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KI-generierte Darstellungen — §§ 184b, 184c StGB

Künstlich erzeugte Bilder werden vom Gesetz nicht durchgehend wie Aufnahmen behandelt. Bei mehreren Tathandlungen entscheidet die Einordnung darüber, ob der Vorwurf überhaupt trägt.

Verteidigung bei künstlich erzeugten Darstellungen

Seit Bildgeneratoren allgemein zugänglich sind, stehen in Auswertungsberichten Dateien, hinter denen keine Aufnahme steht. Die Ermittlungsakte benennt diesen Unterschied selten von sich aus; sie führt Fundstellen auf, nicht Entstehungswege. Für die rechtliche Einordnung ist der Entstehungsweg jedoch maßgeblich, weil das Gesetz tatsächliche, wirklichkeitsnahe und sonstige Darstellungen über die einzelnen Tathandlungen hinweg unterschiedlich behandelt.

Auf dieser Seite: welche drei Kategorien § 184b StGB unterscheidet, bei welchen Tathandlungen die Zuordnung über die Strafbarkeit entscheidet, weshalb § 184c StGB beim Besitz enger gefasst ist, wie reine Textdarstellungen einzuordnen sind, was für Fälschungen mit dem Gesicht eines realen Kindes gilt und wie sich die Einordnung im Verfahren führen lässt.

Die drei Kategorien des Gesetzes

Was kinderpornografisch ist, bestimmt § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB: ein pornografischer Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Ob dem Inhalt ein reales Geschehen zugrunde liegt, sagt diese Definition noch nicht.

Diese Frage beantworten die einzelnen Tatbestände, und sie arbeiten mit drei Zuständen. Ein tatsächliches Geschehen liegt vor, wenn der Darstellung eine reale Handlung an einem realen Kind zugrunde liegt. Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, die einem Betrachter nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Wiedergabe eines realen Vorgangs entgegentritt, obwohl kein solcher stattgefunden hat; fotorealistische Ausgaben eines Bildgenerators gehören in diese Gruppe. Bleibt der künstliche Ursprung erkennbar, etwa bei gezeichneten oder sichtbar synthetischen Darstellungen, liegt keiner der beiden Zustände vor.

Was der Trefferbericht nicht aussagtDie Zuordnung einer Datei erfolgt regelmäßig über den Abgleich von Hashwerten mit polizeilichen Datenbanken. Dieser Abgleich beantwortet, ob eine Datei mit einer bereits erfassten identisch ist. Über die Entstehung der Ursprungsdatei sagt er nichts, und die Kategorie des Geschehens ist ihm ebenfalls nicht zu entnehmen.

Wo die Zuordnung über die Strafbarkeit entscheidet

Der Bundesgerichtshof hat die Systematik dahinter als abgestuftes Schutzkonzept beschrieben: Bestimmte Handlungen wie das Herstellen und das Verbreiten seien für alle kinderpornografischen Darstellungen mit Strafe bedroht, die bloße Besitzverschaffung dagegen nur, wenn die Darstellung ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dem liege die Annahme zugrunde, dass gerade von solchen Darstellungen die erhöhte Gefahr ausgeht, einen Anreiz zum Missbrauch von Kindern zu bilden (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – 1 StR 8/13, ergangen zu § 184b Abs. 2 und 4 StGB in der bis 2015 geltenden Fassung). Der Gedanke des abgestuften Schutzes gilt fort; die Zuordnung der einzelnen Handlungen hat sich seither verschoben, denn das kategorienübergreifende Herstellen steht heute in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, während Nummer 3 ein tatsächliches Geschehen verlangt.

Für die Praxis folgt daraus eine Abstufung, die sich an den einzelnen Nummern ablesen lässt. § 184b Abs. 3 StGB, der Abruf und Besitz erfasst, setzt einen Inhalt voraus, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dieselbe Voraussetzung stellt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person und für das Verschaffen des Besitzes. Das Herstellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist sogar auf Inhalte beschränkt, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

Über alle drei Kategorien hinweg greifen zwei Varianten: Nummer 1 mit dem Verbreiten und dem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit und Nummer 4 mit den Vorbereitungshandlungen, die in der Absicht einer Verwendung nach Nummer 1 oder Nummer 2 vorgenommen werden. Gibt der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, senkt Satz 2 den Rahmen für beide auf drei Monate bis fünf Jahre. Für den Umgang mit erzeugtem Material ist Nummer 4 der praktisch weiteste Tatbestand: Wer erkennbar künstliche Darstellungen herstellt, um sie zu verbreiten, fällt darunter, auch wenn Nummer 3 und Absatz 3 ausscheiden.

§ 184c StGB ist beim Besitz enger

Betrifft der Vorwurf eine Person zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, gilt § 184c StGB, und dort verschiebt sich die Grenze noch einmal. Der Besitztatbestand des Absatzes 3 verlangt einen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, und lässt das wirklichkeitsnahe Geschehen aus, das § 184b Abs. 3 StGB daneben ausdrücklich nennt. Beim Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Inhalte kommt es folglich darauf an, ob der Darstellung ein realer Vorgang zugrunde liegt.

Diese Feinheit geht in Verfahren regelmäßig unter, weil Anklageschriften beide Vorschriften nebeneinander führen und die Absatzverweise selten aufschlüsseln. Ich lese den Tatvorwurf deshalb Nummer für Nummer gegen den Gesetzestext und halte fest, welche Variante für welche Datei überhaupt in Betracht kommt.

