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Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

Über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe entscheidet die Strafvollstreckungskammer, bei zeitiger Strafe nach zwei Dritteln und unter engeren Voraussetzungen schon nach der Hälfte. Vorbereitet wird diese Entscheidung während der gesamten Haftzeit.

Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Der Zwei-Drittel-Termin lässt sich aus dem Strafzeitende errechnen; er ist der Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung nach Absatz 1 in Betracht kommt. Eine frühere Aussetzung des Restes setzt die zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 voraus.

Auf dieser Seite: die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB, die Halbstrafe nach Absatz 2, der Verfahrensgang nach § 454 StPO mit Anhörung und Sachverständigengutachten, die Gründe ablehnender Beschlüsse und die Sonderregeln des § 57a StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe.

Worauf sich die Prognose stützt

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, ihr Verhalten im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ein Teil davon steht mit dem Urteil fest; beeinflussbar bleiben das Verhalten im Vollzug und die Lebensverhältnisse. Wohnsitz, Arbeits- oder Ausbildungsstelle, Suchttherapie und familiäre Anbindung gehören belegt in die Akte.

Halbstrafe nach § 57 Abs. 2 StGB

Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht den Rest zur Bewährung aussetzen. Hinzukommen muss einer von zwei Fällen: erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt (Nummer 1), oder besondere Umstände aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung während des Strafvollzugs (Nummer 2). Daneben müssen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein. Der Unterschied zur Zwei-Drittel-Entscheidung liegt im Verb: Absatz 1 verpflichtet das Gericht, Absatz 2 stellt die Aussetzung in sein Ermessen.

Der Ablauf nach § 454 StPO

Entschieden wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Zu hören sind die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt; der Verurteilte ist mündlich zu hören (§ 454 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StPO). Auf die mündliche Anhörung darf das Gericht nur in drei Fällen verzichten (§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO): wenn Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht sie beabsichtigt; wenn es einen Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt, weil zur Zeit der Antragstellung bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate verbüßt waren, bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre; und wenn eine Sperrfrist den Antrag unzulässig macht.

Diese Anhörung ist regelmäßig die einzige Gelegenheit, bei der das Gericht den Verurteilten selbst erlebt. Ich bereite sie vor.

Ein Sachverständigengutachten holt das Gericht ein, wenn es erwägt, den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen, oder den Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, sofern nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es hat sich namentlich dazu zu äußern, ob keine Gefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören; auf diese Anhörung verzichte ich nicht, weil sich das Gutachten nur dort befragen lässt.

Gegen die Entscheidungen nach § 454 Abs. 1 StPO ist die sofortige Beschwerde zulässig. Legt die Staatsanwaltschaft sie gegen einen Aussetzungsbeschluss ein, hat ihre Beschwerde aufschiebende Wirkung (§ 454 Abs. 3 StPO); die Entlassung findet dann zunächst nicht statt.

Sperrfrist und Angaben zu Taterträgen Das Gericht kann eine Frist von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB); bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind es höchstens zwei Jahre (§ 57a Abs. 4 StGB). Selten bekannt ist § 57 Abs. 6 StGB: Danach kann das Gericht von der Aussetzung absehen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

Warum Anträge abgelehnt werden

Häufig fehlt eine belegte Perspektive nach der Entlassung, also Wohnung, Zusage für Arbeit oder Ausbildung, zugesagter Therapieplatz. Häufig steht die Stellungnahme der Anstalt entgegen, weil Lockerungen nicht erprobt oder abgebrochen wurden. Auch disziplinarische Vorfälle schlagen in der Prognose durch; sie gehören zu dem Verhalten im Vollzug, das § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB als Kriterium nennt. Die Kammer stützt sich auf das, was belegt in der Akte liegt: Absichtserklärungen ersetzen weder einen Mietvertrag noch eine Einstellungszusage.

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Verlegung nach diesem Zeitpunkt ändert die Zuständigkeit nicht, und nach Unterbrechung der Vollstreckung oder Aussetzung des Restes bleibt dieselbe Kammer zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist (§ 462a Abs. 5 Satz 1 StPO).

