Was der Widerruf auslöst
Mit dem Widerruf endet die Strafaussetzung, und die im Urteil verhängte Freiheitsstrafe wird vollstreckt. Ob es dazu kommt, entscheidet das Gericht durch Beschluss, gebunden an eng gefasste Voraussetzungen. Unter welchen Umständen eine Strafe überhaupt ausgesetzt wird und welche Auflagen dabei üblich sind, lesen Sie auf der Seite Bewährung.
Die drei Widerrufsgründe des § 56f Abs. 1 StGB
§ 56f Abs. 1 Satz 1 StGB nennt drei Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung. Nummer 1 greift, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Nummer 2 erfasst den gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Weisungen sowie das beharrliche Entziehen von Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, verbunden mit dem Anlass zu der Besorgnis erneuter Straftaten. Nummer 3 nennt den gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Auflagen.
Die Zusätze in den Nummern 1 und 2 sind der Ansatzpunkt der Verteidigung. Weder die neue Tat noch der Verstoß gegen eine Weisung tragen den Widerruf für sich; hinzukommen muss die Aussage über die Prognose. Ein Beschluss, der allein den Verstoß feststellt, füllt die Norm nicht aus.
Satz 2 dehnt die Nummer 1 zeitlich aus: Erfasst wird auch eine Tat zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft, bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung eine Tat zwischen der Aussetzungsentscheidung im einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung. Es zählt, wann die Tat begangen wurde, nicht wann angeklagt oder verurteilt wird.
Eine Weisung zu Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff, Entziehungskur oder Aufenthalt in einem Heim oder einer Anstalt setzt die Einwilligung des Verurteilten voraus (§ 56c Abs. 3 StGB).
Das Gericht muss absehen, wenn Milderes ausreicht
§ 56f Abs. 2 StGB stellt den Widerruf nicht in das Ermessen des Gerichts. Das Gericht sieht vom Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. Verlängert werden darf die Bewährungszeit dabei nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten; aus drei Jahren werden höchstens viereinhalb.
Auf diesen Absatz zielt meine Arbeit. Den milderen Weg geht das Gericht nur, wenn ihm Tatsachen vorliegen, die ihn tragen, und von Amts wegen sammelt sie niemand.
Die Bewährungshilfe überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und berichtet über die Lebensführung in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt (§ 56d Abs. 3 StGB). Den Inhalt des Berichts kläre ich, bevor ich Stellung nehme.
Erbrachte Leistungen nach § 56f Abs. 3 StGB
Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet (§ 56f Abs. 3 Satz 1 StGB). Gezahltes Geld kommt nicht zurück. Satz 2 eröffnet dafür die Anrechnung auf die Strafe, und zwar für Leistungen auf Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB oder auf entsprechende Anerbieten nach § 56b Abs. 3 StGB.
Das sind der Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (Nummer 2), sonstige gemeinnützige Leistungen (Nummer 3) und der Geldbetrag zugunsten der Staatskasse (Nummer 4). Die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens steht in Nummer 1 und ist nicht erfasst. Die Anrechnung liegt im Ermessen des Gerichts und gehört beziffert und belegt in den Schriftsatz.
Der Verfahrensgang nach § 453 StPO
Zu hören sind vor der Entscheidung die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte (§ 453 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die eigene Äußerung ist der wichtigste Schriftsatz des Verfahrens, weil das Gericht anschließend ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Einen bestellten Bewährungshelfer unterrichtet das Gericht, sobald ein Widerruf oder der Straferlass in Betracht kommt (§ 453 Abs. 1 Satz 5 StPO).
Solange nur angehört wird, lässt sich am Sachverhalt etwas ändern: Rückstände aufholen, Termine quittieren lassen, eine Therapie beginnen statt sie anzukündigen, offene Zahlungen anteilig leisten. Was in diesen Wochen geschieht, steht später im Beschluss.
Danach verschiebt sich die Aufgabe. Es läuft die Frist der sofortigen Beschwerde, und der Angriff richtet sich gegen eine getroffene Entscheidung. Das Ausgangsgericht darf sie grundsätzlich nicht selbst abändern. Es hilft der Beschwerde jedoch ab, wenn es Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ein unbemerkt eingeflossener Bericht der Bewährungshilfe gehört deshalb in die Beschwerdebegründung.
Widerruf wegen einer neuen Straftat
Nummer 1 setzt voraus, dass in der Bewährungszeit eine Straftat begangen wurde; geklärt wird das im neuen Verfahren. Beides gehört deshalb in eine Hand: Eine Einstellung, ein Freispruch oder ein abweichender Tatzeitpunkt wirkt auf den Widerruf zurück, und eine unbedachte Einlassung kann ihn erst begründen.
Steht die Tat fest, verlagert sich die Verteidigung auf den zweiten Teil der Nummer 1 und auf Absatz 2. Zu belegen ist dann, dass die frühere Erwartung trägt oder eine Verlängerung der Bewährungszeit genügt.
Bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe kommt über § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB ein eigener Grund hinzu: Widerrufen wird auch, wenn die Person zwischen Verurteilung und Aussetzungsentscheidung eine Straftat begangen hat, die dabei aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und sonst zur Versagung geführt hätte.
Straferlass und Widerruf des Erlasses (§ 56g StGB)
Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB); erbrachte Leistungen werden auch dann nicht zurückgezahlt. Endgültig ist der Erlass nicht sofort. Das Gericht kann ihn widerrufen, wenn die verurteilte Person wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird (§ 56g Abs. 2 Satz 1 StGB). Zulässig ist das nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung; danach bleibt es beim Erlass.
Wie ich ein Widerrufsverfahren führe
Ich beginne bei der Akte und beim Bewährungsheft, weil dort steht, was das Gericht bereits weiß: Berichte der Bewährungshilfe, Mahnungen, Zahlungsstände, Mitteilungen aus anderen Verfahren. Danach ist klar, welcher Grund trägt und welche Tatsachen für § 56f Abs. 2 StGB fehlen; die beschaffe ich vor der Stellungnahme.
Geführt wird das Verfahren schriftlich, und für die Übernahme spielt der Kanzleisitz keine Rolle; einen Anhörungstermin nehme ich auch außerhalb Schleswig-Holsteins wahr. Sitzt der Betroffene ein, läuft die Verständigung über die Anstalt. Vertraulich behandele ich schon das erste Telefonat, gleich ob daraus ein Mandat wird.
Häufige Fragen zum Bewährungswiderruf
Ist der Widerruf zwingend, wenn ich gegen eine Auflage verstoßen habe?
Kann ich gegen den Widerrufsbeschluss vorgehen?
Bekomme ich gezahltes Geld zurück, wenn die Bewährung widerrufen wird?
Werde ich vor dem Widerruf mündlich angehört?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.