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Handeltreiben oder Eigenbedarf

Ob eine sichergestellte Menge dem Handel oder dem eigenen Verbrauch zugeordnet wird, entscheidet über den Strafrahmen und über die Wege, die aus dem Verfahren noch herausführen. Den Ausdruck Handeltreiben erklärt das Betäubungsmittelgesetz an keiner Stelle.

Ein Begriff, den das Gesetz nicht erklärt

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bestraft, wer mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel treibt. Eine Begriffsbestimmung dazu enthält die Vorschrift nicht. Ihren Inhalt hat die Rechtsprechung entwickelt; sie stellt auf ein eigennütziges, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtetes Bemühen ab. Eigennützig heißt, dass es dem Beschuldigten um einen eigenen Vorteil geht.

Für die übrigen Handlungen derselben Nummer, darunter das Veräußern und das Abgeben, setzt das Gesetz den Zusatz „ohne Handel zu treiben“ davor; sie greifen nach dem Wortlaut erst, wenn kein Handeltreiben vorliegt. Nur Anbau und Herstellen tragen diesen Vorbehalt nicht. Der bloße Besitz steht nicht in Nummer 1, sondern in Nummer 3.

Auf dieser Seite: der im Gesetz nicht erklärte Begriff des Handeltreibens, was von der Einordnung abhängt, weshalb die unentgeltliche Weitergabe Abgabe ist, woraus ein Handelsvorwurf abgeleitet wird und was gilt, wenn der Stoff kein Betäubungsmittel war oder unter das KCanG fällt.

Was von der Einordnung abhängt

Zwei Vorschriften knüpfen an den Eigenverbrauch an, und sie wirken an verschiedenen Stellen. § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen; damit endet das Verfahren vor der Anklage. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von Strafe absehen; dazu muss die Schuld feststehen, und das Verfahren endet dadurch nicht. Beide setzen voraus, dass es dem Täter nur um den eigenen Verbrauch einer geringen Menge ging, und beide zählen dafür acht Handlungen auf, vom Anbau über den Erwerb bis zum Besitz. In keiner der beiden Aufzählungen steht das Handeltreiben. Wie die Einstellung abläuft, steht auf der Seite Einstellung bei geringer Menge.

In die andere Richtung wirkt § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns gilt dort nur für sechs Nummern des Absatzes 1 Satz 1, nämlich die Nummern 1, 5, 6, 10, 11 und 13; das Handeltreiben gehört als Teil der Nummer 1 dazu. Was gewerbsmäßiges Handeln ausmacht, schreibt auch diese Vorschrift nicht fest.

An § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ändert die Einordnung dagegen nichts. Die Vorschrift nennt neben dem Handeltreiben in nicht geringer Menge auch das Herstellen, das Abgeben und den Besitz. Der Hinweis auf den eigenen Verbrauch führt bei dieser Menge nicht aus dem Verbrechen heraus.

Auf die Untersuchungshaft wirkt die Einordnung über die zu erwartende Strafe, an der sich nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Verhältnismäßigkeit der Haft messen lassen muss; neben dem dringenden Tatverdacht verlangt § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Haftgrund, und wie die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO geprüft wird, steht auf der Seite Fluchtgefahr als Haftgrund.

Ohne Eigenverbrauch greift keine der beiden Vorschriften § 29 Abs. 5 und § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG setzen beide voraus, dass es allein um den eigenen Verbrauch einer geringen Menge ging. Am Straftatbestand ändert der eigene Verbrauch dagegen nichts; ob er sich feststellen lässt, entscheidet sich an der Akte.

Unentgeltliche Weitergabe ist Abgabe

Wer Betäubungsmittel verschenkt oder ohne Gewinn weiterreicht, gibt sie ab. Die Abgabe steht in derselben Nummer 1 des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, dort allerdings unter dem Vorbehalt „ohne Handel zu treiben“. Fehlt die Eigennützigkeit, trägt der Sachverhalt kein Handeltreiben; die Abgabe bleibt.

Der Rahmen des Absatzes 1 ändert sich dadurch nicht, und die beiden an den Eigenverbrauch geknüpften Vorschriften helfen ebenso wenig: § 29 Abs. 5 und § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG nennen auch die Abgabe nicht.

Ob ein gemeinsamer Einkauf mehrerer Konsumenten überhaupt eine Weitergabe enthält, prüfe ich an dem, was die Beteiligten zum Ablauf der Beschaffung angeben.

Woraus ein Handelsvorwurf abgeleitet wird

Welche Umstände den Vorwurf tragen sollen, ergibt die Akteneinsicht. In Betracht kommen die sichergestellte Menge im Verhältnis zum angegebenen Konsum, portionierte Verpackungseinheiten, eine Feinwaage, Bargeld in kleinen Scheinen, Aufzeichnungen über offene Beträge und Nachrichten auf dem Mobiltelefon.

Ich nehme diese Punkte einzeln auseinander. Eine Feinwaage sagt für sich genommen nicht, ob gewogen wurde, um zu verkaufen, oder um beim Einkauf nicht übervorteilt zu werden. Zu Bargeld gehört die Frage, woher es stammt und was die Akte dazu hergibt. Zu einer Nachricht gehört der Verlauf davor und danach. Bei der Menge kommt es darauf an, welcher eigene Verbrauch vorgetragen und womit er unterlegt wird.

Ein Ergebnis lässt sich daraus nicht versprechen. Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich an der Akte und an dem, was sich ihr belegbar entgegensetzen lässt.

