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KI-generierte Bilder: wann sie strafbar sind

Kurzantwort: Nicht pauschal. Der Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB verlangt einen Inhalt, der ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt; erkennbar künstliche Darstellungen erfüllen das nicht. Das Verbreiten gegenüber der Öffentlichkeit bleibt dagegen in jeder Variante strafbar. Welche Einordnung zutrifft, muss die Bildforensik klären.

Diese Frage stellen mir vor allem Mandanten, bei denen nach einer Durchsuchung Dateien im Auswertungsbericht auftauchen, die aus einem Bildgenerator stammen. Die kurze Antwort steht oben. Die längere Antwort hängt an einer Unterscheidung, die das Gesetz über die einzelnen Tathandlungen verteilt und die ich auf einer eigenen Seite entfalte.

KI-generierte Darstellungen: die Einordnung im Einzelnen

Worauf es im Verfahren ankommt

In der Ermittlungsakte steht die Einordnung nicht. Was dort liegt, ist ein Trefferbericht, der Fundstellen auflistet, und dessen Grundlage ein Abgleich von Hashwerten ist. Dieser Abgleich beantwortet eine einzige Frage — ob eine Datei mit einer bereits erfassten übereinstimmt. Über die Entstehung sagt er nichts.

Die Staatsanwaltschaft trägt damit zunächst nur vor, dass Dateien vorhanden waren. In welche der drei Kategorien sie gehören, ist eine gesonderte Feststellung und gehört sachverständig getroffen, bevor darauf ein Schuldspruch gestützt wird. Dabei kommt es auf die richtige Frage an. Ein Zweifel nur daran, ob hinter der Datei ein realer Vorgang steht, hilft beim Besitzvorwurf nach § 184b StGB nicht weiter: Dort genügt bereits die täuschende Echtheit. Tragfähig wird der Einwand erst, wenn offenbleibt, ob die Darstellung diese Schwelle überhaupt erreicht.

Was das praktisch bedeutet

Auf dieser Unterscheidung lässt sich keine Rechtssicherheit aufbauen. Wer heute Material erzeugt oder herunterlädt in der Annahme, es sei erkennbar künstlich, trägt das Risiko einer abweichenden Einschätzung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht — und zwar mit einer Hausdurchsuchung als ersten Schritt. Das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit sind zudem unabhängig von jeder Kategorie strafbar.

Wo die Unterscheidung wirkt, ist die Verteidigung eines bereits laufenden Verfahrens. Dort entscheidet sie darüber, ob ein Teil der vorgeworfenen Taten überhaupt trägt.

Was Sie jetzt tun sollten

Erklären Sie nichts zur Sache, auch nicht, dass die Dateien doch nur erzeugt seien; eine solche Einlassung bestätigt zugleich Kenntnis und Besitzwillen. Löschen Sie nichts, wenn die Geräte bereits Gegenstand von Ermittlungen sind. Und lassen Sie sich den Auswertungsbericht nicht mündlich zusammenfassen, sondern beantragen Sie Akteneinsicht.

Häufige Fragen zu erzeugten Darstellungen

Ist der Besitz eines erkennbar künstlichen Bildes strafbar?
Nach dem Wortlaut des § 184b Abs. 3 StGB nicht. Die Vorschrift setzt einen Inhalt voraus, der ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, und eine Darstellung mit sichtbar künstlichem Ursprung erfüllt keine der beiden Varianten. Straflos ist damit aber nur diese eine Tathandlung: Das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfassen alle Kategorien.
Wer entscheidet, ob ein Bild als wirklichkeitsnah gilt?
Rechtlich das Gericht, tatsächlich die Bildforensik. Herangezogen werden Metadaten, eingebettete Kennzeichnungen mancher Modelle und Auffälligkeiten in der Bildstruktur. Ein Trefferbericht allein beantwortet die Frage nicht, weil ein Hashabgleich nur die Identität mit einer erfassten Datei feststellt. Schweigt der Auswertungsbericht dazu, beantrage ich seine Ergänzung.
Gilt das auch für Texte, die eine KI erzeugt hat?
Für rein verbale Schilderungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und deshalb die Besitz- und Besitzverschaffungstatbestände nicht erfüllen (1 StR 8/13). Als Inhalt im Sinne der Vorschrift kommen solche Darstellungen zwar grundsätzlich in Betracht; für diese Tathandlungen genügen sie jedoch nicht.
Kann ich mich darauf verlassen, dass mein Material als fiktiv eingestuft wird?
Nein, und darauf sollte niemand eine Entscheidung stützen. Die Einordnung trifft am Ende das Gericht, und bis dahin liegt ein Ermittlungsverfahren mit Durchsuchung und beschlagnahmten Geräten hinter Ihnen. Hinzu kommt, dass § 184b Abs. 3 StGB nicht nur reale, sondern auch wirklichkeitsnahe Darstellungen erfasst — und fotorealistische Ausgaben eines Generators gehören dorthin. Die Unterscheidung ist ein Verteidigungsansatz im laufenden Verfahren, keine Handlungsanleitung für die Zeit davor.
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