Nach einer Durchsuchung sind die Geräte weg, und dann geschieht über Wochen und oft über Monate nichts. Viele Betroffene deuten das als Zeichen dafür, dass sich die Sache erledigt hat. Tatsächlich läuft das Verfahren weiter; es bleibt nur unsichtbar.
Was in dieser Zeit geschieht
Auf die Sicherstellung folgt die Durchsicht der Papiere und Datenträger nach § 110 StPO. Ein einzelner Datenträger umfasst schnell mehrere Terabyte, und die Auswertungsstellen der Polizei sind ausgelastet; in umfangreichen Verfahren vergeht bis zum Auswertungsbericht regelmäßig mehr als ein Jahr. Erst wenn er vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung.
Eine gesetzliche Frist für die Durchsicht gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob die Gegenstände für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden. Das ist keine feste Größe, sondern eine Frage, über die sich streiten lässt.
Warum Sie nicht warten sollten
Der Zeitraum bis zum Auswertungsbericht ist der, in dem sich die meisten Weichen stellen lassen. Ich beantrage Akteneinsicht und erfahre daraus, worauf der Verdacht beruht und welches Datum der Beschluss trägt. Ist die Beschlagnahme angreifbar, widerspreche ich ihr; ohne ausdrücklichen Widerspruch unterbleibt die richterliche Prüfung häufig. Und ich dringe auf die Rückgabe der Originale, sobald eine gesicherte Kopie für die Akte genügt, denn die Verhältnismäßigkeit verlangt keine Aufbewahrung der Geräte selbst.
Wenn es sehr lange dauert
Zieht sich das Verfahren über Gebühr, gibt es zwei getrennte Wege. Für das Ergebnis zählt, dass eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Urteil auszugleichen ist; die Gerichte erklären dafür einen Teil der Strafe für vollstreckt. Daneben steht der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer, der eine Verzögerungsrüge voraussetzt. Wie beides zusammenspielt, stelle ich in der FAQ zur Dauer des Strafverfahrens dar.
Was Sie in der Zwischenzeit lassen sollten
Erkundigen Sie sich nicht selbst bei der Polizei nach dem Stand; solche Anrufe enden regelmäßig in Fragen zur Sache und werden aktenkundig. Sprechen Sie nicht mit anderen Betroffenen desselben Verfahrens ab, was gesagt werden soll. Und ersetzen Sie beschlagnahmte Geräte nicht durch neue in der Annahme, das alte Gerät sei erledigt — es ist es nicht, und der Datenbestand darauf bleibt Gegenstand des Verfahrens.