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Ladung zum Strafantritt

Ein Brief der Staatsanwaltschaft nennt Tag, Uhrzeit und Anstalt. Ob es bei diesem Tag bleibt, entscheidet sich über einen begründeten Antrag auf Aufschub nach § 456 StPO oder einen Strafausstand nach § 455 StPO.

Wer die Strafe vollstreckt

Grundlage der Vollstreckung ist eine Abschrift der Urteilsformel, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versieht; betrieben wird sie von der Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO). Die Ladung setzt also ein vollstreckbares Urteil voraus. Was für die Vollstreckung gilt, solange ein Rechtsmittel noch läuft, steht auf der Seite Haft trotz Revision.

Auf dieser Seite: was die Vollstreckungsbehörde tut, wenn der Antrittstag verstreicht (§ 457 StPO), der Aufschub nach § 456 StPO mit seiner Höchstdauer von vier Monaten, der Strafausstand wegen Krankheit nach § 455 StPO, der Weg zum Gericht nach § 458 StPO und die Wochen vor dem Antritt.

Wenn der Antrittstag verstreicht

Stellt sich der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht, ist die Vollstreckungsbehörde befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen; dieselbe Befugnis besteht, wenn er der Flucht verdächtig ist (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die in diesem Abschnitt der Strafprozessordnung bezeichneten Zwecke gilt § 161 StPO sinngemäß (§ 457 Abs. 1 StPO).

In diesen Fällen hat die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen (§ 457 Abs. 3 Satz 1 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen (Satz 2); die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges (Satz 3). Wer den Termin verstreichen lässt, muss mit dem Vorführungs- oder Haftbefehl rechnen und verhandelt danach über jeden Antrag aus einer schlechteren Lage.

Aufschub nach § 456 StPO

§ 456 Abs. 1 StPO lässt den Aufschub auf Antrag des Verurteilten zu, wenn ihm oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile erwachsen, die außerhalb des Strafzwecks liegen. Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen (Abs. 2). Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden (Abs. 3).

Den Ausschlag gibt das Merkmal „außerhalb des Strafzwecks". Nachteile, die jede Freiheitsstrafe mit sich bringt, tragen den Antrag nicht. Ich begründe ihn deshalb mit dem, was an ein festes Datum gebunden ist und ohne den Aufschub verloren geht: ein angesetzter Operationstermin, die Abschlussprüfung am Ende einer Ausbildung, die Pflege eines Angehörigen, für die erst eine Nachfolge organisiert werden muss. Die Belege lege ich dem Antrag bei und reiche sie nicht nach.

Vier Monate sind das HöchstmaßDer Aufschub verschiebt den Antritt, er ersetzt ihn nicht; § 456 StPO trägt die Überschrift „Vorübergehender Aufschub". Diese Monate sind deshalb dafür da, Arbeitsverhältnis, Wohnung und Familie auf die Zeit im Vollzug einzustellen.

Krankheit und Vollzugsuntauglichkeit

Für Krankheit gilt § 455 StPO. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt (Abs. 1); dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (Abs. 2). Beide Absätze räumen kein Ermessen ein. Aufgeschoben werden kann die Vollstreckung darüber hinaus, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (Abs. 3). Eine zeitliche Höchstgrenze wie in § 456 Abs. 2 StPO enthält § 455 StPO nicht.

Ist der Vollzug bereits angelaufen, kommt die Unterbrechung durch die Vollstreckungsbehörde in Betracht. § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO nennt dafür drei Lagen: Geisteskrankheit, nahe Lebensgefahr wegen einer Krankheit sowie eine sonstige schwere Erkrankung, die in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann. Hinzukommen muss die Erwartung, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Unterbrochen werden darf nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen (Satz 2).

Ein Attest, das nur eine Diagnose nennt, führt hier selten weiter. Gebraucht wird die ärztliche Aussage dazu, wie sich der Vollzug auf diese Erkrankung auswirkt und ob sich die Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus durchführen lässt. Diese Unterlagen hole ich vor dem Antrag ein.

