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Einstellung wegen geringer Menge

§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Der Katalog der Handlungen, an die die Vorschrift das knüpft, ist enger gefasst als der Straftatbestand selbst.

Auf welche Verfahren die Vorschrift passt

§ 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG beginnt mit einer Eingrenzung: Er greift, wenn das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand hat. Absatz 1 enthält den Grundtatbestand, Absatz 2 erklärt den Versuch für einzelne seiner Nummern für strafbar, Absatz 4 stellt fahrlässiges Handeln in bestimmten Nummern unter Strafe.

Der besonders schwere Fall des § 29 Abs. 3 BtMG fehlt in dieser Aufzählung, und die Vorschriften über die nicht geringe Menge und die weiteren Verschärfungen (§§ 29a, 30, 30a BtMG) kommen darin nicht vor. Ein Verfahren wegen Besitzes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG liegt im Anwendungsbereich, ein Verfahren wegen einer nicht geringen Menge liegt außerhalb. Wie der Vorwurf aufgebaut ist, steht auf der Seite Drogenbesitz nach § 29 BtMG.

Auf dieser Seite: auf welche Verfahren § 31a BtMG passt, welche drei Voraussetzungen Absatz 1 Satz 1 verlangt, dass die Einstellung auch bei erfüllten Voraussetzungen im Ermessen der Staatsanwaltschaft bleibt, was nach der Anklageerhebung gilt und worin sich § 35a KCanG, § 153 StPO und § 45 JGG davon unterscheiden.

Die drei Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1

Der Gesetzestext reiht sie ohne Alternative aneinander; alle drei müssen vorliegen. Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein; das Gesetz formuliert diese Frage im Konjunktiv („anzusehen wäre“). Über die Schuld entschieden wird dabei nicht, denn § 31a BtMG regelt das Absehen von der Verfolgung und nicht die Verurteilung. Es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Und der Täter muss die Betäubungsmittel in geringer Menge und lediglich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen haben.

Eine Zahl steht nicht im Gesetz. § 31a BtMG verwendet den Begriff der geringen Menge, ohne ihn zu bestimmen, und verweist dafür weder auf eine Anlage noch auf eine andere Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes. Die dritte Voraussetzung hat neben der Menge noch ein zweites Element: das Wort „lediglich“ vor dem Eigenverbrauch. Wird ein Teil der sichergestellten Menge einem anderen zugedacht, trägt der Wortlaut die Einstellung nicht mehr.

Der Handlungskatalog ist enger als § 29 BtMG Aufgezählt sind Anbauen, Herstellen, Ein-, Aus- und Durchführen, Erwerben, Sichverschaffen und Besitzen. Handeltreiben, Veräußern, Abgeben und sonstiges Inverkehrbringen stehen nicht darin, obwohl § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG sie neben dem Erwerb aufführt. Lautet der Vorwurf auf Handeltreiben, ist die dritte Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht erfüllbar, gleichgültig wie klein die Menge ist.

Über den Zugang zur Vorschrift entscheidet damit die Einordnung des Vorwurfs; woran sie sich festmacht, behandelt die Seite Handeltreiben oder Eigenbedarf.

Das Ermessen der Staatsanwaltschaft

Liegen alle drei Voraussetzungen vor, folgt daraus noch keine Einstellung. Satz 1 sagt, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann; die Entscheidung bleibt bei ihr. Eine Zustimmung des Gerichts verlangt Absatz 1 an keiner Stelle, und ein Antrag des Beschuldigten ist dort ebenfalls nicht vorgesehen.

Die Sätze 2 und 3 machen aus dem Kann ein Soll, setzen dafür aber den Besitz in einem Drogenkonsumraum nach § 10a BtMG oder das Antreffen anlässlich der Nutzung eines Modellvorhabens nach § 10b BtMG voraus.

Vor der Antwort auf den Anhörungsbogen anrufen Eine Einlassung, die den Eigenverbrauch belegen soll, kann den Vorwurf auch verschieben. Bevor Sie etwas schreiben, lassen Sie mich die Akte lesen: 0171 – 40 75 75 8. Abends und am Wochenende gehe ich ebenfalls ans Telefon; das erste Gespräch berechne ich nicht.

Nach der Anklageerhebung: § 31a Abs. 2 BtMG

Ist die Klage bereits erhoben, entscheidet das Gericht: Es kann das Verfahren in jeder Lage unter denselben Voraussetzungen einstellen, braucht dafür aber die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.

Auf die Zustimmung des Angeschuldigten verzichtet Satz 2 nur dort, wo er an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt: bei den Hindernissen des § 205 StPO und in den Abwesenheitsfällen des § 231 Abs. 2 StPO sowie der §§ 232 und 233 StPO. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; anfechtbar ist er nach Satz 4 nicht.