Was nach der Aussetzung gilt

Mit der Aussetzung beginnt eine Bewährungszeit. Die §§ 56a bis 56e StGB gelten entsprechend, und die Bewährungszeit darf die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wer mindestens ein Jahr verbüßt hat, wird in der Regel der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt (Satz 2). Für den Widerruf gelten die §§ 56f und 56g StGB entsprechend (§ 57 Abs. 5 Satz 1 StGB); Einzelheiten auf der Seite zum Widerruf der Bewährung. Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe (§ 57 Abs. 4 StGB); angerechnete Untersuchungshaft zählt beim Zwei-Drittel-Termin also mit.

Lebenslange Freiheitsstrafe: § 57a StGB

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe setzt das Gericht den Rest zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB vorliegen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre (Absatz 3 Satz 1). Bei einer lebenslangen Gesamtstrafe werden für die besondere Schwere der Schuld die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 57b StGB). Ich prüfe hier zuerst, was das Urteil zur Schuldschwere trägt.

Jugendstrafe

Für den Rest einer Jugendstrafe gilt § 88 JGG. Über die Aussetzung entscheidet dort der Vollstreckungsleiter, und die Voraussetzungen sind anders gefasst als in § 57 StGB. Näheres unter Jugendstrafrecht.

Wie ich das Verfahren vorbereite

Ich nehme Einsicht in die Vollstreckungsakte, lese den Vollzugsplan und die Stellungnahme der Anstalt und gleiche den Termin mit der Strafzeitberechnung ab. Danach sammle ich die Unterlagen, die die Prognose tragen sollen, und reiche sie ein, bevor die Anstalt sich abschließend äußert. Wird abgelehnt, prüfe ich den Beschluss auf die sofortige Beschwerde und zugleich, welche Tatsachen bis zum nächsten Antrag geschaffen werden können.

Wo meine Kanzlei sitzt, ist für dieses Verfahren zweitrangig: Der Schriftverkehr läuft mit der Strafvollstreckungskammer am Ort des Vollzugs, zu Anhörung und Haftbesuch reise ich an. Vollstreckungssachen übernehme ich deshalb auch außerhalb Schleswig-Holsteins.

Häufige Fragen

Wann kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden?
Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kommt die Aussetzung in Betracht, sobald zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB ist die Aussetzung schon nach der Hälfte möglich, mindestens jedoch nach sechs Monaten. Der Zeitpunkt eröffnet nur die Prüfung: Entlassen wird, wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt.
Muss ich die Aussetzung des Strafrestes selbst beantragen?
Das Gesetz setzt für die Aussetzung die Einwilligung der verurteilten Person voraus (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und kennt daneben den Antrag, den § 57 Abs. 7 StGB ausdrücklich erwähnt. Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt zu hören, und der Verurteilte ist mündlich zu hören (§ 454 Abs. 1 StPO). Ein Schreiben, das nur den erreichten Termin mitteilt, hilft nicht weiter: Der Antrag muss die Tatsachen liefern, auf die sich die Prognose stützen soll.
Wird Untersuchungshaft auf die zwei Drittel angerechnet?
Ja. Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 57 StGB (§ 57 Abs. 4 StGB). Angerechnete Untersuchungshaft verschiebt den Zwei-Drittel-Termin damit nach vorn. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gilt als verbüßte Strafe jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat (§ 57a Abs. 2 StGB).
Was kann ich tun, wenn die Aussetzung abgelehnt wird?
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daneben kommt ein erneuter Antrag in Betracht, sobald sich die tatsächliche Lage geändert hat; dabei kann das Gericht Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB), bei lebenslanger Freiheitsstrafe höchstens zwei Jahre (§ 57a Abs. 4 StGB). Ich lese den ablehnenden Beschluss daraufhin, welche Tatsachen die Kammer vermisst hat, und arbeite den nächsten Antrag daran entlang.

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