Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Auslieferungsrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Als Zeuge geladen: Pflichten und Rechte

Kurzantwort: Vor dem Richter müssen Sie erscheinen und aussagen, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift (§ 48 Abs. 1 StPO). Vor der Staatsanwaltschaft gilt dieselbe Pflicht (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der Polizei besteht sie nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO) — steht das nicht in der Ladung, ist danach zu fragen.

Als Zeuge geladen zu werden fühlt sich harmlos an. Zwei Dinge machen es das nicht: Sie stehen unter Aussagepflicht, und Sie können sich mit einer Aussage selbst belasten.

Wo Sie erscheinen müssen

Der Ausgangspunkt ist eindeutig: Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen, und sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (§ 48 Abs. 1 StPO). Die Ladung muss dabei auf Vorschriften hinweisen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die Folgen des Ausbleibens (§ 48 Abs. 2 StPO).

Vor der Staatsanwaltschaft gilt dasselbe: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten (Satz 3).

Bei der Polizei ist es anders, und das ist der praktisch wichtigste Punkt dieser Seite: Zeugen sind verpflichtet, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ohne diesen Auftrag besteht keine Pflicht. Ob er vorliegt, sollte in der Ladung stehen — steht es nicht dort, lässt es sich erfragen.

Wann Sie schweigen dürfen

Zwei Rechte stehen nebeneinander, und sie werden häufig verwechselt.

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt, die Aussage insgesamt zu verweigern. Es steht dem Verlobten des Beschuldigten zu, dem Ehegatten und dem Lebenspartner — auch wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen — sowie demjenigen, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (§ 52 Abs. 1 StPO). Daneben stehen die Berufsgeheimnisträger; dazu die Seite ärztliche Schweigepflicht.

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist enger und wichtiger, als es klingt: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Über dieses Recht ist der Zeuge zu belehren (Abs. 2). Es betrifft einzelne Fragen, nicht die Aussage insgesamt — und es ist der Grund, warum die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem im Laufe einer Vernehmung verschwimmen kann.

Was passiert, wenn Sie nicht kommen

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt, und die zwangsweise Vorführung ist zulässig (§ 51 Abs. 1 StPO). Bei wiederholtem Ausbleiben kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

Es gibt einen Ausweg, und er verlangt Rechtzeitigkeit: Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 51 Abs. 2 Satz 1 StPO). Kommt die Entschuldigung zu spät, hilft sie nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft (Satz 2). Wer verhindert ist, meldet sich also vorher — nicht danach.

Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, gilt Ähnliches: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 StPO). Zur Erzwingung des Zeugnisses kann sogar Haft angeordnet werden — allerdings nicht über die Beendigung des Verfahrens im jeweiligen Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus (§ 70 Abs. 2 StPO); sind die Maßregeln erschöpft, dürfen sie in derselben Sache nicht wiederholt werden (Abs. 4).

Ihre Daten und Ihr Schutz

Die Vernehmung beginnt mit Fragen zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständiger Anschrift (§ 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird jedoch nur der Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt, sofern keine Zweifel an der Identität bestehen (Satz 2); wer Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann den Dienstort angeben (Satz 3).

Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter gefährdet werden oder in unlauterer Weise auf Zeugen eingewirkt wird, soll gestattet werden, stattdessen den Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wer das braucht, muss es beantragen — und zwar vor der Vernehmung.

Vereidigt werden Zeugen nur ausnahmsweise: wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO); die Vereidigung erfolgt einzeln und nach der Vernehmung (Abs. 2).

Der Zeugenbeistand

Das Gesetz sieht ihn ausdrücklich vor: Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen, und einem zur Vernehmung erschienenen Beistand ist die Anwesenheit gestattet (§ 68b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Ausgeschlossen werden kann er nur unter engen Voraussetzungen — etwa wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er selbst an der zu untersuchenden Tat beteiligt ist oder dass er nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 und 4 StPO).

Und es gibt eine Beiordnung: Einem Zeugen ohne anwaltlichen Beistand, dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für die Dauer der Vernehmung ein Beistand beizuordnen, wenn besondere Umstände ergeben, dass er seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Entscheidungen sind unanfechtbar (Abs. 3 Satz 1).

Kosten für das Erscheinen bekommen Zeugen ersetzt — Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Antrag ist bei der ladenden Stelle zu stellen, und es lohnt sich, ihn gleich im Anschluss an den Termin zu stellen statt Wochen später.

