Vom Fund bis zur Entscheidung
Der Fund stammt aus einer Kontrolle oder einer Durchsuchung; § 102 StPO erfasst neben der Wohnung auch den Verdächtigen selbst und seine Sachen. Sichergestellt wird zuerst der Stoff; er wird gewogen und untersucht. Dazwischen liegen die Auswertung der übrigen Funde, ein Anhörungsbogen oder eine Ladung und die Akteneinsicht. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Zur Einordnung: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG stellt den Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe, wenn nicht zugleich eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb besteht; Nr. 1 erfasst das Erwerben. Beide reichen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Den Tatbestand trägt die Seite Drogenbesitz nach § 29 BtMG. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz statt des BtMG; Einzelheiten auf der Seite Cannabis und das KCanG.
Worauf sich der Durchsuchungsbeschluss stützt
§ 102 StPO knüpft an den Verdacht an: Wer der Täterschaft oder der Teilnahme an einer Straftat verdächtig ist, bei dem dürfen Wohnung, Person und die ihm gehörenden Sachen durchsucht werden. Für die Suche nach Beweismitteln muss zu vermuten sein, dass die Durchsuchung zum Fund führt; daneben nennt die Vorschrift die Ergreifung des Verdächtigen.
Es genügen die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte des § 152 Abs. 2 StPO; aus der Akte ergeben müssen sie sich trotzdem.
Über beiden Vorschriften steht Art. 13 GG. Absatz 1 erklärt die Wohnung für unverletzlich, Absatz 2 lässt Durchsuchungen nur durch den Richter zu, bei Gefahr im Verzuge auch durch andere gesetzlich vorgesehene Organe; § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nennt dafür die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Zum Verhalten während der Maßnahme: Die Polizei steht vor meiner Tür.
Danach prüfe ich am Beschluss, worauf er den Verdacht stützt und welche Räume er freigibt.
Wenn die Durchsuchung außer Verhältnis steht
Der Anlass einer Durchsuchung muss zu ihrem Gewicht passen. Wird eine Wohnung wegen einer Menge betreten, bei der ein Absehen von der Verfolgung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG in Betracht kommt, steht dem Eingriff in Art. 13 GG ein Verfahren gegenüber, das die Staatsanwaltschaft nach ihrem Ermessen beenden kann. Überprüfen lässt sich das auch noch nach dem Vollzug: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde eröffnet (§ 304 Abs. 1 StPO).
Auch das Alter der Erkenntnisse zählt. Bestelldaten von einem beschlagnahmten Marktplatz-Server belegen einen Vorgang zu dem Zeitpunkt, aus dem sie stammen; ob sie Jahre später noch einen Verdacht tragen, gehört in die Begründung des Beschlusses.
Beide Punkte hat das Amtsgericht Bernburg am 6. August 2025 zusammengeführt und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (5 Ds 77/25).
Sicherstellung, Beschlagnahme und das Mobiltelefon
Was für die Untersuchung als Beweismittel Bedeutung haben kann, ist nach § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen. Werden die Gegenstände aus dem Gewahrsam einer Person nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es nach Absatz 2 der Beschlagnahme. Welcher Weg gegangen wurde, gehört ins Protokoll (siehe Erste Hilfe im Strafrecht). Die Anordnung behält § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Gericht vor; bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen beschlagnahmen.
Für das Mobiltelefon gilt zusätzlich § 110 StPO. Die Durchsicht der Papiere steht nach Absatz 1 der Staatsanwaltschaft und auf ihre Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu; Absatz 3 Satz 1 erklärt sie für elektronische Speichermedien für zulässig. Nach Satz 2 darf sie auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, auf die vom Gerät aus zugegriffen werden kann und deren Daten sonst verloren zu gehen drohen.
Werden Daten vorläufig gesichert, gilt § 98 Abs. 2 StPO nach § 110 Abs. 4 StPO entsprechend. Ob Sie die PIN nennen müssen, beantwortet die Seite Handy beschlagnahmt — PIN herausgeben?.
