Woran der Strafrahmen hängt
Das BtMG bedroht das Handeltreiben und die daran anschließenden Handlungen in vier Vorschriften mit vier Rahmen: § 29 als Grundtatbestand, § 29a für die nicht geringe Menge, § 30 für Einfuhr in nicht geringer Menge und Bandenhandel, § 30a für die nicht geringe Menge zusammen mit einer Bande oder einem mitgeführten Gegenstand. Welcher gilt, entscheidet sich an den Umständen, die die Akte neben dem Handeltreiben behauptet.
Für Cannabis gilt ein eigenes Gesetz. Ob ein Vorwurf überhaupt Handeltreiben trägt, steht auf der Seite Handeltreiben oder Eigenbedarf.
§ 29 BtMG — der Grundtatbestand
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG stellt das Handeltreiben unter Strafe: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe. Daneben stehen in derselben Nummer Anbau und Herstellen sowie, jeweils ohne Handel zu treiben, Ein- und Ausfuhr, Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen, Erwerb und Sichverschaffen. Mit der angedrohten Geldstrafe bleibt es bei einem Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB).
Für besonders schwere Fälle hebt § 29 Abs. 3 BtMG den Rahmen auf nicht unter ein Jahr; Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln und die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen, jeweils beschränkt auf bestimmte Nummern des Absatzes 1. Der besonders schwere Fall liegt nur „in der Regel“ vor und ist widerlegbar.
§ 29a BtMG — die nicht geringe Menge
Bezieht sich das Handeltreiben auf eine nicht geringe Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dieselbe Nummer erfasst Herstellen und Abgeben in nicht geringer Menge sowie den Besitz einer nicht geringen Menge, die nicht über eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG bezogen wurde. Nummer 1 betrifft das Abgeben an unter 18-Jährige durch Täter über 21 Jahre sowie das Verabreichen und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG.
Mit dem Mindestmaß von einem Jahr wird aus dem Vergehen ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); der Rahmen für minder schwere Fälle in Absatz 2 ändert daran nichts.
§ 30 BtMG — Einfuhr und Bande
§ 30 Abs. 1 BtMG droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren an. Nummer 4 erfasst die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge, Nummer 1 den Anbau, das Herstellen und das Handeltreiben als Mitglied einer Bande, ohne Mengenschwelle. Absatz 2 sieht für minder schwere Fälle drei Monate bis fünf Jahre vor.
§ 30a BtMG — Mindeststrafe fünf Jahre
§ 30a Abs. 1 BtMG trägt den höchsten Rahmen: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren für Anbau, Herstellen, Handeltreiben sowie Ein- und Ausfuhr in nicht geringer Menge, begangen als Mitglied einer Bande. Fehlt die Menge, greift bei Anbau, Herstellen und Handeltreiben § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; die bandenmäßige Ein- oder Ausfuhr steht dort nicht und fällt zurück auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
Absatz 2 stellt das Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch einen Täter über 21 und das Mitsichführen gefährlicher Gegenstände bei nicht geringer Menge unter dieselbe Strafe. Absatz 3 sieht für minder schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre vor.
Was das Gesetz unter einer Bande versteht
Beide Bandenvorschriften setzen eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung solcher Taten voraus und die Zugehörigkeit des Täters zu ihr (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG). Eine wiederholte Liefer- oder Abnehmerbeziehung belegt beides für sich genommen nicht. Wie viele Personen dazugehören und was die Abrede enthalten muss, regelt das Gesetz nicht; das ist Rechtsprechung.
§ 25 Abs. 2 StGB knüpft demgegenüber daran an, dass mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen, und sagt über eine Verbindung zu künftigen Taten nichts. Gehilfe ist nach § 27 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich zu der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat eines anderen Hilfe leistet; seine Strafe richtet sich nach § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafdrohung für den Täter und ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Cannabis: der Rahmen des § 34 KCanG
Seit April 2024 richtet sich der Handel mit Konsumcannabis nach dem Konsumcannabisgesetz: § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbietet ihn, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG bedroht ihn mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Verschriebenes Cannabis klammert § 1 Nr. 8 Buchstabe a KCanG aus; dafür gilt das MedCanG. Beides steht auf der Seite Cannabis und KCanG.
