Die Frage stellt sich, wenn die Person, die die Anzeige erstattet hat, aus dem eigenen Leben kommt: die frühere Partnerin, der Nachbar, ein Kollege, die Schwester. Bei der Verdunkelungsgefahr steht sie jedem anderen Zeugen gleich, und das Gesetz nennt Mitbeschuldigte im selben Zug.
Verboten ist der Kontakt, wenn er untersagt wurde
Eine Vorschrift, die Beschuldigten jeden Kontakt zum Anzeigeerstatter verbietet, gibt es nicht. Ein Verbot entsteht durch eine Anordnung im Einzelfall. Ist ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr außer Vollzug gesetzt, kommt namentlich die Anweisung in Betracht, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 StPO). Handelt der Beschuldigte ihr gröblich zuwider, ordnet der Richter den Vollzug des Haftbefehls an (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO).
Nach einer Verurteilung kann das Gericht für die Bewährungszeit anweisen, zur verletzten Person keinen Kontakt aufzunehmen (§ 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB), unter Führungsaufsicht ebenso (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß kann in der Bewährungszeit zum Widerruf führen (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB); unter Führungsaufsicht ist er unter den Voraussetzungen des § 145a StGB strafbar.
Nach einer Gewalttat, einer Drohung oder einer Nachstellung kann das Familiengericht auf Antrag der verletzten Person untersagen, Verbindung zu ihr aufzunehmen, auch per Telefon oder Nachricht, und Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, soweit das nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5, Abs. 2 GewSchG). Wer einer solchen vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, macht sich strafbar (§ 4 GewSchG). Was nach einem Polizeieinsatz in der gemeinsamen Wohnung gilt, steht auf der Seite Häusliche Gewalt.
Was ein Verbot genau umfasst, steht im jeweiligen Beschluss. Halten Sie sich daran, auch wenn Sie es für unberechtigt halten; ändern lässt es sich nur über das Gericht.
Auch ohne Verbot droht die Verdunkelungsgefahr
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 Abs. 1 StPO). Einer davon ist die Verdunkelungsgefahr: Auf Grund bestimmter Tatsachen begründet das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht, er werde auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und deshalb droht die Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c StPO).
Der Kontakt allein erfüllt das noch nicht; es kommt darauf an, ob eingewirkt wird und ob das unlauter geschieht. Ob es so war, beurteilen aber Staatsanwaltschaft und Haftrichter, und sie stützen sich auf das, was der Zeuge über das Gespräch berichtet. Bittet ein Beschuldigter darum, die Anzeige zurückzunehmen, kann die Staatsanwaltschaft daraus schließen, dass unlauter eingewirkt wurde.
Dazu kommt der Beweiswert. Nimmt eine Zeugin ihre Belastung zurück, nachdem sie mit dem Beschuldigten gesprochen hat, steht die neue Fassung im Verdacht, das Ergebnis dieses Gesprächs zu sein. Die Entlastung, um die es ging, verliert damit an Wert.
Aus einem Gespräch kann eine neue Anzeige werden
Wer mit einem empfindlichen Übel droht, damit die Anzeige zurückgenommen wird, riskiert eine Nötigung, wenn das zu diesem Zweck als verwerflich anzusehen ist; schon der Versuch ist strafbar (§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB). Droht er mit einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert oder mit einem Verbrechen, ist das zugleich eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 und 2 StGB). Wiederholte Versuche, gegen den Willen der Person per Telefon, Nachricht oder über Dritte Kontakt herzustellen oder ihre Nähe aufzusuchen, können eine Nachstellung sein, wenn sie geeignet sind, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Und wer versucht, einen Zeugen zu einer falschen Aussage vor Gericht zu bestimmen, macht sich strafbar, auch wenn der Zeuge nicht falsch aussagt (§ 159 in Verbindung mit § 153 StGB).
Der Umweg über Dritte schützt nicht
Naheliegend ist der Gedanke, jemand anderen vorzuschicken: die Mutter, einen gemeinsamen Freund. Die Verdunkelungsgefahr umfasst ausdrücklich, andere zu unlauterer Einwirkung zu veranlassen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c StPO), und auch wiederholte Kontaktversuche über Dritte können unter denselben Voraussetzungen eine Nachstellung sein (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dasselbe gilt für Nachrichten über soziale Netzwerke oder eine gemeinsame Chatgruppe. Der Bote wird selbst zum Zeugen dessen, was er ausgerichtet hat.
Auch der Weg über den Verteidiger ist problematisch
Dann liegt der Gedanke nahe, den Anwalt sprechen zu lassen. Auch dieser Weg ist problematisch, weil der Verteidiger im Lager des Beschuldigten steht. Eine Aussage, die nach einem Gespräch mit ihm zustande kommt, steht ebenso im Verdacht, beeinflusst zu sein.
Der bessere Weg: die Kontrolle abgeben
Will die Person von sich aus etwas richtigstellen oder zurücknehmen, ist der bessere Weg, sie zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft zu schicken und damit bewusst die Kontrolle über das abzugeben, was sie dort sagt. Mehr als diesen Hinweis geben Sie ihr nicht mit. Sie geht allein, ohne Sie. Das minimiert den Vorwurf der Einflussnahme so weit, wie es überhaupt geht.
War ihre Anzeige unzutreffend, ist es ihre Sache, sich vorher eigenen Rat bei jemandem zu holen, der auf ihrer Seite steht. Strafbar macht sich, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen (§ 164 Abs. 1 StGB); ob das im Raum steht, klärt sie mit diesem Berater.
Ein Risiko bleibt: Die Person kann später sagen, der Beschuldigte habe sie dazu genötigt. Deshalb ist von Anfang an größte Zurückhaltung geboten. Was eine Rücknahme rechtlich bewirkt, steht auf der Seite Anzeige zurücknehmen.
Wenn Sie zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben
Manchmal lässt sich Kontakt nicht vermeiden, weil die Person mit Ihnen wohnt oder weil es gemeinsame Kinder gibt. Solange nichts untersagt ist, ist das zulässig. Sprechen Sie dann über das, was der Alltag verlangt, nicht über die Anzeige und nicht über die Aussage. Ob ein Angehöriger aussagt oder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 52 StPO), entscheidet er selbst; bei einem Kind entscheiden Sie als beschuldigter Elternteil nicht mit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Bitte, nicht auszusagen, ist ein Gespräch über die Aussage.
Wer die Kinder wann sieht und wer in der Wohnung bleibt, entscheidet im Streitfall das Familiengericht. Das ist ein eigenes Mandat, das Kolleginnen und Kollegen des Familienrechts führen.
Meldet sich die Person von sich aus, antworten Sie nicht zur Sache. Löschen Sie ihre Nachrichten nicht; sie können später zeigen, von wem der Kontakt ausging.
Mein Vorgehen
Ich spreche das Thema im ersten Gespräch an, bevor sich die andere Seite meldet. Wer weiß, dass aus einer gut gemeinten Nachricht ein Haftgrund werden kann, schreibt sie nicht.
Ist bei einem ausgesetzten Haftbefehl oder als Bewährungsweisung ein Kontaktverbot angeordnet, das sich mit dem Alltag nicht verträgt, etwa wegen gemeinsamer Kinder, beantrage ich beim Strafgericht eine Änderung. Und meldet sich die andere Seite mit dem Wunsch, etwas zurückzunehmen, bleibt es bei dem Weg, den ich oben beschrieben habe.