Was § 174 Abs. 1 StGB verlangt
§ 174 Abs. 1 Satz 1 StGB bedroht sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren in drei getrennten Fallgruppen; der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nummer 1 setzt voraus, dass die Person dem Beschuldigten zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Nummer 2 erfasst die Unterordnung im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, verlangt dort aber zusätzlich den Missbrauch einer mit diesem Verhältnis verbundenen Abhängigkeit. Nummer 3 nennt den leiblichen oder rechtlichen Abkömmling sowie den des Ehegatten, des Lebenspartners oder einer Person, mit der der Beschuldigte in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.
Satz 2 stellt dem gleich, wer den Schutzbefohlenen unter denselben Voraussetzungen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Absatz 1 knüpft allein an das Verhältnis an und kennt keine weitere Altersstufe.
Nummer 1 verlangt ein Verhältnis, das einen Auftrag zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung trägt. Regelmäßiger Kontakt, gemeinsame Freizeit oder ein Altersabstand genügen dafür nicht; wer eine Gruppe anleitet, ohne für die Lebensführung der Teilnehmer verantwortlich zu sein, steht nicht schon deshalb in einem Obhutsverhältnis. Vereinssatzung, Aufgabenbeschreibung und Aufsichtsplan sind hier Beweismittel.
Nummer 2 verlangt zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit, die aus dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis folgt.
Einrichtungen und die zweite Altersgrenze
Absatz 2 gilt für Personen, denen in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist. Er unterscheidet dann nach dem Alter. Nach Satz 1 Nummer 1 genügt bei einer Person unter sechzehn Jahren, dass sie zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient. Bei einer Person unter achtzehn Jahren verlangt Nummer 2 darüber hinaus, dass die eigene Stellung ausgenutzt wurde. Der Strafrahmen entspricht dem des Absatzes 1.
An dieser Grenze hängt die Verteidigung bei Trainern, Nachhilfelehrern, Praktikumsbetreuern und Betreuungskräften. In den Fällen des Absatzes 2 trägt der Vorwurf bei einer Person über sechzehn nur, wenn das Ausnutzen der Stellung belegt ist; ein Obhutsverhältnis nach Absatz 1 bleibt daneben zu prüfen. Worauf das Ausnutzen gestützt wird, zeigen die Unterlagen der Einrichtung.
Absatz 3 und das Absehen von Bestrafung nach Absatz 5
Absatz 3 erfasst zwei Varianten ohne Körperkontakt und liegt niedriger: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nummer 1 verlangt, dass die Handlung vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen wird, um sich oder ihn hierdurch sexuell zu erregen; Nummer 2 erfasst das Bestimmen dazu, dass er sexuelle Handlungen vor dem Beschuldigten vornimmt. Beides setzt die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 voraus. Der Versuch ist nach Absatz 4 strafbar.
Absatz 5 erlaubt dem Gericht, von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. Die erfassten Fälle zählt er abschließend auf: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 in Verbindung mit einer dieser beiden Nummern. Für die Nummern 2 und 3 des Absatzes 1 sieht das Gesetz diesen Weg nicht vor.
Der Vorwurf im Behandlungsverhältnis (§ 174c StGB)
§ 174c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Person dem Beschuldigten wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Erfasst sind sexuelle Handlungen unter Missbrauch dieses Verhältnisses sowie das Bestimmen der Person zur Vornahme oder Duldung solcher Handlungen an oder von einer dritten Person. Angedroht sind drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; nach Absatz 3 ist der Versuch strafbar.
Absatz 2 ist anders gebaut. Er betrifft die psychotherapeutische Behandlung und knüpft nicht an eine Krankheit im Sinne des Absatzes 1 an. Auch dort gehört der Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zum Tatbestand, und die Strafe ist dieselbe.
Dass das Verhältnis bestand, trägt den Vorwurf nicht; es muss zur Erlangung der sexuellen Handlung eingesetzt worden sein. Daran setzt die Verteidigung an.
Terminkalender, Behandlungsunterlagen und Abrechnungsdaten zeigen, wann Kontakte stattfanden, wer anwesend war und wann die Behandlung endete. Diesen Bestand sichere ich, bevor eine Durchsuchung der Praxis ihn in die Akte bringt.
§ 174a StGB betrifft gefangene oder behördlich verwahrte Personen sowie Personen, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind. § 174b StGB richtet sich an Amtsträger, die zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen sind und die durch das Verfahren begründete Abhängigkeit missbrauchen.
Das Verfahren beim Arbeitgeber und beim Dienstherrn
Neben dem Ermittlungsverfahren steht die Reaktion des Arbeitgebers, des Vereins oder der Einrichtung. Freistellung, Anhörung und Kündigung folgen eigenen Regeln und warten nicht auf den Ausgang der Strafsache.
Für die außerordentliche Kündigung gilt § 626 BGB. Sie setzt Tatsachen voraus, bei denen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach Absatz 2 kann sie nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen kennt.
Was in der Anhörung gesagt wird, kann später in der Strafakte stehen; ich stimme die arbeitsrechtliche Äußerung deshalb mit der strafrechtlichen ab.
Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis tritt das Disziplinarverfahren hinzu. Bei Ärztinnen, Ärzten und Psychotherapeuten kommen ein Kammerverfahren und die Frage der Approbation hinzu; beides folgt eigenem Berufsrecht.
Verjährung und erweitertes Führungszeugnis
Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bei Taten nach den §§ 174 bis 174c StGB bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres der verletzten Person; erst danach läuft die Frist des § 78 StGB weiter. Ein Vorwurf kann deshalb lange nach dem behaupteten Zeitraum verfolgt werden.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bleibt eine Verurteilung, die auf den §§ 174 bis 180a StGB beruht, zehn Jahre im erweiterten Führungszeugnis stehen, bei Geldstrafe ebenso wie bei Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe. Übersteigt die verhängte Freiheits- oder Jugendstrafe ein Jahr, tritt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 BZRG deren Dauer hinzu. Der Unterschied zum einfachen Führungszeugnis steht auf der Seite Führungszeugnis nach einer Verurteilung. Daneben kann das Gericht nach § 181b StGB in den Fällen der §§ 174 bis 174c StGB Führungsaufsicht anordnen.
Wie ich den Vorwurf aufnehme
Am Anfang steht die Akte. Sie zeigt, welches Verhältnis die Anzeige behauptet, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und ob die Angaben zu Alter und Aufgabenverteilung zusammenpassen. Vorher gebe ich keine Erklärung ab, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Arbeitgeber.
Aus dem Umfeld kommen Verträge, Aufgabenbeschreibungen, Anwesenheitslisten und vollständige Nachrichtenverläufe. Ich lasse sie zusammenstellen, solange sie greifbar sind.
Wo das Verfahren geführt wird, ist für diese Arbeit ohne Bedeutung. Anträge und Stellungnahmen gehen elektronisch heraus, die Akte lese ich am Bildschirm, und zu jedem Termin reise ich an.
Häufige Fragen zu § 174 StGB
Wann ist eine Person im Sinne des § 174 StGB anvertraut?
Welche Altersgrenze gilt in einer Einrichtung nach Absatz 2?
Worin unterscheiden sich die Absätze 1 und 2 des § 174c StGB?
Wann kann das Gericht nach § 174 Abs. 5 StGB von Bestrafung absehen?
Weitere Informationen: Schutzaltersgrenzen im Sexualstrafrecht · Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB) · Führungszeugnis nach einer Verurteilung · Erste Hilfe im Notfall · Ablauf des Strafverfahrens · Sexualstrafrecht — Übersicht
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.