Was Nummer 3 unter Strafe stellt
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an und ordnet die erfassten Handlungen nach Nummern. Der Besitz steht in Nummer 3: Bestraft wird, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Verlangt sind damit die Innehabung des Stoffes und das Fehlen dieser Erlaubnis im selben Zeitraum.
Das Erwerben steht in Nummer 1, neben dem Handeltreiben, der Ein- und Ausfuhr und dem Abgeben; wer gekauft und behalten hat, erfüllt dem Wortlaut nach beide Nummern.
Ob der sichergestellte Stoff Betäubungsmittel ist
§ 1 Abs. 1 BtMG beantwortet diese Vorfrage abschließend: Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anlage I führt die nicht verkehrsfähigen, Anlage II die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen und Anlage III die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.
Festgeschrieben sind die Anlagen nicht. Nach § 1 Abs. 2 BtMG ändert die Bundesregierung sie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung von Sachverständigen; in dringenden Fällen kann das Bundesministerium für Gesundheit nach § 1 Abs. 3 BtMG Stoffe auch ohne diese Zustimmung aufnehmen.
Damit kommt es auf den Zeitpunkt an. Nach § 2 Abs. 1 StGB gilt das Gesetz zur Zeit der Tat; wird es vor der Entscheidung geändert, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden.
Die schriftliche Erlaubnis für den Erwerb
Nummer 3 verlangt keine Erlaubnis für den Besitz, sondern eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb, und sie muss nach dem Wort zugleich während des Besitzes vorliegen. Erteilt wird sie nach § 3 Abs. 1 BtMG vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; für Stoffe der Anlage I nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken (Absatz 2).
Nicht jeder Erwerb setzt sie voraus: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BtMG nimmt den Erwerb von Betäubungsmitteln der Anlage III auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von der Erlaubnispflicht aus; Amfetamin steht in dieser Anlage. Liegt Ihnen eine Verschreibung vor, gehört sie in die Akte.
Der Versuch in § 29 Abs. 2 BtMG
Absatz 2 zählt auf, für welche Nummern der Versuch strafbar ist: für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b. Die Nummer 3 steht nicht darunter, und nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Wer bestellt und nie etwas erhalten hat, hat keine Innehabung begründet; zu prüfen bleibt der Erwerb nach Nummer 1, dessen Versuch Absatz 2 nennt.
Fahrlässiges Handeln in § 29 Abs. 4 BtMG
Auch Absatz 4 arbeitet mit einer Aufzählung: Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Nummer 3 steht auch dort nicht.
Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Für den Besitz bleibt es deshalb beim Vorsatz.
Das Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG
Absatz 5 stellt es in das Ermessen des Gerichts, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 abzusehen. Voraussetzung ist, dass der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Der Besitz ist darin enthalten, das Handeltreiben und das Abgeben nicht. Was eine geringe Menge ist, sagt das Gesetz nicht.
Das setzt voraus, dass die Sache vor Gericht kommt; die Wege, das Verfahren vorher zu beenden, behandelt die Seite Einstellung wegen geringer Menge.
Der besonders schwere Fall (§ 29 Abs. 3 BtMG)
Absatz 3 Satz 1 hebt die Strafe für besonders schwere Fälle auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Satz 2 nennt zwei Regelbeispiele, und beide sind nach Nummern begrenzt.
Nummer 1 erfasst gewerbsmäßiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13. Nummer 2 erfasst die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen. Der Besitz nach Nummer 3 kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor; über ein Regelbeispiel lässt sich der erhöhte Rahmen nicht begründen. Satz 1 selbst ist nicht nach Nummern begrenzt.
An der Einordnung der Tat ändert Absatz 3 nichts: Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht.
Besitz in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hebt den Besitz auf eine eigene Stufe, sobald eine nicht geringe Menge betroffen ist und der Stoff nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstituts erlangt wurde (§ 3 Abs. 1 BtMG). Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 drei Monate bis fünf Jahre.
Mit dem Mindestmaß von einem Jahr ist die Tat ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Der Wortlaut weicht zudem ab: Nummer 3 verlangt die schriftliche Erlaubnis für den Erwerb, § 29a BtMG die Erlangung auf Grund einer Erlaubnis.
Eine Zahl nennt das Gesetz für die nicht geringe Menge nicht. Wie die Stufen darüber zusammenhängen, steht auf der Seite Handel und Mengen. Konsumcannabis unterliegt seit dem 1. April 2024 dem KCanG; dazu die Seite Cannabis und das KCanG.
Wie ich den Vorwurf am Tatbestand prüfe
Ich beginne bei der Nummer, die die Akte nennt. Steht dort Nummer 3, prüfe ich zuerst, ob der Stoff zur Tatzeit in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG stand.
Der zweite Schritt ist die Zuordnung. Ein Fund in einer gemeinsam genutzten Wohnung oder einem geliehenen Fahrzeug sagt noch nicht, wer den Stoff innehatte. Das arbeite ich heraus, bevor sich jemand zur Sache äußert.
Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 29 BtMG stütze ich keine Verteidigung. Die amtliche Fußnote hält Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 nach Maßgabe der Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, 9. März 1994, 2 BvL 43/92 u. a.).
§ 29 BtMG ist Bundesrecht, die Anlagen gelten in jedem Land gleich. Ob die Akte in Schleswig-Holstein oder anderswo liegt, ändert an dieser Prüfung nichts; sie läuft schriftlich. Liegt Ihnen ein Aktenzeichen vor, sehe ich mir den Vorwurf an: 0171 – 40 75 75 8.
Häufige Fragen zum Besitz nach § 29 BtMG
Welche Strafe droht für den Besitz von Kokain, Amphetamin oder MDMA?
Ist der versuchte Besitz von Betäubungsmitteln strafbar?
Kann das Gericht bei Eigenverbrauch von einer Strafe absehen?
Ab wann wird aus dem Besitz ein Verbrechen?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.