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Kinderpornografie — §§ 184b, 184c StGB

Vorwurf des Besitzes, Abrufs oder der Verbreitung: Strafrahmen nach der Gesetzesänderung 2024, Hausdurchsuchung, IT-Forensik — und wo die Verteidigung tatsächlich ansetzt.

Verteidigung bei Vorwürfen nach §§ 184b, 184c StGB

Am Anfang steht fast immer die Hausdurchsuchung — häufig ausgelöst durch einen Hinweis, den eine amerikanische Meldestelle über das Bundeskriminalamt an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, oder durch die Auswertung eines beschlagnahmten Servers. Für die Betroffenen bricht in diesem Moment alles zusammen: Geräte weg, Kollegen und Nachbarn informiert, oft schon die Sorge um den Arbeitsplatz. Was in den ersten Tagen geschieht, bestimmt den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich.

Auf dieser Seite: die geänderten Strafrahmen seit 2024, was das Gesetz unter kinder- und jugendpornografischen Inhalten versteht, der Vorsatz als zentraler Ansatzpunkt, Hausdurchsuchung und Sicherstellung, die IT-forensische Auswertung, berufliche Nebenfolgen und die realistischen Verfahrensausgänge.

Die Strafrahmen — und was sich 2024 geändert hat

Bis Juni 2024 war bereits der Besitz kinderpornografischer Inhalte ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das hatte drastische Folgen: Einstellungen gegen Auflagen waren ausgeschlossen, ein Strafbefehl war nicht möglich, jedes Verfahren musste in die öffentliche Hauptverhandlung. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen daraufhin abgesenkt — nicht zuletzt, weil in erheblichem Umfang Fälle betroffen waren, die der Tatbestand so nie erfassen sollte, etwa Lehrkräfte oder Eltern, die belastendes Material zur Anzeige weitergeleitet hatten.

Strafrahmen des § 184b StGBAbsatz 1 — Verbreiten, Herstellen, Zugänglichmachen: sechs Monate bis zehn Jahre bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen, drei Monate bis fünf Jahre bei fiktivem Inhalt. Absatz 2 — gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln: nicht unter zwei Jahren. Absatz 3 — Abruf und Besitz: drei Monate bis fünf Jahre.

Für jugendpornografische Inhalte gilt § 184c StGB mit deutlich niedrigeren Strafrahmen: Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, Absatz 3 für Abruf und Besitz bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Die Unterscheidung zwischen §§ 184b und 184c StGB hängt allein am Alter der dargestellten Person — unter vierzehn Jahren einerseits, vierzehn bis unter achtzehn Jahren andererseits. Bei Aufnahmen im Grenzbereich ist die Altersbestimmung eine Sachverständigenfrage und keine Selbstverständlichkeit.

Praktisch bedeutet die Absenkung: Besitzfälle sind wieder Vergehen. Damit stehen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung und Bewährungsentscheidungen wieder zur Verfügung. Gerade der Strafbefehl ist für viele Mandanten der wichtigste Punkt überhaupt, weil er das Verfahren ohne öffentlichen Termin beendet.

Was das Gesetz erfasst

Kinderpornografisch ist ein Inhalt nach der gesetzlichen Definition, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat. Erfasst sind daneben die Wiedergabe ganz oder teilweise unbekleideter Kinder in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes.

Die beiden letztgenannten Varianten sind auslegungsbedürftig, und dort entscheiden sich Verfahren. Ob eine Aufnahme eine „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung" zeigt, ist keine Frage des persönlichen Empfindens, sondern verlangt eine Bewertung des Bildes in seiner Gesamtheit — Kontext der Aufnahme, Bildausschnitt, Inszenierung. Zwischen einem Urlaubsfoto und einer tatbestandsmäßigen Darstellung liegt ein Beurteilungsspielraum, den die Verteidigung ausschöpfen muss, wenn die Auswertung nur wenige Bilder aus diesem Grenzbereich ergeben hat.

Der Vorsatz: der häufigste Ansatzpunkt

Besitz setzt einen Besitzwillen voraus. Wer nicht weiß, dass sich eine Datei auf seinem Gerät befindet, besitzt sie im Rechtssinn nicht. Diese scheinbar selbstverständliche Feststellung trägt einen erheblichen Teil der Verteidigung in diesen Verfahren, denn die technische Realität moderner Geräte erzeugt Dateibestände, die niemand bewusst angelegt hat:

Messenger laden Medien aus Gruppenchats automatisch in den Gerätespeicher. Browser legen Vorschaubilder im Cache ab, ohne dass die Seite bewusst angesteuert worden wäre. Gelöschte Dateien bleiben im nicht zugewiesenen Speicherbereich rekonstruierbar, obwohl der Nutzer sie längst entfernt hat — der Besitz endet mit der Löschung, die forensische Auffindbarkeit nicht. Bei gemeinsam genutzten Rechnern, Familien-Accounts oder offenen Netzwerken kommt hinzu, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Person häufig gar nicht geführt werden kann. Jeder dieser Punkte ist beweisbedürftig, und keiner davon ergibt sich von selbst aus einem Trefferbericht.

Hausdurchsuchung und Sicherstellung

Die Durchsuchung beruht auf einem richterlichen Beschluss nach §§ 102, 105 StPO. Dieser Beschluss ist der erste Prüfpunkt: Trug der zugrunde liegende Hinweis überhaupt einen Anfangsverdacht? War der Beschluss hinreichend bestimmt, oder erlaubte er der Sache nach eine Ausforschung? Ist er zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht überholt gewesen? Erweist sich der Beschluss als rechtswidrig, kann das die Verwertbarkeit der gefundenen Beweismittel berühren — automatisch geschieht das allerdings nicht, es bedarf eines gezielten Widerspruchs zum richtigen Zeitpunkt.

