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Haftverschonung nach § 116 StPO

Ein Haftbefehl muss nicht vollzogen werden. § 116 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen der Richter den Vollzug aussetzt und welche Anweisungen an die Stelle der Haft treten.

Der Haftbefehl bleibt bestehen

§ 116 StPO steht unter der Überschrift „Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls“. Ausgesetzt wird der Vollzug, der Haftbefehl selbst bleibt in der Welt. Der Beschuldigte verlässt die Anstalt und hält sich an Anweisungen, die der Richter ihm auferlegt.

Von der Aufhebung nach § 120 StPO, mit der der Haftbefehl endet, unterscheidet sich das grundlegend. Die Voraussetzungen, an denen ein Haftbefehl scheitern kann, stehen auf der Seite Haftbefehl angreifen. Mit der Aussetzung ist der Beschuldigte an die Anweisungen des Richters gebunden; § 116 Abs. 4 StPO regelt, wann der Haftbefehl doch vollzogen wird.

Auf dieser Seite: welcher Absatz des § 116 StPO zu welchem Haftgrund gehört, der Auflagenkatalog des Absatzes 1 Satz 2 und der Aufbau eines tragfähigen Pakets, das Verhältnis zu anderen Freiheitsentziehungen nach § 116b StPO, das Ende der Maßnahmen nach § 123 StPO und die Wiederinvollzugsetzung nach § 116 Abs. 4 StPO.

Der Haftgrund bestimmt den Absatz

Absatz 1 betrifft den Haftbefehl, den allein die Fluchtgefahr trägt. Begründen weniger einschneidende Maßnahmen hinreichend die Erwartung, dass der Haftzweck auch mit ihnen zu erreichen ist, setzt der Richter den Vollzug aus. Die Vorschrift ist im Indikativ gefasst; liegen ihre Voraussetzungen vor, bleibt ihm keine Wahl. Welche Tatsachen die Fluchtprognose tragen und welche Belege sie erschüttern, steht auf der Seite Fluchtgefahr.

Absatz 2 gilt der Verdunkelungsgefahr. Hier kann der Richter aussetzen, und der Maßstab lautet anders: Von den milderen Maßnahmen muss hinreichend zu erwarten sein, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern. Genannt ist dafür die Anweisung, keine Verbindung zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen aufzunehmen.

Absatz 3 betrifft Haftbefehle, die nach § 112a StPO ergangen sind. Auch hier liegt die Entscheidung beim Richter. Sie setzt voraus, dass hinreichend begründet zu erwarten ist, der Beschuldigte werde bestimmte Anweisungen befolgen und dadurch werde der Zweck der Haft erreicht. Was § 112a StPO im Einzelnen verlangt, steht auf der Seite Wiederholungsgefahr.

Von den Haftgründen des § 112 Abs. 2 StPO ist die Nummer 1 in § 116 StPO nicht genannt, also die Feststellung, dass jemand flüchtig ist oder sich verborgen hält. Für sie eröffnet die Vorschrift keine Aussetzung. Trägt dieser Haftgrund den Haftbefehl, richtet sich der Antrag auf die Tatsachen, aus denen die Feststellung hergeleitet wird.

Die vier im Gesetz benannten Maßnahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO Nummer 1 ist die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten beim Richter, bei der Strafverfolgungsbehörde oder bei einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden. Nummer 2 ist die Anweisung, Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nur mit Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen. Nummer 3 ist die Anweisung, die Wohnung ausschließlich unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen. Nummer 4 ist die Leistung einer angemessenen Sicherheit; erbringen darf sie der Beschuldigte selbst oder ein anderer für ihn. Die Aufzählung wird mit „namentlich“ eingeleitet und ist damit nicht geschlossen; weitere Anweisungen lassen sich vorschlagen.

Wer die Auflagen vorschlägt

Angeordnet werden die Maßnahmen vom Richter. Wer sie vorschlägt, regelt das Gesetz nicht. Ich lege sie deshalb schriftlich vor, bevor entschieden wird, und zwar so genau, dass das Gericht sie ohne eigene Ermittlungen übernehmen kann.

Bei einer Meldeanweisung benenne ich die Dienststelle und die Wochentage, bei einer Anweisung zum Aufenthalt die Anschrift und die Erklärung dessen, der die Wohnung stellt, bei einer Anweisung nach Nummer 3 die Person, unter deren Aufsicht die Wohnung verlassen wird. Was außerhalb der vier Nummern liegt, etwa die Hinterlegung des Reisepasses bei Gericht, biete ich zusätzlich an.

Die Sicherheitsleistung der Nummer 4 benenne ich beziffert und beziehe denjenigen ein, der sie stellt. Zulässige Formen, Höhe, Freigabe und Verfall stehen auf der Seite Kaution in der Untersuchungshaft.

Vor dem Antrag anrufen Ich sehe mir an, worauf der Haftbefehl gestützt ist, und sage Ihnen, welche Anweisungen dazu passen und welche Unterlagen sie tragen: 0171 – 40 75 75 8. Auch am Abend und am Wochenende gehe ich ans Telefon; für die erste Einschätzung entstehen Ihnen keine Kosten.

Untersuchungshaft neben anderen Freiheitsentziehungen

Eine ausgesetzte Untersuchungshaft führt nicht in jedem Fall aus der Anstalt heraus, weil daneben eine weitere Freiheitsentziehung laufen kann. § 116b Satz 1 StPO gibt der Vollstreckung der Untersuchungshaft den Vorrang vor der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft. Satz 2 dreht das Verhältnis für andere freiheitsentziehende Maßnahmen um: Sie gehen der Untersuchungshaft vor, sofern das Gericht nicht abweichend entscheidet, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

Vor jedem Antrag kläre ich deshalb, was neben dem Haftbefehl noch vorliegt, etwa eine Strafhaft in anderer Sache oder eine Haft nach dem Aufenthaltsrecht. Beruht die Festnahme auf einem ausländischen Ersuchen, finden Sie mehr zum Auslieferungsrecht.

