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Beschlagnahmte Sachen zurückbekommen

Kurzantwort: Wird eine bewegliche Sache für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben (§ 111n Abs. 1 StPO). Der Streit dreht sich also um das Wort „benötigt“ — und darüber entscheidet auf Antrag das Gericht: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Von selbst kommt nichts zurück.

Drei Wörter werden ständig verwechselt, und der Unterschied entscheidet darüber, was zu tun ist: sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen.

Sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen

Sicherstellung ist der Oberbegriff für den Zugriff zu Beweiszwecken: Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO). Wer freiwillig herausgibt, dessen Sache ist sichergestellt.

Beschlagnahme ist der Zugriff gegen den Willen: Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Der Unterschied liegt also allein in der Freiwilligkeit — und er hat Folgen für den Rechtsschutz.

Einziehung ist etwas ganz anderes: eine Entscheidung am Ende des Verfahrens, die das Eigentum betrifft. Hat der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB) — das ist gebunden. Tatprodukte und Tatmittel können eingezogen werden (§ 74 Abs. 1 StGB), und zwar nur, wenn sie zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB). Um die Vollstreckung einer Einziehung zu sichern, kann schon während des Verfahrens beschlagnahmt werden (§ 111b Abs. 1 StPO) — das ist eine andere Beschlagnahme als die zu Beweiszwecken.

Der Widerspruch am Tag der Maßnahme

Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). In der Praxis ist der zweite Fall der Regelfall — und daran hängt ein Satz, den kaum jemand kennt.

Der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben wurde (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Widerspruch ist damit kein Formalismus, sondern der Auslöser einer richterlichen Prüfung. Wer schweigend zusieht, verzichtet auf sie.

Unabhängig davon gilt: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Er kann den Antrag sogar bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet ihn weiter (Satz 4). Und über diese Rechte ist er zu belehren (Satz 6).

Die Herausgabe

§ 111n StPO regelt, an wen zurückgegeben wird. Wird eine bewegliche Sache für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, geht sie an den letzten Gewahrsamsinhaber (Abs. 1). Abweichend davon geht sie an denjenigen, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist (Abs. 2) — das ist der Fall des gestohlenen Gegenstands. Steht der Anspruch eines Dritten entgegen, geht sie an den Dritten, wenn er bekannt ist (Abs. 3). Und über allem steht Absatz 4: Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

Der letzte Satz erklärt die häufigste Erfahrung: Wo die Eigentumslage unklar ist, gibt die Staatsanwaltschaft nicht heraus, sondern verweist auf den Zivilrechtsweg. Wer sein Eigentum belegen kann — Kaufvertrag, Rechnung, Kontoauszug —, sollte das dem Antrag gleich beifügen.

Eine Frist, bis wann herauszugeben ist, nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Sache noch benötigt wird. Bei Datenträgern heißt das praktisch: Sobald eine gerichtsfeste Kopie gezogen ist, ist das Original als Beweismittel regelmäßig entbehrlich — dieser Punkt gehört vorgetragen, sonst geschieht nichts.

Was mit Daten und Kopien geht

Wer auf seine Unterlagen angewiesen ist, um weiterzuarbeiten, hat ein legitimes Interesse und sollte es früh anmelden. Praktisch führen zwei Wege dorthin: Kopien der beschlagnahmten Unterlagen für den Betroffenen, oder die Rückgabe des Originals gegen eine Kopie für die Akte. Beides ist eine Frage des Antrags und der Absprache mit der Staatsanwaltschaft — einen gesetzlichen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen formuliert die Strafprozessordnung insoweit nicht. Wo eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Betrieb sonst stillsteht, ist das Argument stark und wird gehört.

Die Verzichtserklärung

Häufig wird ein Formular vorgelegt, mit dem auf die Herausgabe verzichtet werden soll — mit dem Hinweis, das beschleunige die Sache. Unterschreiben Sie das nicht ungeprüft. Der Verzicht nimmt Ihnen den Gegenstand endgültig, und er lässt sich nicht zurücknehmen. Ob er sinnvoll ist, hängt vom Wert der Sache und davon ab, was sie sonst noch beweist; beides gehört vorher geklärt und nicht im Flur der Wache entschieden.

Wenn die Sache Schaden nimmt

Ein Fahrzeug, das monatelang draußen steht, ein Gerät, dessen Akku stirbt, verderbliche Ware: Für diese Lage kennt das Gesetz die Notveräußerung. Ein beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstand kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder wenn Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sind; der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes (§ 111p Abs. 1 StPO).

Angeordnet wird sie durch die Staatsanwaltschaft (§ 111p Abs. 2 Satz 1 StPO). Wichtig ist Absatz 3: Die Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, und Anordnung, Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen mitzuteilen, soweit das ausführbar erscheint. Wer eine solche Ankündigung bekommt, hat also die Gelegenheit, etwas dagegen zu sagen — und sollte sie nutzen, denn danach gibt es nur noch Geld.

