Verteidigung bei Vorwürfen nach §§ 184b, 184c StGB
Am Anfang steht fast immer die Hausdurchsuchung — häufig ausgelöst durch einen Hinweis, den eine amerikanische Meldestelle über das Bundeskriminalamt an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, oder durch die Auswertung eines beschlagnahmten Servers. Für die Betroffenen bricht in diesem Moment alles zusammen: Geräte weg, Kollegen und Nachbarn informiert, oft schon die Sorge um den Arbeitsplatz. Was in den ersten Tagen geschieht, bestimmt den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich.
Die Strafrahmen — und was sich 2024 geändert hat
Bis Juni 2024 war bereits der Besitz kinderpornografischer Inhalte ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das hatte drastische Folgen: Einstellungen gegen Auflagen waren ausgeschlossen, ein Strafbefehl war nicht möglich, jedes Verfahren musste in die öffentliche Hauptverhandlung. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen daraufhin abgesenkt — nicht zuletzt, weil in erheblichem Umfang Fälle betroffen waren, die der Tatbestand so nie erfassen sollte, etwa Lehrkräfte oder Eltern, die belastendes Material zur Anzeige weitergeleitet hatten.
Für jugendpornografische Inhalte gilt § 184c StGB mit deutlich niedrigeren Strafrahmen: Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, Absatz 3 für Abruf und Besitz bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Die Unterscheidung zwischen §§ 184b und 184c StGB hängt allein am Alter der dargestellten Person — unter vierzehn Jahren einerseits, vierzehn bis unter achtzehn Jahren andererseits. Bei Aufnahmen im Grenzbereich ist die Altersbestimmung eine Sachverständigenfrage und keine Selbstverständlichkeit.
Praktisch bedeutet die Absenkung: Besitzfälle sind wieder Vergehen. Damit stehen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung und Bewährungsentscheidungen wieder zur Verfügung. Gerade der Strafbefehl ist für viele Mandanten der wichtigste Punkt überhaupt, weil er das Verfahren ohne öffentlichen Termin beendet.
Was das Gesetz erfasst
Kinderpornografisch ist ein Inhalt nach der gesetzlichen Definition, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat. Erfasst sind daneben die Wiedergabe ganz oder teilweise unbekleideter Kinder in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes.
Die beiden letztgenannten Varianten sind auslegungsbedürftig, und dort entscheiden sich Verfahren. Ob eine Aufnahme eine „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung" zeigt, ist keine Frage des persönlichen Empfindens, sondern verlangt eine Bewertung des Bildes in seiner Gesamtheit — Kontext der Aufnahme, Bildausschnitt, Inszenierung. Zwischen einem Urlaubsfoto und einer tatbestandsmäßigen Darstellung liegt ein Beurteilungsspielraum, den die Verteidigung ausschöpfen muss, wenn die Auswertung nur wenige Bilder aus diesem Grenzbereich ergeben hat.
Der Vorsatz: der häufigste Ansatzpunkt
Besitz setzt einen Besitzwillen voraus. Wer nicht weiß, dass sich eine Datei auf seinem Gerät befindet, besitzt sie im Rechtssinn nicht. Diese scheinbar selbstverständliche Feststellung trägt einen erheblichen Teil der Verteidigung in diesen Verfahren, denn die technische Realität moderner Geräte erzeugt Dateibestände, die niemand bewusst angelegt hat:
Messenger laden Medien aus Gruppenchats automatisch in den Gerätespeicher. Browser legen Vorschaubilder im Cache ab, ohne dass die Seite bewusst angesteuert worden wäre. Gelöschte Dateien bleiben im nicht zugewiesenen Speicherbereich rekonstruierbar, obwohl der Nutzer sie längst entfernt hat — der Besitz endet mit der Löschung, die forensische Auffindbarkeit nicht. Bei gemeinsam genutzten Rechnern, Familien-Accounts oder offenen Netzwerken kommt hinzu, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Person häufig gar nicht geführt werden kann. Jeder dieser Punkte ist beweisbedürftig, und keiner davon ergibt sich von selbst aus einem Trefferbericht.