Der Übergang zum Beschuldigten

Die gefährlichste Konstellation ist die, in der jemand als Zeuge geladen wird, obwohl er im selben Sachverhalt selbst etwas zu verantworten hat. Als Zeuge besteht Aussagepflicht, als Beschuldigter nicht. Wo sich Fragen der eigenen Verantwortung nähern, greift § 55 StPO — aber die Entscheidung, ob eine Frage darunter fällt, muss im Termin getroffen werden, in Sekunden.

Deshalb ist eine anwaltliche Begleitung auch für Zeugen sinnvoll: Der Zeugenbeistand prüft vorab, ob eine Vernehmungspflicht besteht, ob ein Verweigerungsrecht greift und wo die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem verläuft. Wer stattdessen unvorbereitet aussagt, klärt diese Frage im Nachhinein — und dann ist die Aussage in der Akte.

Mein Vorgehen

Ich prüfe zuerst die Ladung: Wer lädt, in welcher Eigenschaft, und liegt bei einer Polizeiladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vor? Dann die Rechte: § 52 StPO, § 55 StPO, gegebenenfalls Berufsgeheimnis. Und schließlich die Akte, soweit Einsicht möglich ist — denn ohne zu wissen, worum es geht, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Frage gefährlich ist. Wo der Übergang zum Beschuldigten im Raum steht, sage ich das vorher und nicht hinterher.

Häufige Fragen für Zeuginnen und Zeugen

Muss ich als Zeuge zur Polizei kommen?
Nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt: Dann sind Zeugen verpflichtet, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ohne diesen Auftrag besteht keine Pflicht. Ob er vorliegt, sollte in der Ladung stehen — sonst lässt es sich erfragen. Vor Gericht (§ 48 Abs. 1 StPO) und vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO) besteht die Pflicht dagegen unmittelbar.
Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht erscheine?
Kosten, Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft; zulässig ist auch die zwangsweise Vorführung (§ 51 Abs. 1 StPO). Das unterbleibt, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (Abs. 2 Satz 1). Kommt die Entschuldigung zu spät, hilft sie nur noch, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft (Satz 2). Melden Sie sich also vorher.
Darf ich die Aussage verweigern, wenn der Beschuldigte mein Angehöriger ist?
Ja. Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind der Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner des Beschuldigten — auch wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen — sowie, wer mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (§ 52 Abs. 1 StPO). Das Recht erfasst die Aussage insgesamt.
Was ist der Unterschied zwischen Zeugnis- und Auskunftsverweigerung?
Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) betrifft die Aussage insgesamt und knüpft an die Nähe zum Beschuldigten an. Das Auskunftsverweigerungsrecht betrifft einzelne Fragen: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuziehen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Darüber ist zu belehren (Abs. 2).
Kann ich in Haft kommen, wenn ich als Zeuge nicht aussage?
Bei einer Verweigerung ohne gesetzlichen Grund: ja. Zunächst werden Kosten, Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt (§ 70 Abs. 1 StPO); zur Erzwingung des Zeugnisses kann Haft angeordnet werden — nicht über die Beendigung des Verfahrens im jeweiligen Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus (§ 70 Abs. 2 StPO). Sind die Maßregeln erschöpft, dürfen sie in derselben Sache nicht wiederholt werden (Abs. 4).
Muss ich meine Wohnanschrift nennen?
Die Vernehmung beginnt zwar mit der Frage nach der vollständigen Anschrift (§ 68 Abs. 1 Satz 1 StPO), doch in richterlichen Vernehmungen im Beisein des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird nur der Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt (Satz 2). Besteht begründeter Anlass zur Besorgnis einer Gefährdung oder unlauterer Einwirkung, soll gestattet werden, eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO) — das ist vor der Vernehmung zu beantragen.
Werde ich als Zeuge vereidigt?
Nur ausnahmsweise. Zeugen werden vereidigt, wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vereidigung erfolgt einzeln und nach der Vernehmung (Abs. 2). Der Regelfall ist die unvereidigte Aussage — falsch aussagen darf man deshalb trotzdem nicht.
Brauche ich als Zeuge einen Anwalt?
Sinnvoll ist es überall dort, wo Sie im selben Sachverhalt selbst etwas zu verantworten haben könnten. Als Zeuge besteht Aussagepflicht, als Beschuldigter nicht — und die Entscheidung, ob eine Frage unter § 55 StPO fällt, müssen Sie im Termin in Sekunden treffen. Ein Zeugenbeistand klärt vorab, ob überhaupt eine Pflicht besteht, welches Recht greift und wo die Grenze verläuft.
Termin buchen