Was nach dem Polizeieinsatz zuerst geschieht
Die Anordnung, die Wohnung zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht zurückzukehren, trifft die Polizei am Einsatzort. Sie stützt sich auf das Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes und nicht auf die Strafprozessordnung. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt sie keine Feststellung einer Straftat voraus; über sie entscheidet weder die Staatsanwaltschaft noch ein Strafgericht. Wie lange sie gilt, ergibt sich aus dem Landesrecht am Einsatzort; ich sehe mir die ausgehändigte Verfügung an.
Drei Verfahren laufen nebeneinander
Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft. Daneben kann beim Familiengericht ein Gewaltschutzverfahren gegen Sie laufen. Es setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraus, dass Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsätzlich und widerrechtlich verletzt worden sind; Absatz 2 stellt die widerrechtliche Drohung und das wiederholte Nachstellen gleich. Auf Antrag der verletzten Person kann Ihnen dann untersagt werden, deren Wohnung zu betreten, sich in ihrem Umkreis aufzuhalten oder Verbindung aufzunehmen (Satz 3). Als Drittes kommt die Familiensache zu Wohnung und Kindern hinzu. Alle drei betreffen denselben Sachverhalt, folgen aber eigenen Maßstäben.
Ist eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG vollstreckbar, macht sich nach § 4 GewSchG strafbar, wer ihr zuwiderhandelt; das Gesetz sieht dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor, andere Straftatbestände bleiben davon unberührt. Halten Sie eine Anordnung für unzutreffend, führt der Weg über das Familienverfahren und nicht über die Missachtung. Die Vorschrift steht auf der Seite zur Nachstellung.
Die Rückkehr in die Wohnung
§ 123 Abs. 1 StGB trifft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt, und ebenso den, der ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Vorgesehen sind dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag (Absatz 2).
Kehren Sie nach der polizeilichen Wegweisung zurück, steht dieser Vorwurf im Raum; dass Sie im Mietvertrag stehen, erledigt ihn nicht von selbst. Hat das Familiengericht Ihnen das Betreten der Wohnung untersagt, tritt mit der Vollstreckbarkeit dieser Anordnung § 4 GewSchG daneben. Persönliche Sachen holen Sie deshalb nicht selbst ab. Was Sie benötigen, lasse ich herausgeben.
Wenn die Partnerin oder der Partner aussagen soll
§ 52 Abs. 1 StPO gibt bestimmten Personen das Recht, das Zeugnis zu verweigern: dem Verlobten des Beschuldigten (Nummer 1), dem Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (Nummer 2), dem Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht (Nummer 2a), sowie jedem, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (Nummer 3). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Belehrt werden muss vor jeder Vernehmung, und ein einmal erklärter Verzicht lässt sich noch während der Vernehmung widerrufen (§ 52 Abs. 3 StPO).
Daraus folgt nicht, dass eine Verweigerung das Verfahren beendet. Erhalten bleiben die eigenen Wahrnehmungen der eingesetzten Beamten am Einsatzort, Lichtbilder und ärztliche Befunde. Die frühere Aussage selbst darf nach § 252 StPO nicht verlesen werden, wenn die Zeugin erst in der Hauptverhandlung verweigert. Was danach noch trägt, prüfe ich nach Akteneinsicht.
Körperverletzung nach den §§ 223 und 224 StGB
Der Grundtatbestand des § 223 StGB verlangt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung; der Strafrahmen endet bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe ist möglich. Aus § 224 Abs. 1 StGB sind hier vor allem zwei Nummern zu prüfen: Nummer 4 erfasst die Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, Nummer 5 eine das Leben gefährdende Behandlung. Greift eine von beiden, liegt der Rahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren, im minder schweren Fall bei drei Monaten bis fünf Jahren. Ausgeführt sind beide Vorschriften unter einfache Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung; zur Abwehrlage steht § 32 StGB unter Notwehr.
Nötigung nach § 240 StGB
§ 240 Abs. 1 StGB erfasst, wer einen anderen rechtswidrig nötigt, und nennt dafür zwei Mittel: Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Erzwungen worden sein muss eine Handlung, eine Duldung oder ein Unterlassen. Im Grundtatbestand liegt das Höchstmaß bei drei Jahren Freiheitsstrafe, daneben ist Geldstrafe vorgesehen; strafbar ist auch der Versuch (Absatz 3). Rechtswidrig ist die Tat nach Absatz 2 erst, wenn das eingesetzte Mittel, gemessen am angestrebten Zweck, „als verwerflich anzusehen“ ist. Für besonders schwere Fälle nennt Absatz 4 sechs Monate bis fünf Jahre.
Bedrohung und Nachstellung
Eine im Streit gefallene Ankündigung kann als Bedrohung nach § 241 StGB in der Anzeige auftauchen. Für den Grundfall sieht Absatz 1 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, bei der Drohung mit einem Verbrechen sind es nach Absatz 2 bis zu zwei Jahre. Nach Absatz 5 richtet sich der Strafantrag nach den Vorschriften, die für die angedrohte Tat gelten. Setzen sich Kontaktversuche nach der Trennung fort, kann § 238 StGB hinzutreten; die Vorschrift verlangt wiederholtes unbefugtes Nachstellen, das die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen geeignet ist. Beide Vorschriften stehen unter Nachstellung.
Die Gegenanzeige
Nach einer Anzeige liegt der Gedanke nahe, selbst eine zu erstatten. § 164 Abs. 1 StGB setzt für die falsche Verdächtigung voraus, dass jemand einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen; die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe. Wer eine Schilderung für übertrieben oder einseitig hält, trägt damit noch keinen Fall des § 164 StGB vor. Über eine eigene Anzeige entscheide ich erst nach Akteneinsicht. Wer sie erstattet, legt sich auf eine Behauptung fest, die sich beweisen lassen muss.
Wie ich in dieser Lage arbeite
Ich zeige die Verteidigung an, beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte und lasse mir die polizeiliche Verfügung sowie jeden Schriftsatz aus dem Familienverfahren geben. Bis die Akte vorliegt, sagen Sie zur Sache nichts, weder am Einsatzort noch in einer späteren Vernehmung; Angaben zur Person bleiben davon unberührt. Erst wenn feststeht, worauf die Vorwürfe gestützt sind, bespreche ich mit Ihnen eine schriftliche Einlassung. Was bei einer Vorladung zu tun ist, steht unter Vorladung der Polizei.
Führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren außerhalb Kiels und läuft das Gewaltschutzverfahren bei einem auswärtigen Familiengericht, erreiche ich beide schriftlich; zu Vernehmungen, Anhörungen und Hauptverhandlungen fahre ich hin. Ein Mandat ist deshalb nicht an meinen Kanzleiort gebunden.
Häufige Fragen
Ich bin wegen häuslicher Gewalt angezeigt worden, was ist jetzt zu tun?
Ist häusliche Gewalt ein eigener Straftatbestand?
Darf ich nach einer Wegweisung in die Wohnung zurück?
Endet das Verfahren, wenn meine Partnerin die Aussage verweigert?
Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Nachstellung · Einfache Körperverletzung · Gefährliche Körperverletzung · Notwehr · Erste Hilfe im Notfall