Hausdurchsuchung und Sicherstellung
Die Durchsuchung beruht auf einem richterlichen Beschluss nach §§ 102, 105 StPO. Dieser Beschluss ist der erste Prüfpunkt: Trug der zugrunde liegende Hinweis überhaupt einen Anfangsverdacht? War der Beschluss hinreichend bestimmt, oder erlaubte er der Sache nach eine Ausforschung? Ist er zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht überholt gewesen? Erweist sich der Beschluss als rechtswidrig, kann das die Verwertbarkeit der gefundenen Beweismittel berühren — automatisch geschieht das allerdings nicht, es bedarf eines gezielten Widerspruchs zum richtigen Zeitpunkt.
Zur Herausgabe von Passwörtern oder PINs sind Sie nicht verpflichtet; niemand muss aktiv an der eigenen Überführung mitwirken. Bei biometrischer Entsperrung — Fingerabdruck, Gesichtserkennung — ist die Rechtslage differenzierter, weil es dort um die bloße Duldung einer Maßnahme geht. Der Bundesgerichtshof hat sich damit befasst; ich habe die Entscheidung hier ausgewertet.
Die IT-forensische Auswertung
Der Auswertungsbericht ist das zentrale Beweismittel — und er ist angreifbar. Die Zuordnung der Dateien erfolgt regelmäßig über Hashwertabgleiche mit polizeilichen Datenbanken; das sagt etwas über die Identität einer Datei aus, aber nichts darüber, wie sie auf das Gerät gelangt ist. Aufschluss darüber geben erst Metadaten und Zeitstempel: Erstellungs-, Zugriffs- und Änderungszeiten, Speicherpfade, die Frage, ob eine Datei je geöffnet wurde.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Anzahl der Dateien, weil sie das Strafmaß maßgeblich prägt. In Auswertungsberichten werden Dubletten, Thumbnails, Cache-Kopien und Sicherungskopien derselben Datei häufig als eigenständige Treffer gezählt. Aus zwanzig tatsächlichen Dateien werden so schnell mehrere hundert Fundstellen. Eine sachverständige Gegenprüfung, die den Bestand auf die tatsächlich unterschiedlichen Inhalte reduziert, verändert die Größenordnung des Vorwurfs — und damit die Straferwartung — oft erheblich.
Berufliche Nebenfolgen
Für viele Mandanten wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Eine Verurteilung wird in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen und schließt Tätigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen praktisch aus. Beamte müssen mit einem parallelen Disziplinarverfahren rechnen, das eigenen Regeln folgt und bis zur Entfernung aus dem Dienst führen kann — dazu finden Sie Näheres im Beamtenstrafrecht. Bei Angehörigen der Heilberufe und anderer verkammerter Berufe kommen berufsrechtliche Verfahren hinzu.
Diese Folgen sind kein Nachspiel, sondern gehören von Beginn an in die Verteidigungsplanung. Ob ein Verfahren durch Einstellung, Strafbefehl oder Urteil endet, entscheidet häufig darüber, ob die berufliche Existenz erhalten bleibt.
Vertraulichkeit
Alles, was Sie mir anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht — ausnahmslos und unabhängig davon, ob es zu einem Mandat kommt. Ich führe diese Gespräche ohne Vorbehalte und ohne moralische Bewertung; meine Aufgabe ist Ihre Verteidigung. Termine lassen sich so legen, dass Begegnungen im Wartebereich vermieden werden. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Durchsuchung und Vorladung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Häufige Fragen
Ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte noch ein Verbrechen?
Ich habe die Dateien nie bewusst heruntergeladen — mache ich mich trotzdem strafbar?
Muss ich der Polizei mein Passwort nennen?
Muss der Fall öffentlich verhandelt werden?
Weiterführende Informationen: Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) · FAQ: Handy beschlagnahmt · Sexualstrafrecht — Übersicht