Drei Wörter werden ständig verwechselt, und der Unterschied entscheidet darüber, was zu tun ist: sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen.
Sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen
Sicherstellung ist der Oberbegriff für den Zugriff zu Beweiszwecken: Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO). Wer freiwillig herausgibt, dessen Sache ist sichergestellt.
Beschlagnahme ist der Zugriff gegen den Willen: Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Der Unterschied liegt also allein in der Freiwilligkeit — und er hat Folgen für den Rechtsschutz.
Einziehung ist etwas ganz anderes: eine Entscheidung am Ende des Verfahrens, die das Eigentum betrifft. Hat der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB) — das ist gebunden. Tatprodukte und Tatmittel können eingezogen werden (§ 74 Abs. 1 StGB), und zwar nur, wenn sie zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB). Um die Vollstreckung einer Einziehung zu sichern, kann schon während des Verfahrens beschlagnahmt werden (§ 111b Abs. 1 StPO) — das ist eine andere Beschlagnahme als die zu Beweiszwecken.
Der Widerspruch am Tag der Maßnahme
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). In der Praxis ist der zweite Fall der Regelfall — und daran hängt ein Satz, den kaum jemand kennt.
Der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben wurde (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Widerspruch ist damit kein Formalismus, sondern der Auslöser einer richterlichen Prüfung. Wer schweigend zusieht, verzichtet auf sie.
Unabhängig davon gilt: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Er kann den Antrag sogar bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet ihn weiter (Satz 4). Und über diese Rechte ist er zu belehren (Satz 6).
Die Herausgabe
§ 111n StPO regelt, an wen zurückgegeben wird. Wird eine bewegliche Sache für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, geht sie an den letzten Gewahrsamsinhaber (Abs. 1). Abweichend davon geht sie an denjenigen, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist (Abs. 2) — das ist der Fall des gestohlenen Gegenstands. Steht der Anspruch eines Dritten entgegen, geht sie an den Dritten, wenn er bekannt ist (Abs. 3). Und über allem steht Absatz 4: Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Der letzte Satz erklärt die häufigste Erfahrung: Wo die Eigentumslage unklar ist, gibt die Staatsanwaltschaft nicht heraus, sondern verweist auf den Zivilrechtsweg. Wer sein Eigentum belegen kann — Kaufvertrag, Rechnung, Kontoauszug —, sollte das dem Antrag gleich beifügen.
Eine Frist, bis wann herauszugeben ist, nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Sache noch benötigt wird. Bei Datenträgern heißt das praktisch: Sobald eine gerichtsfeste Kopie gezogen ist, ist das Original als Beweismittel regelmäßig entbehrlich — dieser Punkt gehört vorgetragen, sonst geschieht nichts.
Was mit Daten und Kopien geht
Wer auf seine Unterlagen angewiesen ist, um weiterzuarbeiten, hat ein legitimes Interesse und sollte es früh anmelden. Praktisch führen zwei Wege dorthin: Kopien der beschlagnahmten Unterlagen für den Betroffenen, oder die Rückgabe des Originals gegen eine Kopie für die Akte. Beides ist eine Frage des Antrags und der Absprache mit der Staatsanwaltschaft — einen gesetzlichen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen formuliert die Strafprozessordnung insoweit nicht. Wo eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Betrieb sonst stillsteht, ist das Argument stark und wird gehört.
Die Verzichtserklärung
Häufig wird ein Formular vorgelegt, mit dem auf die Herausgabe verzichtet werden soll — mit dem Hinweis, das beschleunige die Sache. Unterschreiben Sie das nicht ungeprüft. Der Verzicht nimmt Ihnen den Gegenstand endgültig, und er lässt sich nicht zurücknehmen. Ob er sinnvoll ist, hängt vom Wert der Sache und davon ab, was sie sonst noch beweist; beides gehört vorher geklärt und nicht im Flur der Wache entschieden.
Wenn die Sache Schaden nimmt
Ein Fahrzeug, das monatelang draußen steht, ein Gerät, dessen Akku stirbt, verderbliche Ware: Für diese Lage kennt das Gesetz die Notveräußerung. Ein beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstand kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder wenn Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sind; der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes (§ 111p Abs. 1 StPO).
Angeordnet wird sie durch die Staatsanwaltschaft (§ 111p Abs. 2 Satz 1 StPO). Wichtig ist Absatz 3: Die Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, und Anordnung, Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen mitzuteilen, soweit das ausführbar erscheint. Wer eine solche Ankündigung bekommt, hat also die Gelegenheit, etwas dagegen zu sagen — und sollte sie nutzen, denn danach gibt es nur noch Geld.
Umgekehrt lässt sich die Notveräußerung auch anregen, wenn ein Wertverlust droht und eine Rückgabe nicht in Sicht ist. Das ist selten die Wunschlösung, aber besser als ein Gegenstand, der nach zwei Jahren wertlos zurückkommt.
Wenn Vermögen betroffen ist
Bei Geld, Konten und Fahrzeugen läuft der Zugriff meist über die Sicherung der Einziehung. Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird durch Ingewahrsamnahme vollzogen, die einer Forderung durch Pfändung (§ 111c Abs. 1 und 2 StPO); vollzogen wird durch die Staatsanwaltschaft (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich dagegen vorgehen lässt und was mit dem Wert des Erlangten geschieht, steht auf der Seite Einziehung und Wertersatz; für gesperrte Konten gibt es die Seite Konto gesperrt.
Mein Vorgehen
Ich lasse zuerst das Sicherstellungsverzeichnis kommen und gleiche ab, was tatsächlich mitgenommen wurde — die Listen sind häufiger unvollständig, als man denkt. Dann trenne ich: Was ist Beweismittel, was ist zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt, was ist beides. Für die Beweismittel beantrage ich die Herausgabe, sobald eine Kopie genügt; für den Rest die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Und ich rate von Verzichtserklärungen ab, solange nicht feststeht, was verzichtet wird.