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Ab wie viel Promille verliere ich den Führerschein?

Kurzantwort: Ab 1,1 Promille steht die Fahruntüchtigkeit fest. Wer deswegen als Kraftfahrer verurteilt wird, gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB): Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) und sperrt die Neuerteilung für mindestens sechs Monate. Diese Regel lässt sich widerlegen. Ab 0,5 Promille droht ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot, ab 0,3 Promille eine Straftat bei auffälliger Fahrweise, ab 1,6 Promille die MPU; für Fahranfänger und alle unter 21 gilt ein absolutes Alkoholverbot. Sagen Sie zur Sache nichts, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.

Die fünf entscheidenden Promillegrenzen

0,0 Promille — Fahranfänger und alle unter 21

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ordnungswidrig handelt schon, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr Alkohol zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (§ 24c Abs. 1 StVG); geahndet wird das mit einer Geldbuße (§ 24c Abs. 2 StVG). In der Probezeit kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen muss und sich die Probezeit dadurch um zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2a StVG). Geht es später darum, ob wegen wiederholter Zuwiderhandlungen eine MPU anzuordnen ist, bleiben Verstöße, die sich ausschließlich gegen § 24c StVG richten, außer Betracht (§ 13 Satz 2 FeV). Die folgenden Grenzen gelten daneben unverändert.

Ab 0,3 Promille — relative Fahruntüchtigkeit

Bereits ab 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen — vorausgesetzt, es kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu. Man spricht von relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, drei Punkte in Flensburg und — wie bei jeder Trunkenheitsfahrt — die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu deren Widerlegung unten. Entscheidend ist, ob die Fahrweise Auffälligkeiten zeigt, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind — etwa Schlangenlinien, ein Unfall oder eine rote Ampel.

0,5-Promille-Grenze (Ordnungswidrigkeit): Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim ersten Verstoß: 500 € Bußgeld, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte. Beim zweiten Mal: 1.000 € und drei Monate Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille — absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Sie „noch gerade fahren konnten": Der Wert beweist die Fahruntüchtigkeit. Die Strafbarkeit steht damit noch nicht fest. Hinzukommen muss, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig gefahren sind; beides ist nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbar. Eine Gefährdung setzt die Vorschrift nicht voraus, es genügt, dass Sie infolge des Alkohols nicht mehr in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, greift stattdessen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB mit deutlich höherem Strafrahmen. Wer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verurteilt wird, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; das Gericht entzieht ihm dann die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB), die mit der Rechtskraft des Urteils erlischt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB). Widerlegen lässt sich die Regelvermutung durch besondere Umstände der Tat oder der Persönlichkeit, die gegen eine Ungeeignetheit sprechen; dann bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Unterbleibt die Entziehung, ist in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten anzuordnen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB). Ob es bei der Entziehung bleibt oder ein Fahrverbot genügt, entscheidet sich im Strafverfahren.

Ab 1,6 Promille — MPU-Grenze

Wer ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beibringen, bevor der Führerschein neu erteilt wird; die Fahrerlaubnisbehörde ordnet das an, ein Ermessen hat sie dabei nicht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV). Die MPU ist mit erheblichen Kosten verbunden; Näheres unten.

Sonderfall Radfahrer: Auch Radfahrer können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert droht ebenfalls ein Strafverfahren und eine MPU-Anordnung — mit möglichen Konsequenzen für den Pkw-Führerschein.

Was tun nach einer Trunkenheitsfahrt?

Wenn Sie wegen einer Alkoholfahrt angehalten oder in einen Unfall verwickelt wurden, gelten dieselben Grundregeln wie bei jeder Beschuldigtenvernehmung: Schweigen Sie zur Sache und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Zustimmen müssen Sie der Blutentnahme nicht, verhindern können Sie sie aber auch nicht: Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt braucht es dafür keine richterliche Anordnung, die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen bei der Polizei ordnen die Entnahme selbst an (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Blutprobe, und sagen Sie auch danach nichts zur Sache.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht prüfe ich, ob die Blutprobe verfahrensfehlerfrei gewonnen wurde, ob die Messwerte anfechtbar sind, ob die Sperrfrist verkürzt werden kann und ob eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Erste Orientierung gibt die Erste-Hilfe-Seite.

Wo die Verteidigung im Einzelnen ansetzt — von der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration über die Abgrenzung zu § 315c StGB bis zum Fahrverbot als milderem Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis —, ist auf der Seite zur Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dargestellt.

Was bedeutet die MPU?

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) — im Volksmund „Idiotentest" — wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, nicht vom Strafgericht. Sie ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Wer die MPU nicht besteht oder verweigert, bekommt den Führerschein nicht zurück — unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Die MPU prüft, ob Sie zukünftig sicher und zuverlässig am Straßenverkehr teilnehmen werden.

Die Vorbereitung ist entscheidend. MPU-Beratungsstellen helfen bei der psychologischen Vorbereitung; außerdem sollte nachweisbare Abstinenz dokumentiert werden. Für Untersuchung und Vorbereitung fallen zusätzliche Kosten an; lassen Sie sich diese von der Begutachtungs- und der Beratungsstelle vorab beziffern.

Kann die Sperrfrist verkürzt werden?

Das Gesetz lässt es unter engen Voraussetzungen zu. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ungeeignetheit entfallen ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Zulässig ist der Antrag frühestens, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat — und ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre bestand (§ 69a Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 StGB). Dafür muss nachgewiesen werden, dass der Grund für den Führerscheinentzug nicht mehr besteht — etwa durch Abstinenznachweise, MPU-Gutachten oder eine abgeschlossene Therapie.

Schon im Hauptverfahren wirke ich auf eine möglichst kurze Sperrfrist hin — mit Nachtatverhalten, Schadenswiedergutmachung und einer belegten Änderung des Trinkverhaltens. Ein späterer Antrag auf vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB bleibt daneben möglich.

Vorsicht Doppelspur: Neben dem Strafverfahren läuft häufig parallel ein Fahrerlaubnisverfahren der Behörde. Dabei gelten andere Fristen und andere Zuständigkeiten. Ohne koordinierte Beratung riskieren Sie, im Strafverfahren Fehler zu machen, die das Verwaltungsverfahren erschweren.
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