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Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Kurzantwort: Eine gesetzliche Höchstdauer für ein Strafverfahren gibt es nicht. Was es gibt, ist ein Maßstab und ein Werkzeug: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Beteiligten (§ 198 Abs. 1 GVG). Und wer sich später auf die überlange Dauer berufen will, muss vorher gerügt haben — ohne Verzögerungsrüge kein Anspruch (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

Auf die Frage nach der Dauer wird eine Zahl erwartet. Die ehrliche Antwort ist eine andere: Es kommt darauf an — und es gibt einen Weg, Druck zu machen.

Warum es keine feste Dauer gibt

Das Gesetz nennt keine Frist, in der ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen oder eine Anklage erhoben sein müsste. Was die Dauer bestimmt, sind der Umfang der Ermittlungen, die Zahl der Beschuldigten und Zeugen, die Auswertung beschlagnahmter Daten, die Belastung der zuständigen Abteilung und die Terminlage des Gerichts. Eine Wirtschaftsstrafsache mit Datenauswertung braucht andere Zeiträume als eine Körperverletzung mit zwei Zeugen.

Einen festen Bezugspunkt gibt es nur in Haftsachen. Dort greift das Beschleunigungsgebot mit eigenen Fristen, und nach sechs Monaten Untersuchungshaft muss das Oberlandesgericht die Fortdauer ausdrücklich anordnen; dazu die Seiten Dauer der Untersuchungshaft und die Sechs-Monats-Frist. Außerhalb der Haft fehlt eine solche automatische Kontrolle — sie muss angestoßen werden.

Die Verzögerungsrüge

Sie ist das Werkzeug, und sie wird selten benutzt. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Erhoben werden kann sie, sobald Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Zwei Feinheiten entscheiden über die Wirkung. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge darauf hinweisen — sonst bleiben sie später unberücksichtigt (§ 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG). Und verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Rüge (§ 198 Abs. 3 Satz 5 GVG). Im Ermittlungsverfahren tritt die Staatsanwaltschaft an die Stelle des Gerichts (§ 199 Abs. 2 GVG) — gerügt wird also dort, wo die Sache gerade liegt.

Was am Ende dabei herauskommt

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 GVG). Ein Nachteil, der kein Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn das Verfahren unangemessen lange gedauert hat; die Entschädigung beträgt dafür 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, und das Gericht kann bei Unbilligkeit einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 GVG).

Im Strafverfahren steht davor allerdings eine Weiche, die den Zahlungsanspruch regelmäßig verdrängt: Hat das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist das eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Und das Entschädigungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden (§ 199 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Kampf um die Verzögerung wird deshalb im Strafverfahren geführt und nicht danach.

Die Vollstreckungslösung

Wie das Strafgericht die Verzögerung berücksichtigt, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden: Ist ein Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden, wird nicht mehr die Strafe herabgesetzt, sondern im Urteil ausgesprochen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt (Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

Das klingt technisch und ist für den Verurteilten der bessere Weg: Die Strafe bleibt schuldangemessen, aber ein Teil davon ist bereits abgegolten — bei einer Freiheitsstrafe verkürzt das die zu verbüßende Zeit, bei einer Geldstrafe die zu zahlende Summe. Vorausgesetzt ist, dass die Verzögerung festgestellt wird. Dafür braucht es eine Aufstellung der Zeiträume, in denen nichts geschehen ist, und die entsteht nicht von selbst.

Der Weg zur Entschädigung

Bleibt es doch bei einem Zahlungsanspruch, gelten Fristen. Eine Klage kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung erhoben werden (§ 198 Abs. 5 GVG). Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren durchgeführt wurde, bei Verfahren des Bundes der Bundesgerichtshof (§ 201 Abs. 1 GVG). Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hat das Entschädigungsgericht sein Verfahren auszusetzen (§ 201 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Nach dem Urteil geht die Uhr weiter

Mit der Rechtskraft ist das Verfahren zu Ende, die Zeitrechnung aber nicht. Wann die Ladung zum Strafantritt kommt, hängt an der Vollstreckungsbehörde und ist nicht befristet. Wer sie erhält, hat zwei Wege, Zeit zu gewinnen — beide sind an Voraussetzungen geknüpft.

Der erste ist der vorübergehende Aufschub: Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen (§ 456 Abs. 1 StPO). Die Grenze ist hart: Der Strafaufschub darf vier Monate nicht übersteigen (§ 456 Abs. 2 StPO), und die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden (§ 456 Abs. 3 StPO). „Außerhalb des Strafzwecks" heißt: Dass die Haft an sich belastet, genügt nicht — es braucht einen Nachteil, den das Gesetz nicht ohnehin bezweckt.