Verschiebung aus Gründen der Vollzugsorganisation

Ein Aufschub kann auch ohne Antrag zustande kommen. Nach § 455a Abs. 1 StPO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Lässt sich ihre Entscheidung nicht rechtzeitig einholen, darf der Anstaltsleiter unter denselben Voraussetzungen vorläufig unterbrechen (Abs. 2). Anders als § 456 Abs. 1 StPO knüpft die Vorschrift nicht an einen Antrag des Verurteilten an, sondern an Gründe der Vollzugsorganisation.

Wenn die Vollstreckungsbehörde ablehnt

Werden gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in den Fällen der §§ 455 und 456 StPO Einwendungen erhoben, entscheidet darüber das Gericht (§ 458 Abs. 2 StPO). Der Fortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ich beantrage diese Anordnung deshalb zusammen mit den Einwendungen, sonst läuft der Antrittstag weiter, während das Gericht prüft.

Denselben Weg eröffnet § 458 Abs. 1 StPO, wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden.

Die Wochen vor dem Antritt

Wer zum genannten Termin selbst erscheint, gibt der Vollstreckungsbehörde keinen Anlass für den Vorführungs- oder Haftbefehl aus § 457 Abs. 2 StPO. Was an Papieren und Sachen mitzubringen ist, steht in der Ladung. Alles Weitere ist Organisation: eine Vollmacht für eine Person des Vertrauens, damit Post, Konto und Verträge weiterlaufen, dazu eine Klärung mit dem Arbeitgeber und eine Nachricht an die Stellen, die laufende Leistungen zahlen. Für Angehörige ist die Besuchsregelung der Anstalt der erste Anlaufpunkt.

Beruht die Ladung auf einer nicht gezahlten Geldstrafe, gilt ein anderer Weg. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 Satz 1 StGB), die auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird (§ 459e Abs. 1 StPO). Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligt werden können und dass ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (§ 459e Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite Geldstrafe und Tagessätze.

Wie ich mit einer Ladung umgehe

Ich sehe zuerst nach, worauf die Vollstreckung beruht und welche Zeiten bereits angerechnet sind. Danach entscheidet sich, ob ein Antrag nach § 456 StPO, ein Antrag nach § 455 StPO oder eine Einwendung nach § 458 StPO der richtige Schritt ist. Der Antrag geht mit den Belegen an die Vollstreckungsbehörde, die die Sache führt; dieser Schriftverkehr ist ortsunabhängig, sodass es für die Vertretung keine Rolle spielt, in welchem Bundesland verurteilt wurde. Das erste Gespräch führe ich am Telefon, und was Sie mir dort sagen, bleibt zwischen uns, auch wenn kein Mandat daraus wird.

Geht es noch nicht um den Antritt, sondern um die Frage, ob überhaupt vollstreckt wird, führen andere Wege weiter: der Widerruf der Bewährung und die Aussetzung des Strafrests.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich zum Strafantritt nicht erscheine?
Stellt sich der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht oder ist er der Flucht verdächtig, ist die Vollstreckungsbehörde befugt, einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO). In diesen Fällen hat sie die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen; bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen (§ 457 Abs. 3 StPO).
Wie lange kann der Strafantritt aufgeschoben werden?
Nach § 456 Abs. 1 StPO braucht der Aufschub einen Antrag des Verurteilten und Nachteile für ihn oder seine Familie, die erheblich sind und nicht zum Zweck der Strafe gehören. Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen (§ 456 Abs. 2 StPO). Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden (§ 456 Abs. 3 StPO).
Ich bin krank. Muss ich die Strafe trotzdem antreten?
Für Krankheit gilt § 455 StPO. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, und ebenso bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (§ 455 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgeschoben werden kann sie außerdem bei einem körperlichen Zustand, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (§ 455 Abs. 3 StPO). Eine zeitliche Höchstgrenze wie in § 456 Abs. 2 StPO enthält § 455 StPO nicht.
Was kann ich tun, wenn der Aufschub abgelehnt wird?
Werden gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in den Fällen der §§ 455 und 456 StPO Einwendungen erhoben, entscheidet darüber das Gericht (§ 458 Abs. 2 StPO). Der Fortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ich beantrage diese Anordnung deshalb zusammen mit den Einwendungen.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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