Diese Frage stellen mir vor allem Mandanten, bei denen nach einer Durchsuchung Dateien im Auswertungsbericht auftauchen, die aus einem Bildgenerator stammen. Die kurze Antwort steht oben. Die längere Antwort hängt an einer Unterscheidung, die das Gesetz über die einzelnen Tathandlungen verteilt und die ich auf einer eigenen Seite entfalte.
KI-generierte Darstellungen: die Einordnung im EinzelnenWorauf es im Verfahren ankommt
In der Ermittlungsakte steht die Einordnung nicht. Was dort liegt, ist ein Trefferbericht, der Fundstellen auflistet, und dessen Grundlage ein Abgleich von Hashwerten ist. Dieser Abgleich beantwortet eine einzige Frage — ob eine Datei mit einer bereits erfassten übereinstimmt. Über die Entstehung sagt er nichts.
Die Staatsanwaltschaft trägt damit zunächst nur vor, dass Dateien vorhanden waren. In welche der drei Kategorien sie gehören, ist eine gesonderte Feststellung und gehört sachverständig getroffen, bevor darauf ein Schuldspruch gestützt wird. Dabei kommt es auf die richtige Frage an. Ein Zweifel nur daran, ob hinter der Datei ein realer Vorgang steht, hilft beim Besitzvorwurf nach § 184b StGB nicht weiter: Dort genügt bereits die täuschende Echtheit. Tragfähig wird der Einwand erst, wenn offenbleibt, ob die Darstellung diese Schwelle überhaupt erreicht.
Was das praktisch bedeutet
Auf dieser Unterscheidung lässt sich keine Rechtssicherheit aufbauen. Wer heute Material erzeugt oder herunterlädt in der Annahme, es sei erkennbar künstlich, trägt das Risiko einer abweichenden Einschätzung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht — und zwar mit einer Hausdurchsuchung als ersten Schritt. Das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit sind zudem unabhängig von jeder Kategorie strafbar.
Wo die Unterscheidung wirkt, ist die Verteidigung eines bereits laufenden Verfahrens. Dort entscheidet sie darüber, ob ein Teil der vorgeworfenen Taten überhaupt trägt.
Was Sie jetzt tun sollten
Erklären Sie nichts zur Sache, auch nicht, dass die Dateien doch nur erzeugt seien; eine solche Einlassung bestätigt zugleich Kenntnis und Besitzwillen. Löschen Sie nichts, wenn die Geräte bereits Gegenstand von Ermittlungen sind. Und lassen Sie sich den Auswertungsbericht nicht mündlich zusammenfassen, sondern beantragen Sie Akteneinsicht.