Der zweite betrifft die Gesundheit. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, und ebenso bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr zu besorgen ist (§ 455 Abs. 1 und 2 StPO). Daneben kann aufgeschoben werden, wenn der körperliche Zustand mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (§ 455 Abs. 3 StPO), und eine begonnene Vollstreckung kann unter denselben Gesichtspunkten unterbrochen werden (§ 455 Abs. 4 StPO).

Was die Dauer sonst noch bewirkt

Zeit wirkt auch dort, wo niemand entschädigt. Ein langer Abstand zwischen Tat und Urteil ist ein Umstand, den das Gericht bei der Strafzumessung zu würdigen hat, und in Verfahren gegen Jugendliche wiegt er besonders. Parallel läuft die Verjährung, die dem Verfahren irgendwann ein Ende setzt — allerdings mit Unterbrechungstatbeständen, die genau dann greifen, wenn die Behörden tätig werden.

Mein Vorgehen

Ich führe bei länger laufenden Verfahren eine Zeitleiste: wann welche Akte wo lag, wann etwas geschah und wann nichts. Diese Aufstellung ist die Grundlage für alles Weitere — für die Verzögerungsrüge, für den Antrag im Strafverfahren und notfalls für die Entschädigungsklage. Die Rüge selbst erhebe ich früh, weil sie den Anspruch überhaupt erst eröffnet und weil sie erfahrbar Bewegung erzeugt: Sie geht in die Akte, und sie wird gelesen.

Häufige Fragen zur Dauer des Strafverfahrens

Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Maßstab ist, ob die Dauer angemessen ist, und das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Beteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 GVG). Umfang der Ermittlungen, Datenauswertung, Zahl der Beschuldigten und die Terminlage des Gerichts bestimmen die Zeit. Feste Fristen gibt es nur in Haftsachen.
Kann ich etwas tun, wenn sich mein Verfahren ewig hinzieht?
Ja — die Verzögerungsrüge. Sie kann erhoben werden, sobald Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG), und sie ist Voraussetzung jedes späteren Entschädigungsanspruchs (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Im Ermittlungsverfahren tritt die Staatsanwaltschaft an die Stelle des Gerichts (§ 199 Abs. 2 GVG). Wiederholen lässt sie sich frühestens nach sechs Monaten.
Bekomme ich Geld, wenn mein Verfahren zu lange gedauert hat?
Möglich ist das, aber im Strafverfahren steht eine Weiche davor. Für einen Nachteil, der kein Vermögensnachteil ist, sieht das Gesetz 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vor (§ 198 Abs. 2 GVG). Hat aber das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die überlange Dauer zu Ihren Gunsten berücksichtigt, gilt das als ausreichende Wiedergutmachung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG) — dann bleibt es dabei.
Was heißt es, wenn ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt?
Das ist die Art, in der Strafgerichte eine rechtsstaatswidrige Verzögerung ausgleichen. Statt die Strafe herabzusetzen, spricht das Urteil aus, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07). Praktisch verkürzt das die zu verbüßende Zeit oder die zu zahlende Summe — vorausgesetzt, die Verzögerung wird festgestellt.
Wie lange dauert es von der Anklage bis zum Termin?
Auch dafür gibt es keine Frist. Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung liegt das Zwischenverfahren, in dem das Gericht über die Eröffnung entscheidet, und danach die Terminierung, die von der Belastung des Spruchkörpers, der Zahl der Beteiligten und der benötigten Verhandlungstage abhängt. Wenn der Abstand aus dem Rahmen fällt, ist das der Zeitpunkt für die Verzögerungsrüge.
Muss ich die Verzögerungsrüge begründen?
Eine förmliche Begründung schreibt das Gesetz nicht vor, aber eine Feinheit ist wichtig: Kommt es für die Förderung des Verfahrens auf Umstände an, die noch nicht eingeführt worden sind, muss die Rüge darauf hinweisen — sonst bleiben sie bei der Beurteilung der angemessenen Dauer unberücksichtigt (§ 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG). Eine Aufstellung der Zeiträume ohne Verfahrenshandlung gehört deshalb dazu.
Bis wann muss ich die Entschädigung einklagen?
Frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung (§ 198 Abs. 5 GVG). Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren geführt wurde (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). Solange das Strafverfahren läuft, muss das Entschädigungsgericht sein Verfahren aussetzen (§ 201 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Um wie viele Monate kann ich den Strafantritt hinausschieben?
Auf Antrag kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung Ihnen oder Ihrer Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen (§ 456 Abs. 1 StPO). Die Obergrenze ist eindeutig: höchstens vier Monate (§ 456 Abs. 2 StPO), und die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden (Abs. 3). Dass die Haft an sich belastet, genügt nicht — der Nachteil muss außerhalb dessen liegen, was die Strafe ohnehin bezweckt. Bei schwerer Krankheit gilt daneben § 455 StPO.
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