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Akteneinsicht — wie komme ich an die Akte?

Kurzantwort: Akteneinsicht nimmt der Verteidiger, nicht der Beschuldigte (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange die Ermittlungen laufen, kann sie versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet würde (§ 147 Abs. 2 StPO) — in Haftsachen jedoch nicht, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung geht. Ohne Verteidiger bekommen Sie Auskünfte und Abschriften, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen (§ 147 Abs. 4 StPO).

Die Akte ist der einzige Ort, an dem steht, was die Ermittler tatsächlich haben. Alles, was vorher gesagt oder geschrieben wird, ist ein Schuss ins Dunkle.

Wer einsehen darf

Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklageerhebung vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Das ist der Regelweg, und er ist der Grund, warum die Beauftragung eines Verteidigers meist vor jeder Äußerung steht.

Ohne Verteidiger sind Sie nicht rechtlos, aber schlechter gestellt: § 147 Abs. 4 StPO gibt Ihnen Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden kann, auch nicht in einem anderen Strafverfahren, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen; Beweisstücke dürfen Sie unter Aufsicht besichtigen. Einen Anspruch darauf, die vollständige Akte in die Hand zu bekommen, folgt daraus nicht.

Wenn die Einsicht versagt wird

Vor dem Abschluss der Ermittlungen kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO). Das ist der Normalfall in frühen Verfahrensstadien und kein Willkürakt — die Staatsanwaltschaft will vermeiden, dass Absprachen getroffen oder Beweismittel beiseitegeschafft werden.

Eine Grenze zieht die Haft. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, sind ihm die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht des Verteidigers (§ 147 Abs. 2 StPO). Wer eine Haftprüfung führen soll, ohne den Haftbefehl begründen zu können, führt sie nicht.

Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 StPO); gegen die Versagung durch die Staatsanwaltschaft steht die gerichtliche Entscheidung offen (§ 147 Abs. 6 StPO). Die Versagung ist also überprüfbar, und dieser Weg lohnt sich häufiger, als er beschritten wird.

Was in der Akte steht

In der Regel: die Strafanzeige mit dem Namen des Anzeigenden, die polizeilichen Vermerke, die Vernehmungsprotokolle der Zeugen, Lichtbilder, Sicherstellungsverzeichnisse, Auswertungsberichte, Gutachten und der Auszug aus dem Bundeszentralregister. Wer angezeigt hat, ergibt sich daraus meist unmittelbar.

Für Verletzte gilt ein eigener Weg: Ein Rechtsanwalt kann für sie Einsicht nehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt, das bei den Taten des § 395 StPO entfällt (§ 406e StPO). Mehr dazu auf der Seite Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren.

Wie lange es dauert

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In einfachen Sachen liegt die Akte binnen weniger Wochen vor, bei umfangreichen Verfahren dauert es länger, und solange ermittelt wird, kann die Versagung nach Absatz 2 dazwischenkommen. In Haftsachen ist der Maßstab ein anderer: Dort drängt die Freiheitsentziehung, und Verzögerungen sind angreifbar.

Steht ein Vernehmungstermin früher an als die Akteneinsicht, ist die Antwort nicht, ohne Akte hinzugehen. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Ladung nicht folgen; ich sage den Termin ab und beantrage die Einsicht — dazu die Seite Vorladung von der Polizei.

Mein Vorgehen

Ich zeige die Verteidigung an, beantrage im selben Schriftsatz Akteneinsicht und erkläre, dass zunächst keine Einlassung erfolgt. Danach lese ich die Akte vollständig, bevor irgendetwas erklärt wird — und erst dann lässt sich sagen, ob geschwiegen, eingelassen oder eine Einstellung angeregt wird. Wird die Einsicht versagt, prüfe ich die Begründung und, wo sie nicht trägt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Häufige Fragen zur Akteneinsicht

Kann ich als Beschuldigter die Ermittlungsakte auch ohne Anwalt einsehen?
Nur eingeschränkt. Das Einsichtsrecht des § 147 Abs. 1 StPO steht dem Verteidiger zu. Ohne Verteidiger erhalten Sie Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit der Untersuchungszweck — auch in einem anderen Verfahren — nicht gefährdet werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen; Beweisstücke dürfen Sie unter Aufsicht besichtigen (§ 147 Abs. 4 StPO). Einen Anspruch auf die vollständige Akte gibt Ihnen das nicht.
Ab wann bekomme ich Akteneinsicht — geht das schon, während noch ermittelt wird?
Grundsätzlich ja, aber vor dem Abschluss der Ermittlungen kann sie versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO). In frühen Verfahrensstadien ist das häufig. Eine Ausnahme gilt bei Untersuchungshaft: Dort sind die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht des Verteidigers.
Meine Akteneinsicht wurde abgelehnt — kann ich das überprüfen lassen?
Ja. Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 StPO). Gegen die Versagung durch die Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 147 Abs. 6 StPO). Ob sich das lohnt, entscheidet die Begründung: Eine pauschale Berufung auf den Untersuchungszweck trägt die Versagung nicht dauerhaft.
Kann ich erfahren, wer mich angezeigt hat?
Meist ja, denn die Strafanzeige gehört zur Akte und trägt den Namen des Anzeigenden. Zugang dazu erhalten Sie über die Akteneinsicht des Verteidigers (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange die Einsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt ist, bleibt die Frage offen; es gibt keinen eigenständigen Anspruch, den Namen des Anzeigenden vorab zu erfahren.
Der Vernehmungstermin ist nächste Woche — wie schnell kommt mein Anwalt an die Akte?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, und in einer Woche liegt die Akte selten vor. Die Lösung ist nicht, ohne Akte zur Vernehmung zu gehen: Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Ladung nicht folgen. Ich sage den Termin ab, zeige die Verteidigung an und beantrage die Einsicht. In Haftsachen gilt ein strengerer Maßstab, weil dort die Freiheitsentziehung drängt.
Was bringt es, wenn mein Anwalt zuerst die Akte anfordert, statt sofort etwas zu erklären?
Die Akte ist der einzige Ort, an dem steht, was die Ermittler tatsächlich haben — Anzeige, Zeugenprotokolle, Auswertungen, Gutachten. Wer sich vorher äußert, äußert sich zu einem Vorwurf, dessen Grundlage er nicht kennt, und legt sich auf eine Version fest, die später nicht mehr zu korrigieren ist. Erst nach der Lektüre lässt sich beurteilen, ob Schweigen, eine Einlassung oder die Anregung einer Einstellung der richtige Weg ist.
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