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Cannabis und das Konsumcannabisgesetz

Cannabis wird seit dem 1. April 2024 nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz beurteilt. Das KCanG verbietet und erlaubt nach einer eigenen Systematik; sie entscheidet, ob ein Fund ein Strafverfahren auslöst.

Ein eigenes Gesetz statt einer Anlage zum BtMG

Das Konsumcannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Seither hat der Umgang mit Cannabis ein eigenes Regelwerk mit eigenem Verbotskatalog und eigenem Strafrahmen. Dazu kommt ein Bußgeldtatbestand, den das BtMG nicht kennt.

Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe; Marihuana und Haschisch führen diese Anlagen nicht mehr auf. Δ9-Tetrahydrocannabinol steht zwar weiterhin in Anlage II, dort jedoch ausgenommen, soweit es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist. Die synthetische Form erfasst diese Ausnahme nicht und bleibt im BtMG (dazu Besitz und Eigenbedarf).

Auf dieser Seite: der Wechsel vom BtMG in ein eigenes Gesetz, der Verbotskatalog des § 2 und die Erlaubnis des § 3 KCanG, die Abstufung von Bußgeld und Strafe, die Konsumverbote des § 5 KCanG und die Trennung zum MedCanG, die Tilgung alter Verurteilungen.

Der Verbotskatalog des § 2 KCanG

§ 2 Abs. 1 KCanG verbietet zwölf Handlungen, darunter Besitz, Anbau, Herstellen, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Ab- und Weitergeben, Sichverschaffen sowie Erwerb und Entgegennahme. Das Verbot gilt fort; erlaubt ist nur, was Absatz 3 ausnimmt.

Absatz 2 verbietet zusätzlich die Extraktion von Cannabinoiden aus der Pflanze, ausgenommen die von CBD. Die Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 KCanG greift diesen Katalog Nummer für Nummer auf; welche Nummer der Vorwurf trifft, steht am Anfang jeder Prüfung.

Die Ausnahmen des § 2 Abs. 3 KCanG Vom Verbot ausgenommen sind für Volljährige vier Bereiche: der Umgang zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4, der Besitz nach § 3, der private Eigenanbau nach § 9 sowie der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und die Entgegennahme in Anbauvereinigungen. Für Minderjährige greift keine dieser Ausnahmen; in militärischen Bereichen der Bundeswehr gilt Satz 1 nicht.

Was § 3 KCanG erlaubt

Absatz 1 erlaubt Volljährigen den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum bis zu einer Höchstmenge, die unabhängig vom Aufenthaltsort gilt. Bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial stellt die Vorschrift auf das Gewicht nach dem Trocknen ab, nicht auf das bei der Sicherstellung.

Absatz 2 setzt am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt eine höhere Grenze und erlaubt dort zusätzlich eine begrenzte Zahl lebender Cannabispflanzen. Satz 2 deckelt die insgesamt besessene Menge; die Erlaubnis für die Wohnung und die für unterwegs addieren sich nicht. Maßgeblich ist dabei nicht der Ausweis: § 1 Nr. 16 KCanG verlangt eine seit mindestens sechs Monaten innegehabte Wohnung, § 1 Nr. 17 KCanG einen erkennbar nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Bei Zweitwohnung oder Hotelzimmer entscheidet das über die Menge.

Neben der Wohnsitzregelung des Absatzes 2 erlaubt Absatz 3 einen über Absatz 1 hinausgehenden Besitz nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zweck des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG. Cannabissamen sind nach § 4 Abs. 1 KCanG frei, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind; ihre Einfuhr zum Eigenanbau erlaubt Absatz 2 nur aus der Europäischen Union.

Das Gesetz kennt drei Stufen

Bei den Gewichtsmengen beginnt oberhalb der Erlaubnis nicht sofort das Strafrecht: § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG schiebt eine Ordnungswidrigkeit dazwischen, und erst über deren Obergrenze hinaus greift § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Für mehr als drei lebende Pflanzen sieht das Gesetz diese Zwischenstufe nicht vor. Wo die Schwellen verlaufen und welche Grenzen für Erwerb und Entgegennahme gelten, steht auf Cannabis-Mengengrenzen nach § 34 KCanG.

Die mittlere Stufe kennt das BtMG nicht: Dort ist der Besitz ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG von der ersten Einheit an strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Rahmen des § 34 Abs. 1 KCanG reicht dagegen nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Fahrlässiges Handeln bedroht Absatz 5 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; Besitz und Anbau erfasst er nicht, seine Aufzählung setzt erst beim Herstellen ein.

Darüber regelt Absatz 3 die besonders schweren Fälle und Absatz 4 die Qualifikationen; beides trägt Handel und Menge. Für den Anbau enthält Absatz 1 eine eigene Nummer, die auch unterhalb von drei Pflanzen greift (Cannabis-Anbau). Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 35a Abs. 1 KCanG von der Verfolgung absehen (Einstellung bei geringer Menge).

Wo der Konsum verboten bleibt

§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger. Absatz 2 verbietet ihn öffentlich in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite; bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nimmt Satz 2 Sichtweite nicht mehr an. Dazu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Absatz 3 verbietet ihn in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, auch wenn der Besitz selbst erlaubt war.