Anhörungsbogen, Ladung und Akteneinsicht
Nach § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung. Satz 2 lässt es in einfachen Sachen genügen, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Der Anhörungsbogen ist diese Gelegenheit.
Auf Ladung der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte nach Absatz 3 Satz 1 erscheinen. Was für polizeiliche Vorladungen gilt, steht unter Vorladung von der Polizei erhalten.
Vor jeder Äußerung zur Sache steht bei mir die Akteneinsicht. § 147 Abs. 1 StPO gibt sie dem Verteidiger; nach Absatz 2 Satz 1 darf sie bis zum Vermerk über den Ermittlungsabschluss zurückgehalten werden, soweit der Untersuchungszweck sonst gefährdet wäre. Solange ich den Vorwurf nicht kenne, rate ich zu keiner Erklärung.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift; andernfalls stellt sie das Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 ein.
Daneben kann sie nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG von der Verfolgung absehen; unter welchen Voraussetzungen, steht auf der Seite Einstellung wegen geringer Menge.
Statt der Anklageschrift lässt § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO es bei Vergehen zu, die Rechtsfolgen ohne Hauptverhandlung auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft festzusetzen, allerdings nur vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört. Den Antrag stellt sie nach Satz 2, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet; nach Satz 4 wird durch ihn die öffentliche Klage erhoben. Was dann zu tun ist, steht unter Strafbefehl per Post erhalten.
Der Widerspruch in der Hauptverhandlung
Eine rechtswidrige Durchsuchung führt nicht von selbst dazu, dass die Funde aus dem Verfahren verschwinden. Ob ein Verstoß die Verwertung sperrt, entscheidet eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Fehlers und dem Aufklärungsinteresse; so ist das Amtsgericht Bernburg im Beschluss vom 6. August 2025 vorgegangen.
Damit die Abwägung stattfindet, muss der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen werden; gemeint ist nicht der Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Nach § 257 Abs. 1 StPO soll der Angeklagte nach der Vernehmung jedes Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe; Absatz 2 gibt dem Verteidiger auf Verlangen dieselbe Gelegenheit. Eine Frist nennt die Vorschrift nicht; die Bindung des Widerspruchs an diesen Zeitpunkt folgt aus der Rechtsprechung.
Wie ich das Verfahren übernehme
Am Anfang steht die Akte: Ich melde mich als Verteidiger und beantrage Einsicht. Erst mit dem Beschluss und dem Untersuchungsergebnis zum Stoff entscheiden wir über eine Erklärung und über einen Antrag auf Einstellung.
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft folgt der des Gerichts (§ 143 Abs. 1 Satz 1 GVG); den Gerichtsstand begründen der Ort der Tat (§ 7 Abs. 1 StPO) und der Wohnsitz (§ 8 Abs. 1 StPO). Für die Wahl des Verteidigers folgt daraus nichts: Verteidigeranzeige, Akteneinsichtsgesuch und Schriftsätze gehen elektronisch heraus, die Akte kommt auf demselben Weg zurück, und zu Terminen reise ich an. Rufen Sie an, sobald Sie ein Aktenzeichen haben, unter 0171 – 40 75 75 8.
Häufige Fragen nach einem Fund zum Eigenbedarf
Darf die Wohnung wegen einer geringen Menge zum Eigenbedarf durchsucht werden?
Worin unterscheiden sich Sicherstellung und Beschlagnahme?
Ist eine rechtswidrige Durchsuchung gleichbedeutend mit einem Verwertungsverbot?
Welche Entscheidungen kann die Staatsanwaltschaft am Ende der Ermittlungen treffen?
Weiterführende Informationen: Betäubungsmittelstrafrecht · Drogenbesitz nach § 29 BtMG · Einstellung wegen geringer Menge · Cannabis und das KCanG · Handel und Mengen