Die Akte ist der einzige Ort, an dem steht, was die Ermittler tatsächlich haben. Alles, was vorher gesagt oder geschrieben wird, ist ein Schuss ins Dunkle.
Wer einsehen darf
Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklageerhebung vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Das ist der Regelweg, und er ist der Grund, warum die Beauftragung eines Verteidigers meist vor jeder Äußerung steht.
Ohne Verteidiger sind Sie nicht rechtlos, aber schlechter gestellt: § 147 Abs. 4 StPO gibt Ihnen Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden kann, auch nicht in einem anderen Strafverfahren, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen; Beweisstücke dürfen Sie unter Aufsicht besichtigen. Einen Anspruch darauf, die vollständige Akte in die Hand zu bekommen, folgt daraus nicht.
Wenn die Einsicht versagt wird
Vor dem Abschluss der Ermittlungen kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO). Das ist der Normalfall in frühen Verfahrensstadien und kein Willkürakt — die Staatsanwaltschaft will vermeiden, dass Absprachen getroffen oder Beweismittel beiseitegeschafft werden.
Eine Grenze zieht die Haft. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, sind ihm die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht des Verteidigers (§ 147 Abs. 2 StPO). Wer eine Haftprüfung führen soll, ohne den Haftbefehl begründen zu können, führt sie nicht.
Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 StPO); gegen die Versagung durch die Staatsanwaltschaft steht die gerichtliche Entscheidung offen (§ 147 Abs. 6 StPO). Die Versagung ist also überprüfbar, und dieser Weg lohnt sich häufiger, als er beschritten wird.
Was in der Akte steht
In der Regel: die Strafanzeige mit dem Namen des Anzeigenden, die polizeilichen Vermerke, die Vernehmungsprotokolle der Zeugen, Lichtbilder, Sicherstellungsverzeichnisse, Auswertungsberichte, Gutachten und der Auszug aus dem Bundeszentralregister. Wer angezeigt hat, ergibt sich daraus meist unmittelbar.
Für Verletzte gilt ein eigener Weg: Ein Rechtsanwalt kann für sie Einsicht nehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt, das bei den Taten des § 395 StPO entfällt (§ 406e StPO). Mehr dazu auf der Seite Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren.
Wie lange es dauert
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In einfachen Sachen liegt die Akte binnen weniger Wochen vor, bei umfangreichen Verfahren dauert es länger, und solange ermittelt wird, kann die Versagung nach Absatz 2 dazwischenkommen. In Haftsachen ist der Maßstab ein anderer: Dort drängt die Freiheitsentziehung, und Verzögerungen sind angreifbar.
Steht ein Vernehmungstermin früher an als die Akteneinsicht, ist die Antwort nicht, ohne Akte hinzugehen. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Ladung nicht folgen; ich sage den Termin ab und beantrage die Einsicht — dazu die Seite Vorladung von der Polizei.
Mein Vorgehen
Ich zeige die Verteidigung an, beantrage im selben Schriftsatz Akteneinsicht und erkläre, dass zunächst keine Einlassung erfolgt. Danach lese ich die Akte vollständig, bevor irgendetwas erklärt wird — und erst dann lässt sich sagen, ob geschwiegen, eingelassen oder eine Einstellung angeregt wird. Wird die Einsicht versagt, prüfe ich die Begründung und, wo sie nicht trägt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.