Für besonders schwere Fälle sieht § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG drei Monate bis fünf Jahre vor; Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln (Satz 2 Nr. 1) und die Tat, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (Satz 2 Nr. 4). Die nicht geringe Menge führt bei Cannabis damit in ein Regelbeispiel und nicht in einen eigenen Verbrechenstatbestand.
Die Qualifikationen des § 34 Abs. 4 KCanG beginnen bei zwei Jahren, in minder schweren Fällen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Für die Bande verlangt Nummer 3 zusätzlich die nicht geringe Menge, anders als § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; Nummer 4 erfasst die mitgeführte Schusswaffe oder einen sonstigen dazu geeigneten und bestimmten Gegenstand bei Handel, Ein- und Ausfuhr oder Sichverschaffen, ebenfalls nur bei nicht geringer Menge. Derselbe Sachverhalt führt bei Cannabis zu zwei Jahren Mindeststrafe und bei einem Betäubungsmittel zu fünf.
Die Wirkstoffmenge
Was eine nicht geringe Menge ist, definieren weder §§ 29a, 30 und 30a BtMG noch § 34 KCanG. Nach gefestigter Auslegung kommt es auf die Menge des wirksamen Bestandteils an, nicht auf das Gewicht der Sicherstellung. Steht die Wirkstoffmenge im Streit, prüfe ich Probenentnahme, Analyse und die Frage, ob das untersuchte Material für die Gesamtmenge steht.
Sendungen aus dem Ausland
Die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge steht in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Darunter gilt der Grundrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Bei einer Postsendung ist zu klären, wem der Transport zugerechnet wird und was der Empfänger wusste. Die Zustellung an eine Anschrift beantwortet beides nicht.
Mitgeführte Gegenstände
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verlangt eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Beide Merkmale müssen vorliegen; ein Gegenstand, der verletzen könnte, dazu aber nicht bestimmt ist, genügt nicht. Hinzukommen muss das Mitsichführen bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr oder Sichverschaffen in nicht geringer Menge. Der Besitz steht nicht in dieser Nummer.
Daten aus Krypto-Messengern
Stützt sich der Vorwurf auf Chatverläufe aus EncroChat oder ANOM, sind zwei Fragen zu trennen: die Verwertbarkeit der Daten und die Zuordnung der Kennung zum Beschuldigten. Die Zuordnung entscheidet sich an den Ermittlungsakten. Zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten habe ich unter Aktuelles einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts besprochen.
Mein Vorgehen bei einem Handelsvorwurf
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Aus ihr ergibt sich, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft zugrunde legt und wo der Angriff ansetzt: an der Wirkstoffmenge, an der Bandenabrede oder an der Einordnung als Handeltreiben. Liegt ein Haftbefehl vor, kommen die Fragen der Untersuchungshaft hinzu.
Geführt wird das Verfahren dort, wo zugegriffen wurde; für die Übernahme spielt der Ort keine Rolle. Anträge gehen elektronisch ein, zu Terminen fahre ich hin. Melden Sie sich unter 0171 – 40 75 75 8, sobald Sie von dem Vorwurf erfahren.
Häufige Fragen zu Handel und Menge
Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Was ändert die nicht geringe Menge am Strafrahmen?
Gelten für Cannabis dieselben Strafrahmen?
Wann handelt jemand als Mitglied einer Bande?
Weiterführende Informationen: Betäubungsmittelstrafrecht · Handeltreiben oder Eigenbedarf · Besitz und Eigenbedarf · Cannabis und KCanG · Untersuchungshaft