Als Zeuge geladen zu werden fühlt sich harmlos an. Zwei Dinge machen es das nicht: Sie stehen unter Aussagepflicht, und Sie können sich mit einer Aussage selbst belasten.
Wo Sie erscheinen müssen
Der Ausgangspunkt ist eindeutig: Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen, und sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (§ 48 Abs. 1 StPO). Die Ladung muss dabei auf Vorschriften hinweisen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die Folgen des Ausbleibens (§ 48 Abs. 2 StPO).
Vor der Staatsanwaltschaft gilt dasselbe: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten (Satz 3).
Bei der Polizei ist es anders, und das ist der praktisch wichtigste Punkt dieser Seite: Zeugen sind verpflichtet, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ohne diesen Auftrag besteht keine Pflicht. Ob er vorliegt, sollte in der Ladung stehen — steht es nicht dort, lässt es sich erfragen.
Wann Sie schweigen dürfen
Zwei Rechte stehen nebeneinander, und sie werden häufig verwechselt.
Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt, die Aussage insgesamt zu verweigern. Es steht dem Verlobten des Beschuldigten zu, dem Ehegatten und dem Lebenspartner — auch wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen — sowie demjenigen, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (§ 52 Abs. 1 StPO). Daneben stehen die Berufsgeheimnisträger; dazu die Seite ärztliche Schweigepflicht.
Das Auskunftsverweigerungsrecht ist enger und wichtiger, als es klingt: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Über dieses Recht ist der Zeuge zu belehren (Abs. 2). Es betrifft einzelne Fragen, nicht die Aussage insgesamt — und es ist der Grund, warum die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem im Laufe einer Vernehmung verschwimmen kann.
Was passiert, wenn Sie nicht kommen
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt, und die zwangsweise Vorführung ist zulässig (§ 51 Abs. 1 StPO). Bei wiederholtem Ausbleiben kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
Es gibt einen Ausweg, und er verlangt Rechtzeitigkeit: Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 51 Abs. 2 Satz 1 StPO). Kommt die Entschuldigung zu spät, hilft sie nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft (Satz 2). Wer verhindert ist, meldet sich also vorher — nicht danach.
Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, gilt Ähnliches: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 StPO). Zur Erzwingung des Zeugnisses kann sogar Haft angeordnet werden — allerdings nicht über die Beendigung des Verfahrens im jeweiligen Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus (§ 70 Abs. 2 StPO); sind die Maßregeln erschöpft, dürfen sie in derselben Sache nicht wiederholt werden (Abs. 4).
Ihre Daten und Ihr Schutz
Die Vernehmung beginnt mit Fragen zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständiger Anschrift (§ 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird jedoch nur der Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt, sofern keine Zweifel an der Identität bestehen (Satz 2); wer Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann den Dienstort angeben (Satz 3).
Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter gefährdet werden oder in unlauterer Weise auf Zeugen eingewirkt wird, soll gestattet werden, stattdessen den Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wer das braucht, muss es beantragen — und zwar vor der Vernehmung.
Vereidigt werden Zeugen nur ausnahmsweise: wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO); die Vereidigung erfolgt einzeln und nach der Vernehmung (Abs. 2).
Der Zeugenbeistand
Das Gesetz sieht ihn ausdrücklich vor: Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen, und einem zur Vernehmung erschienenen Beistand ist die Anwesenheit gestattet (§ 68b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Ausgeschlossen werden kann er nur unter engen Voraussetzungen — etwa wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er selbst an der zu untersuchenden Tat beteiligt ist oder dass er nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 und 4 StPO).
Und es gibt eine Beiordnung: Einem Zeugen ohne anwaltlichen Beistand, dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für die Dauer der Vernehmung ein Beistand beizuordnen, wenn besondere Umstände ergeben, dass er seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Entscheidungen sind unanfechtbar (Abs. 3 Satz 1).
Kosten für das Erscheinen bekommen Zeugen ersetzt — Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Antrag ist bei der ladenden Stelle zu stellen, und es lohnt sich, ihn gleich im Anschluss an den Termin zu stellen statt Wochen später.
Der Übergang zum Beschuldigten
Die gefährlichste Konstellation ist die, in der jemand als Zeuge geladen wird, obwohl er im selben Sachverhalt selbst etwas zu verantworten hat. Als Zeuge besteht Aussagepflicht, als Beschuldigter nicht. Wo sich Fragen der eigenen Verantwortung nähern, greift § 55 StPO — aber die Entscheidung, ob eine Frage darunter fällt, muss im Termin getroffen werden, in Sekunden.
Deshalb ist eine anwaltliche Begleitung auch für Zeugen sinnvoll: Der Zeugenbeistand prüft vorab, ob eine Vernehmungspflicht besteht, ob ein Verweigerungsrecht greift und wo die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem verläuft. Wer stattdessen unvorbereitet aussagt, klärt diese Frage im Nachhinein — und dann ist die Aussage in der Akte.
Mein Vorgehen
Ich prüfe zuerst die Ladung: Wer lädt, in welcher Eigenschaft, und liegt bei einer Polizeiladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vor? Dann die Rechte: § 52 StPO, § 55 StPO, gegebenenfalls Berufsgeheimnis. Und schließlich die Akte, soweit Einsicht möglich ist — denn ohne zu wissen, worum es geht, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Frage gefährlich ist. Wo der Übergang zum Beschuldigten im Raum steht, sage ich das vorher und nicht hinterher.