Zwei Dinge während der DurchsuchungErstens: Machen Sie keine Angaben zur Sache — auch nicht beiläufig, während die Beamten arbeiten. Was dort gesagt wird, steht später im Bericht. Zweitens: Löschen oder verändern Sie nichts, weder auf Geräten noch in Clouddiensten. Eine Löschung im laufenden Verfahren beseitigt kein Beweismittel — sie ist rekonstruierbar und begründet zusätzlich den Vorwurf der Verdunkelung, der bis zum Haftgrund führen kann.

Zur Herausgabe von Passwörtern oder PINs sind Sie nicht verpflichtet; niemand muss aktiv an der eigenen Überführung mitwirken. Bei biometrischer Entsperrung — Fingerabdruck, Gesichtserkennung — ist die Rechtslage differenzierter, weil es dort um die bloße Duldung einer Maßnahme geht. Der Bundesgerichtshof hat sich damit befasst; ich habe die Entscheidung hier ausgewertet.

Die IT-forensische Auswertung

Der Auswertungsbericht ist das zentrale Beweismittel — und er ist angreifbar. Die Zuordnung der Dateien erfolgt regelmäßig über Hashwertabgleiche mit polizeilichen Datenbanken; das sagt etwas über die Identität einer Datei aus, aber nichts darüber, wie sie auf das Gerät gelangt ist. Aufschluss darüber geben erst Metadaten und Zeitstempel: Erstellungs-, Zugriffs- und Änderungszeiten, Speicherpfade, die Frage, ob eine Datei je geöffnet wurde.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Anzahl der Dateien, weil sie das Strafmaß maßgeblich prägt. In Auswertungsberichten werden Dubletten, Thumbnails, Cache-Kopien und Sicherungskopien derselben Datei häufig als eigenständige Treffer gezählt. Aus zwanzig tatsächlichen Dateien werden so schnell mehrere hundert Fundstellen. Eine sachverständige Gegenprüfung, die den Bestand auf die tatsächlich unterschiedlichen Inhalte reduziert, verändert die Größenordnung des Vorwurfs — und damit die Straferwartung — oft erheblich.

Berufliche Nebenfolgen

Für viele Mandanten wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Eine Verurteilung wird in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen und schließt Tätigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen praktisch aus. Beamte müssen mit einem parallelen Disziplinarverfahren rechnen, das eigenen Regeln folgt und bis zur Entfernung aus dem Dienst führen kann — dazu finden Sie Näheres im Beamtenstrafrecht. Bei Angehörigen der Heilberufe und anderer verkammerter Berufe kommen berufsrechtliche Verfahren hinzu.

Diese Folgen sind kein Nachspiel, sondern gehören von Beginn an in die Verteidigungsplanung. Ob ein Verfahren durch Einstellung, Strafbefehl oder Urteil endet, entscheidet häufig darüber, ob die berufliche Existenz erhalten bleibt.

Vertraulichkeit

Alles, was Sie mir anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht — ausnahmslos und unabhängig davon, ob es zu einem Mandat kommt. Ich führe diese Gespräche ohne Vorbehalte und ohne moralische Bewertung; meine Aufgabe ist Ihre Verteidigung. Termine lassen sich so legen, dass Begegnungen im Wartebereich vermieden werden. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Durchsuchung und Vorladung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte noch ein Verbrechen?
Nein. Seit der Gesetzesänderung im Juni 2024 sieht § 184b Abs. 3 StGB für Abruf und Besitz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Tatbestand ist damit wieder ein Vergehen. Das hat erhebliche praktische Folgen: Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung sind wieder möglich — beides war unter der früheren Mindeststrafe von einem Jahr ausgeschlossen.
Ich habe die Dateien nie bewusst heruntergeladen — mache ich mich trotzdem strafbar?
Besitz setzt einen Besitzwillen voraus. Wer von einer Datei auf seinem Gerät nichts weiß, besitzt sie im Rechtssinn nicht. Automatische Messenger-Downloads aus Gruppenchats, Browser-Caches und Reste gelöschter Dateien im nicht zugewiesenen Speicher sind häufige Konstellationen, in denen der Vorsatz nicht nachweisbar ist. Entscheidend ist die technische Auswertung: Metadaten und Zeitstempel zeigen, ob eine Datei überhaupt jemals geöffnet wurde.
Muss ich der Polizei mein Passwort nennen?
Nein. Niemand ist verpflichtet, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken — die Herausgabe von Passwörtern oder PINs können Sie verweigern. Bei biometrischer Entsperrung durch Fingerabdruck oder Gesichtserkennung ist die Rechtslage anders zu beurteilen, weil es dort um die Duldung einer Maßnahme geht. Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten, bevor Sie einer Aufforderung nachkommen.
Muss der Fall öffentlich verhandelt werden?
Nicht zwingend. Da Besitzfälle seit 2024 Vergehen sind, kommt ein Strafbefehl in Betracht, der das Verfahren im schriftlichen Weg ohne öffentliche Hauptverhandlung abschließt. Auch eine Einstellung gegen Auflagen ist wieder möglich. Ob dieser Weg offensteht, hängt von Umfang und Art des Materials sowie vom Ermittlungsstand ab — er lässt sich aber nur erreichen, wenn er von Anfang an angesteuert wird.

Weiterführende Informationen: Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) · FAQ: Handy beschlagnahmt · Sexualstrafrecht — Übersicht

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