Wiedergutmachung ist der wirksamste Hebel, den ein Beschuldigter selbst in der Hand hat. Er wird häufig falsch angesetzt: mit einer Überweisung statt mit einem Gespräch.
Die zwei Nummern des § 46a StGB
Nummer 1 — der Täter-Opfer-Ausgleich. Vorausgesetzt ist, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Das Wort „Bemühen“ trägt die Vorschrift: Es geht um einen kommunikativen Prozess mit dem Verletzten, nicht um eine Zahlung an ihn vorbei. Und „ernsthaft erstrebt“ genügt — der Ausgleich muss nicht gelingen, wenn er ernsthaft versucht wurde.
Nummer 2 — die Schadenswiedergutmachung. Hier reicht die Entschädigung des Opfers ganz oder zum überwiegenden Teil, aber nur „in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat“. Wer aus vorhandenem Vermögen zahlt und dabei nichts entbehrt, erfüllt diese Nummer gerade nicht. Das ist der Punkt, an dem die meisten Überweisungen scheitern.
Die Rechtsfolge steht am Ende der Vorschrift: Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. Ein Absehen von Strafe bedeutet: Schuldspruch, aber keine Strafe — mit erheblichen Folgen für das Register.
Wie ein Ausgleich zustande kommt
Das Gesetz nimmt die Justiz in die Pflicht: Staatsanwaltschaft und Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen, und in geeigneten Fällen darauf hinwirken (§ 155a Sätze 1 und 2 StPO). Anregen kann den Ausgleich aber auch die Verteidigung — und je früher, desto mehr trägt er.
Dann folgt der Satz, der für Verletzte entscheidend ist: Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden (§ 155a Satz 3 StPO). Niemand muss sich auf ein Gespräch einlassen. Wer als Verletzter nicht will, sagt das — und damit ist der Weg für diesen Fall geschlossen.
Durchgeführt wird der Ausgleich regelmäßig durch eine beauftragte Stelle. Staatsanwaltschaft und Gericht können ihr dafür die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln und, wenn Auskünfte unverhältnismäßig aufwendig wären, auch Akteneinsicht gewähren; eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur für diesen Zweck verwenden darf (§ 155b Abs. 1 StPO).
Wo Wiedergutmachung sonst noch wirkt
Sie wirkt nicht nur über § 46a StGB. Drei weitere Stellen sind praktisch mindestens ebenso wichtig.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 46 Abs. 2 StGB). Das gilt auch dort, wo die engen Voraussetzungen des § 46a StGB nicht erfüllt sind.
Bei der Einstellung nach § 153a StPO nennt das Gesetz als mögliche Auflagen ausdrücklich, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen und sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wer beides schon getan hat, verhandelt aus einer anderen Position.
Und bei der Bewährung: Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist namentlich auch das Bemühen zu berücksichtigen, den Schaden wiedergutzumachen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Im Jugendstrafrecht wiegt der Ausgleich noch schwerer
Dort ist er kein Strafmilderungsgrund am Rand, sondern ein eigenes Instrument. Der Richter kann dem Jugendlichen als Weisung auferlegen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG). Und als Auflage kommen in Betracht: nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (§ 15 Abs. 1 JGG).
Beide Vorschriften enthalten dieselbe Schranke: An den Jugendlichen dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG). Die Zahlung eines Geldbetrags soll der Richter zudem nur anordnen, wenn eine leichte Verfehlung vorliegt und anzunehmen ist, dass der Jugendliche aus eigenen Mitteln zahlt, oder wenn ihm der Gewinn aus der Tat entzogen werden soll (§ 15 Abs. 2 JGG) — Zahlungen der Eltern sind also nicht der vorgesehene Weg.
Praktisch heißt das: Wer als Jugendlicher oder Heranwachsender früh einen Ausgleich sucht, verschiebt das Verfahren oft aus dem Bereich der Jugendstrafe in den der erzieherischen Maßnahmen. Mehr dazu auf der Seite Jugendstrafrecht.
Die Risiken, über die selten gesprochen wird
Wiedergutmachung ist keine risikofreie Geste. Wer zahlt oder sich entschuldigt, räumt der Sache nach etwas ein — und was im Ausgleichsgespräch gesagt wird, ist nicht per se geschützt. Wer den Vorwurf bestreitet, kann nicht gleichzeitig glaubwürdig wiedergutmachen; beides zusammen führt regelmäßig ins Leere.
Deshalb gehört die Entscheidung an den Anfang und nicht in die Mitte: Entweder wird bestritten, oder es wird eingeräumt und dann konsequent wiedergutgemacht. Eine Zahlung „vorsichtshalber“ schadet in beiden Richtungen. Für Verletzte gilt spiegelbildlich: Eine Vereinbarung aus dem Ausgleich kann zivilrechtlich bindend sein — sie sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, insbesondere wenn sie eine Abgeltungsklausel enthält.
Mein Vorgehen
Ich kläre zuerst die Verteidigungslinie, dann die Wiedergutmachung — nie umgekehrt. Steht sie an, prüfe ich, welche der beiden Nummern des § 46a StGB überhaupt erreichbar ist: Der Ausgleich nach Nummer 1 verlangt Kommunikation, die Wiedergutmachung nach Nummer 2 verlangt spürbaren Verzicht. Und ich rege den Ausgleich früh an, weil er im Ermittlungsverfahren mehr bewirkt als im Plädoyer — dort ist er oft nur noch ein Argument, vorher kann er das Verfahren beenden.