Stoffe, die keine Betäubungsmittel sind

§ 29 Abs. 6 BtMG betrifft den Fall, dass der Stoff gar kein Betäubungsmittel war. Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind danach auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Die Erstreckung gilt nur, soweit die Vorschriften der Nummer 1 das Handeltreiben, das Abgeben oder das Veräußern betreffen. Erwerb, Einfuhr und Sichverschaffen eines solchen Stoffes bleiben außerhalb der Verweisung, und der Besitz steht ohnehin in Nummer 3. Wer eine als Betäubungsmittel ausgegebene Substanz kauft, wird von § 29 Abs. 6 BtMG also nicht erfasst.

Cannabis: Handel und Weitergabe stehen getrennt

Beim Konsumcannabis liegen die beiden Handlungen in verschiedenen Nummern. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG erfasst den Handel entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG die Ab- oder Weitergabe entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Der Strafrahmen des Absatzes 1 gilt für beide, und der Versuch ist in beiden Fällen strafbar, weil § 34 Abs. 2 KCanG die Nummern 3 bis 16 erfasst.

Auf die Qualifikationen schlägt die Trennung dagegen durch. § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG knüpft die bandenmäßige Begehung an die Nummern 2 bis 5 und 13 des Absatzes 1, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG den mitgeführten Gegenstand an die Nummern 4, 5 und 11; beide verlangen zusätzlich eine nicht geringe Menge. Die Nummer 7 kommt in keiner dieser beiden Aufzählungen vor; wird aus dem Handel eine Weitergabe, fallen beide Qualifikationen weg.

§ 35a Abs. 1 KCanG ist nach dem Muster des § 31a BtMG gebaut und verlangt ebenfalls, dass der Täter lediglich zum Eigenverbrauch handelt. Ab welcher Menge bei Cannabis überhaupt ein Strafverfahren beginnt, steht auf der Seite Mengengrenzen bei Cannabis.

Wenn der Anstoß von einer Vertrauensperson kam

Ein Handelsvorwurf kann auf ein Geschäft zurückgehen, das ohne die Mitwirkung einer Vertrauensperson der Polizei nicht zustande gekommen wäre. Das BtMG regelt diesen Fall nicht.

Ich frage deshalb nach, wie der Kontakt entstanden ist, wer wen angesprochen hat, wie oft nachgefasst wurde und von wem die Menge vorgegeben war. Ergibt sich das nicht aus der Akte, beantrage ich die Ergänzung. Welches Gewicht der Einwand am Ende hat, hängt vom Ergebnis dieser Aufklärung ab.

Wie ich einen Handelsvorwurf angehe

Vor jeder Einlassung steht die Akteneinsicht. Erst aus ihr ergibt sich, auf welche Umstände der Vorwurf gestützt ist. Bis dahin sagen Sie nichts zur Sache. Eine einmal gemachte Angabe zum eigenen Konsum bleibt in der Akte, auch wenn sie später korrigiert wird.

Wo meine Kanzlei sitzt, ändert an einem Betäubungsmittelverfahren nichts. Die Akte kommt elektronisch, Stellungnahmen gehen denselben Weg zurück, und zu Haftterminen und Hauptverhandlungen reise ich an, innerhalb Schleswig-Holsteins wie außerhalb.

Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern Sagen Sie mir, was sichergestellt wurde und wie der Vorwurf im Anhörungsbogen bezeichnet ist. Ich sage Ihnen, worauf er gestützt sein dürfte und welcher Schritt ansteht: 0171 – 40 75 75 8. Außerhalb der Geschäftszeiten gehe ich ebenfalls ans Telefon, und die erste Einschätzung kostet nichts.

Einen Anhörungsbogen senden Sie erst zurück, wenn wir die Sache besprochen haben.

Häufige Fragen zur Abgrenzung

Ab wann ist es Handeltreiben und nicht mehr Eigenbedarf?
Das BtMG erklärt den Ausdruck nicht. Nach gefestigter Auslegung setzt Handeltreiben ein eigennütziges, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtetes Bemühen voraus. Eine Grammzahl, ab der die Einordnung umschlägt, nennt das Gesetz nicht.
Ist die kostenlose Weitergabe an Freunde strafbar?
Ja, als Abgabe und nicht als Handeltreiben. Beide Handlungen stehen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und tragen denselben Rahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Cannabis gilt eine andere Vorschrift: Die Ab- oder Weitergabe steht in § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG, dessen Rahmen bei drei Jahren Freiheitsstrafe endet. Auch die Abgabe fehlt in den Aufzählungen des § 29 Abs. 5 und des § 31a BtMG; die unentgeltliche Weitergabe öffnet diese Wege deshalb nicht.
Was ändert sich, wenn aus Besitz ein Handelsvorwurf wird?
Das Gericht kann dann nicht mehr nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen, und die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nicht mehr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG einstellen; in beiden Aufzählungen fehlt das Handeltreiben. Nach oben kommt das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit hinzu (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).
Was gilt, wenn der verkaufte Stoff gar kein Betäubungsmittel war?
§ 29 Abs. 6 BtMG erstreckt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 auf Stoffe oder Zubereitungen, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden. Die Erstreckung greift nur, soweit diese Vorschriften das Handeltreiben, das Abgeben oder das Veräußern betreffen. Erwerb, Einfuhr und Sichverschaffen eines solchen Stoffes erfasst sie nicht.

Weiterführende Informationen: Handel und Mengen · Besitz und Eigenbedarf · Cannabis und KCanG · Betäubungsmittelstrafrecht · Fluchtgefahr als Haftgrund

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