Die vier entscheidenden Promillegrenzen
Ab 0,3 Promille — relative Fahruntüchtigkeit
Bereits ab 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen — vorausgesetzt, es kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu. Man spricht von relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und drei Punkte in Flensburg. Entscheidend ist, ob die Fahrweise Auffälligkeiten zeigt, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind — etwa Schlangenlinien, ein Unfall oder eine rote Ampel.
Ab 1,1 Promille — absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 Promille ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Sie „noch gerade fahren konnten" — die Straftat steht allein durch den Promillewert fest. Es handelt sich um eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Eine Gefährdung setzt diese Vorschrift nicht voraus — es genügt, dass Sie infolge des Alkohols nicht mehr in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, greift stattdessen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB mit deutlich höherem Strafrahmen. Die Fahrerlaubnis wird in aller Regel entzogen, die Sperrfrist beträgt typischerweise 9 bis 15 Monate.
Ab 1,6 Promille — MPU-Grenze
Ab 1,6 Promille oder bei wiederholter Trunkenheitsfahrt ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor der Führerschein neu erteilt wird. Die MPU ist mit erheblichen Kosten verbunden (häufig 2.000–5.000 € einschließlich Vorbereitung) und die Durchfallquote ist hoch.
Was tun nach einer Trunkenheitsfahrt?
Wenn Sie wegen einer Alkoholfahrt angehalten oder in einen Unfall verwickelt wurden, gelten dieselben Grundregeln wie bei jeder Beschuldigtenvernehmung: Schweigen Sie zur Sache und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Stimmen Sie keiner freiwilligen Blutentnahme zu — die Polizei benötigt dafür einen richterlichen Beschluss.
Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht kann prüfen, ob die Blutprobe verfahrensfehlerfrei gewonnen wurde, ob die Messwerte anfechtbar sind, ob die Sperrfrist verkürzt werden kann und ob im günstigsten Fall eine Verfahrenseinstellung erreichbar ist. Gerade bei Promillewerten knapp über einer Grenze und bei Ersttätern bestehen oft mehr Handlungsspielräume, als Betroffene zunächst annehmen. Erste Orientierung gibt die Erste-Hilfe-Seite.
Wo die Verteidigung im Einzelnen ansetzt — von der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration über die Abgrenzung zu § 315c StGB bis zum Fahrverbot als milderem Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis —, ist auf der Seite zur Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dargestellt.
Was bedeutet die MPU — und kann man sie bestehen?
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) — im Volksmund „Idiotentest" — wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, nicht vom Strafgericht. Sie ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Wer die MPU nicht besteht oder verweigert, bekommt den Führerschein nicht zurück — unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Die MPU prüft, ob Sie zukünftig sicher und zuverlässig am Straßenverkehr teilnehmen werden.
Die Vorbereitung ist entscheidend. MPU-Beratungsstellen helfen bei der psychologischen Vorbereitung; außerdem sollte nachweisbare Abstinenz dokumentiert werden. Wer nachweisen kann, dass er seinen Alkoholkonsum dauerhaft kontrolliert, hat deutlich bessere Chancen. Die Kosten für MPU und Vorbereitung liegen häufig zwischen 2.000 und 5.000 Euro.
Kann die Sperrfrist verkürzt werden?
Ja — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das Gericht setzt bei der Verurteilung eine Mindest-Sperrfrist fest (in der Regel 9 bis 15 Monate). Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ungeeignetheit entfallen ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Zulässig ist der Antrag frühestens, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat — und ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre bestand (§ 69a Abs. 3 StGB). Dafür muss nachgewiesen werden, dass der Grund für den Führerscheinentzug nicht mehr besteht — etwa durch Abstinenznachweise, MPU-Gutachten oder eine abgeschlossene Therapie.
Ihr Strafverteidiger kann schon im Hauptverfahren auf eine möglichst kurze Sperrfrist hinwirken — durch die Darstellung von Nachtatverhalten, Schadenswiedergutmachung und Trinkmengenreduktion. Das ist oft effizienter als ein späterer Verkürzungsantrag.