Verschriebenes Cannabis unterliegt dem MedCanG

Cannabis zu medizinischen Zwecken fällt nach § 1 Nr. 8 Buchstabe a KCanG nicht unter den Cannabis-Begriff dieses Gesetzes; es ist keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 KCanG, sondern liegt außerhalb des KCanG. Maßgeblich ist das Medizinal-Cannabisgesetz. Verschreiben dürfen es nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur Ärztinnen und Ärzte; abgegeben wird es nach Absatz 2 nur in der Apotheke gegen Verschreibung. Ein Rezept deckt die Weitergabe an andere nicht: Die Mengenprivilegierung des § 25 Abs. 2 MedCanG erfasst Anbau, Erwerb und Besitz, nicht die Abgabe. Was ein Rezept für die Fahrerlaubnis bedeutet, steht unter Drogen am Steuer.

Alte Cannabis-Verurteilungen nach §§ 40 bis 42 KCanG

Die Tilgungsvorschriften gelten erst seit dem 1. Januar 2025 und betreffen Eintragungen im Bundeszentralregister über Verurteilungen nach § 29 BtMG.

Tilgungsfähig ist eine Eintragung nach § 40 Abs. 1 KCanG, wenn die Verurteilung den unerlaubten Umgang mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial betraf und das geltende Recht dafür keine Strafe mehr vorsieht oder nur noch Geldbuße androht. Absatz 2 erstreckt das auf nachträglich gebildete Gesamtstrafen. Absatz 3 schließt die Tilgung aus, wenn dieselbe Verurteilung auch Taten trägt, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht; auf Tateinheit oder Tatmehrheit kommt es dabei nicht an.

Getilgt wird nur auf Antrag. Die Staatsanwaltschaft stellt nach § 41 Abs. 1 KCanG fest, ob eine Eintragung tilgungsfähig ist; zum Nachweis genügt nach Absatz 2 die Glaubhaftmachung. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht des ersten Rechtszugs; einreichen lässt sich der Antrag bei jeder. Bejaht sie die Tilgungsfähigkeit, teilt sie das nach § 42 Abs. 1 KCanG der Registerbehörde und Ihnen mit; die Tilgung nimmt nach Absatz 2 die Registerbehörde vor. Andernfalls ergeht ein Bescheid mit Gründen. Zum Verhältnis von Registereintrag und Führungszeugnis: Führungszeugnis.

Wie ich ein Cannabis-Verfahren übernehme

Am Anfang steht die Einordnung in eine der drei Stufen; dafür brauche ich die Akte: was sichergestellt wurde und ob nach dem Trocknen gewogen worden ist. Eine einmal gemachte Angabe zu Menge oder Herkunft bleibt in der Akte und kann später gegen Sie verwendet werden; deshalb rate ich, vorher anzurufen.

Das KCanG gilt bundesweit; ich übernehme diese Verfahren deshalb im gesamten Bundesgebiet. Schriftsätze gehen elektronisch bei Gericht ein, zu Terminen reise ich an.

Nach Kontrolle oder Durchsuchung anrufen Sagen Sie mir, was sichergestellt wurde und was im Protokoll steht: 0171 – 40 75 75 8. Dann ordne ich ein, ob ein Bußgeld- oder ein Strafverfahren droht. Erreichbar bin ich auch abends und am Wochenende; für die erste Einschätzung berechne ich nichts.

Häufige Fragen zum Konsumcannabisgesetz

Ist der Besitz von Cannabis seit dem KCanG straffrei?
Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG verbietet den Besitz weiterhin und nimmt ihn in § 3 KCanG für Volljährige nur bis zu bestimmten Mengen davon aus. Bei den Gewichtsmengen greift darüber zunächst die Ordnungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG und erst über deren Obergrenze hinaus § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG; für mehr als drei lebende Pflanzen kennt das Gesetz diese Zwischenstufe nicht.
Gilt das Betäubungsmittelgesetz für Cannabis noch?
Für pflanzliches Cannabis nicht mehr. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe; beim Δ9-Tetrahydrocannabinol nimmt Anlage II die nichtsynthetische Form aus, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist.
Deckt ein Cannabis-Rezept die Weitergabe an andere?
Nein. Verschriebenes Cannabis unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz. Dessen § 25 Abs. 2 nimmt nur Anbau, Erwerb und Besitz bis zu bestimmten Mengen von der Strafdrohung aus; die Abgabe an einen anderen bleibt nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d MedCanG strafbar.
Wie wird eine alte Cannabis-Verurteilung aus dem Register getilgt?
Auf Antrag der verurteilten Person stellt die Staatsanwaltschaft nach § 41 Abs. 1 KCanG fest, ob die Eintragung nach § 40 KCanG tilgungsfähig ist. Trägt dieselbe Verurteilung auch Taten, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, ist die Tilgung nach § 40 Abs. 3 KCanG ausgeschlossen.

Weiterführende Informationen: Betäubungsmittelstrafrecht · Mengengrenzen · Anbau · Besitz und Eigenbedarf · Handel und Menge · Drogen am Steuer

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