Umgekehrt lässt sich die Notveräußerung auch anregen, wenn ein Wertverlust droht und eine Rückgabe nicht in Sicht ist. Das ist selten die Wunschlösung, aber besser als ein Gegenstand, der nach zwei Jahren wertlos zurückkommt.

Wenn Vermögen betroffen ist

Bei Geld, Konten und Fahrzeugen läuft der Zugriff meist über die Sicherung der Einziehung. Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird durch Ingewahrsamnahme vollzogen, die einer Forderung durch Pfändung (§ 111c Abs. 1 und 2 StPO); vollzogen wird durch die Staatsanwaltschaft (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich dagegen vorgehen lässt und was mit dem Wert des Erlangten geschieht, steht auf der Seite Einziehung und Wertersatz; für gesperrte Konten gibt es die Seite Konto gesperrt.

Mein Vorgehen

Ich lasse zuerst das Sicherstellungsverzeichnis kommen und gleiche ab, was tatsächlich mitgenommen wurde — die Listen sind häufiger unvollständig, als man denkt. Dann trenne ich: Was ist Beweismittel, was ist zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt, was ist beides. Für die Beweismittel beantrage ich die Herausgabe, sobald eine Kopie genügt; für den Rest die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Und ich rate von Verzichtserklärungen ab, solange nicht feststeht, was verzichtet wird.

Häufige Fragen zur Rückgabe beschlagnahmter Sachen

Was ist der Unterschied zwischen sichergestellt, beschlagnahmt und eingezogen?
Sicherstellung ist der Zugriff auf Beweismittel, die in Verwahrung genommen oder anderweitig gesichert werden (§ 94 Abs. 1 StPO). Beschlagnahme ist der Zugriff gegen den Willen — sie ist nötig, wenn die Sache nicht freiwillig herausgegeben wird (§ 94 Abs. 2 StPO). Einziehung ist etwas anderes: eine Entscheidung über das Eigentum am Ende des Verfahrens (§§ 73, 74 StGB). Nur die ersten beiden führen zur Rückgabe.
Wie bekomme ich beschlagnahmte Sachen zurück?
Wird die Sache für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben (§ 111n Abs. 1 StPO). Von selbst geschieht das aber selten: Sie brauchen einen Antrag, und wenn er abgelehnt wird, die gerichtliche Entscheidung — die können Sie jederzeit beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Fügen Sie Eigentumsnachweise gleich bei, denn herausgegeben wird nur, wenn die Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n Abs. 4 StPO).
Soll ich bei der Beschlagnahme widersprechen?
Ja, und zwar ausdrücklich. Der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn niemand anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben wurde (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Widerspruch löst also eine richterliche Prüfung aus. Er ändert nichts daran, dass die Sache zunächst mitgenommen wird — verhindern sollten Sie das nicht.
Wie lange dürfen meine Sachen einbehalten werden?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist, ob die Sache für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt wird (§ 111n Abs. 1 StPO). Bei Datenträgern lässt sich häufig argumentieren, dass eine gesicherte Kopie genügt und das Original entbehrlich ist — vorgetragen werden muss das aber, sonst bleibt es liegen. Bleibt der Antrag erfolglos, entscheidet auf Antrag das Gericht (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Auto gehört nicht mir, sondern meinen Eltern — kann es trotzdem eingezogen werden?
Als Tatmittel nicht ohne Weiteres: Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für Dritte sieht das Gesetz eigene, engere Vorschriften vor. Wichtig ist deshalb, die Eigentumslage früh zu belegen — mit Kaufvertrag, Zulassung und Zahlungsnachweis.
Ich soll unterschreiben, dass ich auf die Rückgabe verzichte — soll ich das tun?
Nicht ungeprüft. Der Verzicht nimmt Ihnen den Gegenstand endgültig und lässt sich nicht zurücknehmen. Ob er sinnvoll ist, hängt vom Wert der Sache ab und davon, was sie sonst noch beweist — beides gehört vorher geklärt. Dass ein Verzicht das Verfahren beschleunigt, ist kein Argument, das die Entscheidung tragen sollte.
Mein Server und meine Rechner sind weg — bekomme ich wenigstens die Daten?
Das ist der richtige Ansatz. Praktisch führen zwei Wege dorthin: Kopien der Daten für Sie, oder die Rückgabe der Originale, sobald eine gesicherte Kopie für die Akte vorliegt. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen formuliert die Strafprozessordnung insoweit nicht — das Argument, dass ein Betrieb sonst stillsteht, wird aber gehört. Melden Sie den Bedarf früh an, nicht erst nach Wochen.
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