Wie die Daten in die deutsche Akte kommen
Erhoben wurden die Nachrichten nicht von deutschen Behörden und nicht nach deutschem Verfahrensrecht; über die Rechtshilfe gelangen sie in das hiesige Verfahren. Der Weg ist nicht bei jedem Messenger derselbe: Bei ANOM lief er über einen europäischen Mitgliedstaat, der den Server bereitstellte, und über die Vereinigten Staaten; nachzulesen in meiner Besprechung Verwertbarkeit von ANOM-Daten.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Europäische Ermittlungsanordnung das vorgesehene Instrument; § 91a Abs. 1 IRG erklärt die Richtlinie 2014/41/EU für maßgeblich. Der Abschnitt regelt beide Richtungen: Die §§ 91a bis 91i IRG betreffen Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat an deutsche Stellen, § 91j IRG die Ersuchen von hier.
Für das eingehende wie für das ausgehende Ersuchen ist das Formblatt der Richtlinie zu verwenden; das eingehende muss von einer justiziellen Stelle ausgestellt oder bestätigt sein (§ 91d Abs. 1, § 91j Abs. 1 IRG). Unzulässig bleibt die Rechtshilfe, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass ihre Erledigung mit Artikel 6 des EU-Vertrags und der Grundrechtecharta unvereinbar wäre (§ 91b Abs. 3 IRG). Ein Rechtsbehelf kann die Übermittlung der Beweismittel aufhalten (§ 91i Abs. 2 IRG).
Für Ersuchen um grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachung ohne deutsche technische Hilfe gilt eine eigene Vorschrift. Würde die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach § 91g Abs. 6 IRG unverzüglich, spätestens 96 Stunden nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen, dass die Überwachung zu unterbleiben oder zu enden hat und bereits gesammelte Erkenntnisse aus dem deutschen Hoheitsbereich nur eingeschränkt oder gar nicht verwendet werden dürfen. Ersuchen und Mitteilung suche ich in der Akte.
Was eine Anordnung nach deutschem Recht verlangt
§ 100e StPO regelt das Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO. Die Telekommunikationsüberwachung ordnet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft an; bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft anordnen, und ihre Anordnung tritt außer Kraft, wenn das Gericht sie nicht binnen drei Werktagen bestätigt. Zu befristen ist sie auf höchstens drei Monate.
Diese Maßstäbe gelten für eine im Inland angeordnete Maßnahme. Das IRG zieht den Vergleich mit dem innerstaatlichen Fall gleichwohl zweimal selbst: § 91g Abs. 6 IRG knüpft daran an, ob die Maßnahme dort genehmigt würde, und § 91j Abs. 3 Nr. 2 IRG verlangt vor der staatsanwaltschaftlichen Bestätigung eines Ersuchens der Verwaltungsbehörde die Prüfung, ob sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
Die Zuordnung von Kennung und Person
Ein Chatverlauf belastet niemanden, solange nicht feststeht, wer unter der Kennung geschrieben hat. Diese Frage beantwortet kein Gesetz; sie wird geprüft wie jede andere Tatsachenfeststellung.
Die Anknüpfungspunkte nennt die Akte: ein sichergestelltes Gerät, Nummern von Karte und Gerät, Angaben zum Erwerb, der Wortlaut der Nachrichten, der Abgleich von Uhrzeiten mit anderen Erkenntnissen. Jeder Punkt lässt eine andere Erklärung zu: Ein Gerät kann von mehreren benutzt, ein Nickname weitergegeben, eine persönlich wirkende Einzelheit weitergeleitet worden sein. Ich prüfe für jede Zuordnung, ob die Gegenmöglichkeiten ausgeräumt sind.
Mit welchen Mitteln ein sichergestelltes Mobiltelefon geöffnet werden darf, behandelt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2025 (2 StR 232/24); besprochen habe ich ihn unter Entsperrung per Fingerabdruck. Zur PIN steht Näheres unter Handy beschlagnahmt.
