Willen der anderen Person erfolgt, richtet sich das nach § 177 StGB, für den es auf die Altersgrenzen des § 182 StGB nicht ankommt. Näheres dazu auf der Seite Sexueller Übergriff und Vergewaltigung.

Nebenfolgen einer Verurteilung

§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG führt Verurteilungen nach § 182 StGB in einer eigenen Fristengruppe. Liegt die verhängte Freiheits- oder Jugendstrafe über einem Jahr, wird die Verurteilung zehn Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen, wobei sich diese Frist nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der verhängten Strafe verlängert.

Für das erweiterte Führungszeugnis gelten ein eigener Deliktskatalog und eigene Fristen; sie stehen auf der Seite Führungszeugnis nach einem Sexualdelikt. Hinzu kommt die Führungsaufsicht: § 181b StGB führt § 182 StGB unter den Vorschriften auf, bei denen das Gericht sie anordnen kann. Zwingend ist diese Anordnung nicht.

Was ich zuerst prüfe

Vor jeder Äußerung nehme ich Akteneinsicht. Aus der Akte ergibt sich, auf welchen Absatz der Vorwurf gestützt wird, von welchen Altersangaben die Staatsanwaltschaft ausgeht, worauf sich das Ausnutzen stützen soll und welche Angaben dazu bereits protokolliert sind.

Bis dahin erklären Sie nichts: keine Angaben bei der Polizei, keine Stellungnahme gegenüber Schule, Verein oder Arbeitgeber und keine Nachricht an die verletzte Person oder an Menschen aus ihrem Umfeld. Solche Nachrichten können als Einwirkung auf eine Zeugin oder einen Zeugen gewertet werden.

Nachrichten, Bilder, Kalendereinträge und Belege aus der fraglichen Zeit können entlasten. Sichern Sie, was noch vorhanden ist, und löschen Sie nichts.

Was Sie mir sagen, bleibt bei mir; die Schweigepflicht gilt vom ersten Anruf an, auch wenn kein Mandat zustande kommt. Für die Bearbeitung spielt es keine Rolle, wo die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat: Schriftliches geht auf elektronischem Weg hinaus, und zu Vernehmungen wie zu Sitzungstagen fahre ich hin, gleich wie weit der Ort entfernt liegt.

Vor der ersten Erklärung anrufen Schicken Sie mir die Vorladung oder den Anhörungsbogen, bevor Sie darauf antworten. Was Sie der Polizei schriftlich mitteilen, steht dauerhaft in der Akte. Ein erstes Telefonat stelle ich nicht in Rechnung: 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zu § 182 StGB

Ab welchem Alter greift § 182 StGB?
Die Vorschrift knüpft nicht allein an ein Alter an. Absatz 3 betrifft Personen unter sechzehn Jahren und setzt voraus, dass die beschuldigte Person über einundzwanzig ist und die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Die Absätze 1 und 2 reichen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und verlangen eine ausgenutzte Zwangslage oder ein Entgelt.
Genügt der Altersunterschied für eine Verurteilung nach Absatz 3?
Der Altersabstand allein trägt den Vorwurf nicht. Absatz 3 verlangt zusätzlich, dass die beschuldigte Person die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Dieses Merkmal muss auf Tatsachen gestützt festgestellt werden.
Wird eine Tat nach § 182 StGB nur auf Antrag verfolgt?
Nur in den Fällen des Absatzes 3, und auch dort mit einer Einschränkung: Die Strafverfolgungsbehörde kann wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreiten. Taten nach den Absätzen 1 und 2 werden ohne Strafantrag verfolgt.
Warum kommt der Vorwurf erst Jahre später?
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt § 182 StGB unter den Taten, bei denen die Verjährung ruht, solange das Opfer das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erst danach beginnt die Frist zu laufen, sodass zwischen dem Geschehen und dem Ermittlungsverfahren viele Jahre liegen können.

Weiterführende Informationen: Schutzaltersgrenzen · Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) · Glaubhaftigkeitsgutachten · Führungszeugnis nach einem Sexualdelikt · Sexualstrafrecht · Erste Hilfe im Notfall · Ablauf des Strafverfahrens

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