Wann die Maßnahmen enden (§ 123 StPO)

Nach § 123 Abs. 1 StPO ist aufzuheben, was zur Aussetzung des Haftvollzugs angeordnet war. Nummer 1 knüpft daran an, dass der Haftbefehl aufgehoben wird. Nummer 2 knüpft an den Vollzug: der Untersuchungshaft, der erkannten Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Beide Nummern nennen ein Ereignis und keine Frist.

Nach Absatz 2 wird unter denselben Voraussetzungen eine Sicherheit frei, soweit sie nicht bereits verfallen ist. Absatz 3 ist an diese Ereignisse nicht gebunden: Wer die Sicherheit geleistet hat, kann ihre Freigabe auch schon vorher erreichen. Beides steht auf der Seite zur Kaution.

Wiederinvollzugsetzung nach § 116 Abs. 4 StPO

Absatz 4 nennt drei Gründe, aus denen der Richter den Vollzug des Haftbefehls anordnet. Sie gelten in den Fällen aller drei vorangehenden Absätze.

Nummer 1 setzt voraus, dass gegen auferlegte Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwidergehandelt wird. Das Wort „gröblich“ steht im Gesetz und begrenzt die Nummer; ein Zuwiderhandeln allein erfüllt den Wortlaut noch nicht. Hier setzt der Vortrag an, wenn ein Termin versäumt oder eine Anweisung einmal verfehlt wurde.

Nummer 2 enthält drei Varianten. Die erste sind Anstalten zur Flucht. Die zweite ist das Ausbleiben auf eine ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung; die ordnungsgemäße Ladung und die genügende Entschuldigung sind dabei getrennt zu prüfen. Die dritte Variante reicht am weitesten: Sie greift, wenn sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. Einen Verstoß gegen eine einzelne Anweisung setzt sie nicht voraus.

Nummer 3 knüpft an neu hervorgetretene Umstände, die die Verhaftung erforderlich machen. Ein Fehlverhalten des Beschuldigten setzt sie nicht voraus.

Zeichnet sich ab, dass eine Auflage nicht eingehalten werden kann, zeige ich das dem Gericht vorher an, schriftlich und mit Beleg: eine Schicht, die dem Meldetag entgegensteht, eine Erkrankung, eine Ladung in anderer Sache. Ob eine Entschuldigung im Sinne der Nummer 2 genügt, beurteilt das Gericht.

Wie ich einen Antrag auf Aussetzung aufbaue

Welcher Haftgrund den Haftbefehl trägt, steht im Haftbefehl selbst; § 114 Abs. 2 Nr. 3 StPO verlangt seine Angabe. Damit steht auch fest, welcher Absatz des § 116 StPO anzuwenden ist. Ob die angeführten Tatsachen den Haftgrund tragen, zeigt erst die Akte; am Anfang steht deshalb die Akteneinsicht. Danach stelle ich die Maßnahmen zusammen, die zu diesem Haftgrund passen: Bei Absatz 2 müssen sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern, bei Absatz 1 den Haftzweck auf mildere Weise sichern.

Ob die Aussetzung mit einem Antrag auf Haftprüfung oder mit der Beschwerde verfolgt wird, entscheide ich nach Aktenlage; beide Wege stehen unter Haftprüfung beantragen und Haftbeschwerde einlegen.

Wo der Haftbefehl erlassen wurde, spielt für die Übernahme keine Rolle. Schriftsätze und Nachweise reiche ich elektronisch bei Gericht ein, zur mündlichen Verhandlung reise ich an, und meinen Mandanten besuche ich dort, wo er einsitzt. Rufen Sie unter 0171 – 40 75 75 8 an, sobald Ihnen der Haftbefehl vorliegt.

Häufige Fragen zur Haftverschonung

Worin unterscheidet sich die Haftverschonung von der Aufhebung des Haftbefehls?
Bei der Aussetzung nach § 116 StPO bleibt der Haftbefehl bestehen und wird lediglich nicht vollzogen; der Beschuldigte verlässt die Anstalt und hält sich an Anweisungen des Richters. Die Aufhebung nach § 120 StPO beendet den Haftbefehl selbst.
Kommt eine Aussetzung auch bei Verdunkelungsgefahr in Betracht?
Ja. § 116 Abs. 2 StPO stellt die Aussetzung in das Ermessen des Richters, wenn weniger einschneidende Maßnahmen hinreichend erwarten lassen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern. Als Beispiel nennt die Vorschrift die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
Wann muss der Beschuldigte zurück in die Haft?
§ 116 Abs. 4 StPO nennt drei Anordnungsgründe: das gröbliche Zuwiderhandeln gegen auferlegte Pflichten oder Beschränkungen; Anstalten zur Flucht, das Ausbleiben auf eine ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung und jeden weiteren Umstand, an dem sich zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war; und neu hervorgetretene Umstände, die die Verhaftung erforderlich machen.
Enden Meldepflicht und Aufenthaltsanweisung mit dem Urteil?
Maßgeblich ist § 123 Abs. 1 StPO. Aufzuheben ist die Maßnahme, sobald der Haftbefehl aufgehoben wird oder sobald Untersuchungshaft, erkannte Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Das Urteil als solches nennt die Vorschrift nicht.

Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Kaution und Sicherheitsleistung · Fluchtgefahr · Wiederholungsgefahr · Haftbefehl angreifen · Dauer der Untersuchungshaft

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