Reine Textdarstellungen

Dieselbe Grenze gilt für erzeugte Texte. Der Bundesgerichtshof hat für eine E-Mail, in der der Missbrauch eines Kindes allein mit Worten geschildert wurde, entschieden, dass darin kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben ist; als Inhalt im Sinne der Vorschrift kommt eine solche Schilderung zwar grundsätzlich in Betracht, für die Besitz- und Besitzverschaffungstatbestände genügt sie jedoch nicht (1 StR 8/13). Für Ausgaben eines Sprachmodells gilt nichts anderes, solange ihnen keine Bildaufnahme beigefügt ist.

Fälschungen mit dem Gesicht eines realen Kindes

Wird ein Kind aus einem vorhandenen Foto in eine erzeugte Szene montiert, liegt der Fall anders als bei einer vollständig erfundenen Darstellung. Das Gesetz kennt diese Konstellation: § 184b Abs. 6 Nr. 1 StGB unterscheidet für dienstliche Handlungen in Ermittlungsverfahren danach, ob ein Inhalt kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist. Die Verwendung einer realen Aufnahme trägt das Gesetz also als eigenen Gesichtspunkt.

Neben den §§ 184b, 184c StGB kann eine solche Fälschung Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person berühren. Wer unbefugt eine Bildaufnahme einer anderen Person, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht, erfüllt § 201a Abs. 2 StGB. Ob synthetisch erzeugtes Material eine Bildaufnahme im Sinne dieser Vorschrift ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einen eigenen Straftatbestand für digitale Fälschungen gibt es bislang nicht.

Wie sich die Einordnung im Verfahren führen lässt

Die Kategorie steht nicht in der Akte, sie muss dort erst hineingelangen. Ausgangspunkt ist der forensische Auswertungsbericht: Generatoren hinterlassen Spuren in den Metadaten, manche Modelle betten Kennzeichnungen ein, und typische Artefakte lassen sich an der Bildstruktur selbst festmachen. Wo der Bericht dazu schweigt, beantrage ich die Ergänzung oder ein Sachverständigengutachten, bevor die Staatsanwaltschaft ihre Schlussverfügung fasst.

Bleibt die Herkunft einer Datei nach der Auswertung offen, ist das kein Zwischenstand, mit dem sich eine Verurteilung tragen lässt. Die Zugehörigkeit zu einer der erfassten Kategorien gehört bei den Besitz- und Besitzverschaffungstatbeständen zum Tatbestand und muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Zweifel muss dafür allerdings weit genug reichen: Dass allein die reale Grundlage offenbleibt, genügt bei § 184b Abs. 3 StGB nicht, weil die Vorschrift das wirklichkeitsnahe Geschehen ausdrücklich genügen lässt. Entlastend wirkt erst der Zweifel daran, ob die Darstellung überhaupt eine der beiden Varianten erfüllt. Bei § 184c Abs. 3 StGB liegt es anders; dort trägt schon der Zweifel an einem realen Vorgang.

Die Gegenrichtung gehört mitbedacht: Eine erkennbar künstliche Darstellung kann aus dem Besitztatbestand herausfallen und dennoch den Verdacht auf andere Dateien im selben Bestand lenken. Ich prüfe deshalb den gesamten Bestand und nicht nur die Dateien, an denen der Vorwurf gerade festgemacht wird. Für die Frage, wie viele Dateien überhaupt selbständig zählen, gelten die Überlegungen zu Dubletten und Cache-Kopien, die ich auf der Seite zum Vorwurf nach den §§ 184b, 184c StGB darstelle.

Häufige Fragen

Ist der Besitz KI-generierter Bilder strafbar?
Das hängt daran, wie die Darstellung einzuordnen ist. § 184b Abs. 3 StGB erfasst nach seinem Wortlaut nur Inhalte, die ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Eine fotorealistische Erzeugung fällt darunter. Bleibt der künstliche Ursprung dagegen erkennbar, greift der Besitztatbestand nicht. Die Einordnung ist damit keine Frage des Strafmaßes, sondern der Strafbarkeit.
Gilt beim Vorwurf nach § 184c StGB dasselbe?
Dort ist der Besitztatbestand noch enger gefasst. § 184c Abs. 3 StGB verlangt ein tatsächliches Geschehen und lässt das wirklichkeitsnahe Geschehen aus, das § 184b Abs. 3 StGB daneben nennt. Für den Besitz jugendpornografischer Inhalte kommt es deshalb darauf an, ob der Aufnahme ein realer Vorgang zugrunde liegt.
Woher weiß die Staatsanwaltschaft, ob ein Bild echt ist?
Aus dem Trefferbericht ergibt sich das nicht. Der Abgleich von Hashwerten mit polizeilichen Datenbanken beantwortet nur, ob eine Datei mit einer bereits bekannten identisch ist. Ob ihr ein reales Geschehen zugrunde liegt, ist eine Frage der Bildforensik und gehört sachverständig geklärt, bevor darauf ein Schuldspruch gestützt wird.
Was gilt, wenn in das Bild das Gesicht eines echten Kindes montiert wurde?
Diese Fälle liegen anders als eine vollständig erfundene Darstellung. § 184b Abs. 6 Nr. 1 StGB unterscheidet ausdrücklich danach, ob ein Inhalt unter Verwendung der Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist. Daneben kann das Zugänglichmachen einer Fälschung, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden geeignet ist, § 201a Abs. 2 StGB berühren.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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