Auswertung und Akteneinsicht nach § 147 StPO
Zwischen dem im Ausland angefallenen Bestand und dem Auszug in der deutschen Akte stehen Zwischenschritte. Ich frage danach, wonach die übermittelten Datensätze ausgewählt und aufbereitet wurden, nach welchen Kriterien Nachrichten einer Kennung zugewiesen worden sind, worauf sich die Zeitstempel beziehen, wer fremdsprachige Passagen übersetzt hat und ob Lücken im Verlauf erklärt sind.
§ 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger Einsicht in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder ihm mit der Anklage vorzulegen wären, und das Recht, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Einen Anspruch auf Beiziehung eines im Ausland geführten Datenbestandes enthält sie nicht. Mein Antrag geht deshalb auf die Unterlagen, die den Weg der Daten belegen: Ersuchen und Anlagen, Schriftverkehr der beteiligten Stellen, Auswertungsprotokolle.
Absatz 2 Satz 1 erlaubt es, die Einsicht vor dem Vermerk über den Ermittlungsabschluss zu versagen, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Absatz 3 nimmt davon unter anderem Sachverständigengutachten aus; ob ein behördlicher Auswertungsbericht dazu zählt, hängt von seinem Zustandekommen ab. Wird nach Absatz 3 versagt oder ist der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden (Absatz 5 Satz 2).
Widerspruch gegen die Verwertung der Chatdaten
Auf den Zeitpunkt des Widerspruchs kommt es an. § 257 StPO gibt den Anknüpfungspunkt: Der Angeklagte soll nach jeder einzelnen Beweiserhebung und nach der Vernehmung eines Mitangeklagten befragt werden, ob er sich dazu erklären will (Absatz 1); dem Verteidiger ist auf Verlangen nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder Beweiserhebung Gelegenheit zur Erklärung zu geben (Absatz 2). Eine Frist nennt die Vorschrift nicht.
Bei Chatdaten sind das die Vernehmung des auswertenden Beamten und die Einführung der Verläufe. Den Widerspruch erkläre ich im Anschluss an die Erhebung, auf die er sich bezieht, und nenne seinen Grund; nach Absatz 3 darf die Erklärung den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.
Was die Entscheidung zu ANOM hergibt
Zu ANOM-Daten liegt eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor (Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25). Sie ist an der Zulässigkeit gescheitert: Die Verfassungsbeschwerde hat die behauptete Grundrechtsverletzung nicht so dargelegt, dass sie geprüft werden konnte.
Zur Sache hat sich die Kammer gleichwohl geäußert: Für Beweise aus der Rechtshilfe gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, solange keine Tatsachen gegen rechtsstaatliche Mindeststandards sprechen. Ein Verwertungsverbot hat sie nur erwogen, wenn die Erhebung den unabdingbaren Grundrechtsschutz (Art. 79 Abs. 3 GG) oder völkerrechtliche Mindeststandards (Art. 25 GG) verletzt. Die Umstände der Erhebung lasse ich deshalb früh aufklären.
Wie ich ein solches Verfahren führe
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Ich arbeite heraus, was zur Herkunft der Daten aktenkundig ist und was nicht, und prüfe gesondert, worauf die Zuordnung zu Ihrer Person gestützt wird. Daraus ergeben sich die Anträge; bis dahin schweigen Sie zur Sache.
Das zuständige Gericht liegt nicht notwendig in Ihrer Nähe. An der Übernahme ändert die Entfernung nichts: Ich melde mich elektronisch zur Akte und reise zu Haftprüfung und Hauptverhandlung an.
Ob der Vorwurf überhaupt Handeltreiben trägt, behandelt eine eigene Seite: Handeltreiben oder Eigenbedarf.
Häufige Fragen zu Krypto-Messenger-Daten
Sind EncroChat- und ANOM-Daten in Deutschland verwertbar?
Bekomme ich Einsicht in die Rohdaten aus dem Messenger?
Woran hängt die Zuordnung einer Kennung zu einer Person?
Wann muss der Verwertung widersprochen werden?
Weiterführende Informationen: Betäubungsmittelstrafrecht · Handel und Mengen · Handeltreiben oder Eigenbedarf · BVerfG zu ANOM-Daten · Untersuchungshaft