Konsumcannabis: die Parallelvorschrift des § 35a KCanG

Für Konsumcannabis regelt § 35a KCanG das Absehen von der Verfolgung. Sein Absatz 1 ist auf Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 KCanG zugeschnitten; das sind Grundtatbestand, Versuch und Fahrlässigkeit. Die besonders schweren Fälle des Absatzes 3 und die Qualifikationen des Absatzes 4 bleiben außen vor.

Die drei Voraussetzungen sind aus dem BtMG übernommen. Der Handlungskatalog ist es nicht: Neben Anbauen, Herstellen, Ein-, Aus- und Durchführen, Erwerben, Sichverschaffen und Besitzen nennt § 35a Abs. 1 KCanG zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden, das § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG unter Strafe stellt. Ein Gegenstück zu den Sätzen 2 und 3 des § 31a Abs. 1 BtMG gibt es nicht; § 35a Abs. 1 KCanG besteht aus einem einzigen Satz und kennt kein Soll.

Absatz 2 stimmt mit dem BtMG überein. Ab welcher Menge Cannabis überhaupt in die Strafbarkeit führt, steht auf der Seite Cannabis-Mengengrenzen nach § 34 KCanG.

Abgrenzung zu § 153 StPO und § 45 JGG

§ 153 Abs. 1 StPO gilt für Vergehen jeder Art und verlangt nur zwei Dinge: geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung. Ein Merkmal des Eigenverbrauchs kennt er nicht. Dafür braucht die Staatsanwaltschaft nach Satz 1 die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts; entbehrlich wird sie nach Satz 2 erst, wenn das Vergehen kein erhöhtes Strafmindestmaß trägt und die Folgen der Tat gering geblieben sind. Weder § 29 Abs. 1 BtMG noch § 34 Abs. 1 KCanG hebt das Mindestmaß an.

Im Jugendstrafverfahren tritt § 45 JGG daneben. Absatz 1 lässt den Staatsanwalt ohne den Richter entscheiden, sobald § 153 StPO erfüllt ist; die Absätze 2 und 3 knüpfen das Absehen an eine erzieherische Maßnahme oder an eine Anregung beim Jugendrichter. Beide Wege beschreibt die Seite Diversion im Jugendstrafrecht.

Was die Einstellung nicht erledigt

§ 31a BtMG betrifft allein die Strafverfolgung; über die Fahrerlaubnis sagt die Vorschrift nichts. Wer nach einer Verkehrskontrolle in das Verfahren geraten ist, findet den Zusammenhang auf der Seite Drogen am Steuer.

Wie ich auf die Einstellung hinwirke

Zuerst brauche ich die Akte. Solange ich sie nicht kenne, lässt sich nicht sagen, auf welche Nummer des § 29 Abs. 1 BtMG der Vorwurf zielt. Vorher schreibe ich nichts zur Sache.

In die Stellungnahme gehört, was sich zur Menge und zum Verwendungszweck belegen lässt, und was gegen ein öffentliches Interesse spricht. Ein Geständnis setzt § 31a BtMG nicht voraus, und ich rate niemandem, eines abzulegen, um eine Einstellung wahrscheinlicher zu machen.

Die Entscheidung nach § 31a Abs. 1 BtMG fällt im Ermittlungsverfahren, also auf dem Papier. Meine Stellungnahme erreicht jede Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet über das besondere elektronische Anwaltspostfach, und zu einer Hauptverhandlung, zu der ich anreisen müsste, soll es nach diesem Antrag gerade nicht kommen. Wo die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, spielt für die Übernahme des Mandats deshalb keine Rolle. Melden Sie sich, sobald Ihnen ein Aktenzeichen vorliegt: 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zur Einstellung nach § 31a BtMG

Unter welchen Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG einstellen?
Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein, es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, und der Täter muss die Betäubungsmittel in geringer Menge und lediglich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen haben. Hinzu kommt die Eingrenzung auf Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG.
Wie viel Gramm sind eine geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG?
Eine Zahl steht nicht im Gesetz. § 31a BtMG verwendet den Begriff der geringen Menge, ohne ihn zu bestimmen, und verweist dafür weder auf eine Anlage noch auf eine andere Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes. Neben der Menge verlangt der Wortlaut zusätzlich, dass der Eigenverbrauch der alleinige Zweck war.
Gilt § 31a BtMG auch für Cannabis?
Nein, für Konsumcannabis gilt § 35a KCanG. Die drei Voraussetzungen stimmen mit § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG überein, der Anwendungsbereich betrifft Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 KCanG, und der Handlungskatalog nennt zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden. Eine Sollvorschrift wie in den Sätzen 2 und 3 des § 31a Abs. 1 BtMG enthält § 35a KCanG nicht.
Ist eine Einstellung nach Anklageerhebung noch möglich?
Ja. Nach § 31a Abs. 2 BtMG kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einstellen, dafür aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, und dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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