Auf die Frage nach der Dauer wird eine Zahl erwartet. Die ehrliche Antwort ist eine andere: Es kommt darauf an — und es gibt einen Weg, Druck zu machen.
Warum es keine feste Dauer gibt
Das Gesetz nennt keine Frist, in der ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen oder eine Anklage erhoben sein müsste. Was die Dauer bestimmt, sind der Umfang der Ermittlungen, die Zahl der Beschuldigten und Zeugen, die Auswertung beschlagnahmter Daten, die Belastung der zuständigen Abteilung und die Terminlage des Gerichts. Eine Wirtschaftsstrafsache mit Datenauswertung braucht andere Zeiträume als eine Körperverletzung mit zwei Zeugen.
Einen festen Bezugspunkt gibt es nur in Haftsachen. Dort greift das Beschleunigungsgebot mit eigenen Fristen, und nach sechs Monaten Untersuchungshaft muss das Oberlandesgericht die Fortdauer ausdrücklich anordnen; dazu die Seiten Dauer der Untersuchungshaft und die Sechs-Monats-Frist. Außerhalb der Haft fehlt eine solche automatische Kontrolle — sie muss angestoßen werden.
Die Verzögerungsrüge
Sie ist das Werkzeug, und sie wird selten benutzt. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Erhoben werden kann sie, sobald Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Zwei Feinheiten entscheiden über die Wirkung. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge darauf hinweisen — sonst bleiben sie später unberücksichtigt (§ 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG). Und verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Rüge (§ 198 Abs. 3 Satz 5 GVG). Im Ermittlungsverfahren tritt die Staatsanwaltschaft an die Stelle des Gerichts (§ 199 Abs. 2 GVG) — gerügt wird also dort, wo die Sache gerade liegt.
Was am Ende dabei herauskommt
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 GVG). Ein Nachteil, der kein Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn das Verfahren unangemessen lange gedauert hat; die Entschädigung beträgt dafür 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, und das Gericht kann bei Unbilligkeit einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 GVG).
Im Strafverfahren steht davor allerdings eine Weiche, die den Zahlungsanspruch regelmäßig verdrängt: Hat das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist das eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Und das Entschädigungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden (§ 199 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Kampf um die Verzögerung wird deshalb im Strafverfahren geführt und nicht danach.
Die Vollstreckungslösung
Wie das Strafgericht die Verzögerung berücksichtigt, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden: Ist ein Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden, wird nicht mehr die Strafe herabgesetzt, sondern im Urteil ausgesprochen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt (Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).
Das klingt technisch und ist für den Verurteilten der bessere Weg: Die Strafe bleibt schuldangemessen, aber ein Teil davon ist bereits abgegolten — bei einer Freiheitsstrafe verkürzt das die zu verbüßende Zeit, bei einer Geldstrafe die zu zahlende Summe. Vorausgesetzt ist, dass die Verzögerung festgestellt wird. Dafür braucht es eine Aufstellung der Zeiträume, in denen nichts geschehen ist, und die entsteht nicht von selbst.
Der Weg zur Entschädigung
Bleibt es doch bei einem Zahlungsanspruch, gelten Fristen. Eine Klage kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung erhoben werden (§ 198 Abs. 5 GVG). Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren durchgeführt wurde, bei Verfahren des Bundes der Bundesgerichtshof (§ 201 Abs. 1 GVG). Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hat das Entschädigungsgericht sein Verfahren auszusetzen (§ 201 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Nach dem Urteil geht die Uhr weiter
Mit der Rechtskraft ist das Verfahren zu Ende, die Zeitrechnung aber nicht. Wann die Ladung zum Strafantritt kommt, hängt an der Vollstreckungsbehörde und ist nicht befristet. Wer sie erhält, hat zwei Wege, Zeit zu gewinnen — beide sind an Voraussetzungen geknüpft.
Der erste ist der vorübergehende Aufschub: Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen (§ 456 Abs. 1 StPO). Die Grenze ist hart: Der Strafaufschub darf vier Monate nicht übersteigen (§ 456 Abs. 2 StPO), und die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden (§ 456 Abs. 3 StPO). „Außerhalb des Strafzwecks" heißt: Dass die Haft an sich belastet, genügt nicht — es braucht einen Nachteil, den das Gesetz nicht ohnehin bezweckt.
Der zweite betrifft die Gesundheit. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, und ebenso bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr zu besorgen ist (§ 455 Abs. 1 und 2 StPO). Daneben kann aufgeschoben werden, wenn der körperliche Zustand mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (§ 455 Abs. 3 StPO), und eine begonnene Vollstreckung kann unter denselben Gesichtspunkten unterbrochen werden (§ 455 Abs. 4 StPO).
Was die Dauer sonst noch bewirkt
Zeit wirkt auch dort, wo niemand entschädigt. Ein langer Abstand zwischen Tat und Urteil ist ein Umstand, den das Gericht bei der Strafzumessung zu würdigen hat, und in Verfahren gegen Jugendliche wiegt er besonders. Parallel läuft die Verjährung, die dem Verfahren irgendwann ein Ende setzt — allerdings mit Unterbrechungstatbeständen, die genau dann greifen, wenn die Behörden tätig werden.
Mein Vorgehen
Ich führe bei länger laufenden Verfahren eine Zeitleiste: wann welche Akte wo lag, wann etwas geschah und wann nichts. Diese Aufstellung ist die Grundlage für alles Weitere — für die Verzögerungsrüge, für den Antrag im Strafverfahren und notfalls für die Entschädigungsklage. Die Rüge selbst erhebe ich früh, weil sie den Anspruch überhaupt erst eröffnet und weil sie erfahrbar Bewegung erzeugt: Sie geht in die Akte, und sie wird gelesen.