Trunkenheitsfahrt: § 316 StGB und die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis
Für die meisten Mandanten ist nicht die Strafe das eigentliche Problem, sondern der Führerschein. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehreren Monaten — für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter und Pendler ein existenzieller Einschnitt. Genau hier setzt meine Verteidigung an: Sie zielt nicht nur auf das Strafmaß, sondern von Anfang an auf den Erhalt der Fahrerlaubnis.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Die entscheidende Grenze
Nicht jede Alkoholfahrt ist eine Straftat. Bei 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor — geahndet mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro, im Regelfall verbunden mit einem Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister. Ein Strafverfahren wird daraus erst, wenn die Fahrtüchtigkeit tatsächlich aufgehoben war.
Die Grenze von 1,1 Promille ist ein unwiderleglicher Beweisgrenzwert: Wer sie erreicht, gilt als fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler ankäme. Darunter — im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit — muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Und genau darüber lässt sich streiten: Schlangenlinien können auf einem Ausweichmanöver beruhen, unsicherer Gang auf einer Verletzung, gerötete Augen auf Übermüdung. Ich prüfe in diesen Fällen jede einzelne im Polizeibericht festgehaltene Auffälligkeit darauf, ob sie überhaupt alkoholtypisch ist.
Der Strafrahmen des § 316 StGB
§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Nach Absatz 2 ist auch die fahrlässige Begehung strafbar — wer sich über seine Fahrtüchtigkeit irrt, bleibt also strafbar. Bei Ersttätern ohne Unfall endet das Verfahren in aller Regel mit einer Geldstrafe; das eigentliche Gewicht liegt bei den Nebenfolgen.
Denn § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB stuft die Trunkenheitsfahrt als Regelfall der charakterlichen Ungeeignetheit ein: Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, ohne dass es einer besonderen Begründung bedürfte. Zugleich wird nach § 69a StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Wer in den drei Jahren zuvor bereits einmal gesperrt war, muss mit einem Mindestmaß von einem Jahr rechnen.
Wenn jemand gefährdet wurde: § 315c StGB
Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, greift nicht mehr § 316, sondern § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB — mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorausgesetzt ist, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Wer nur fahrlässig handelt und fahrlässig gefährdet, wird nach § 315c Abs. 3 StGB mit bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Unterschied zwischen § 316 und § 315c entscheidet über die Größenordnung des Verfahrens — und er ist häufig angreifbar, weil eine abstrakte Gefahr nicht genügt. Was die Rechtsprechung an eine konkrete Gefährdung verlangt und wo die Verteidigung dort ansetzt, habe ich auf der Seite zur Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeführt.
Die Blutprobe: Angriffspunkte nach § 81a StPO
Für die Strafbarkeit nach § 316 StGB kommt es auf die Blutalkoholkonzentration an — ein Atemalkoholwert allein trägt den Vorwurf der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht. Die Blutentnahme richtet sich nach § 81a StPO. Bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr (§§ 315a, 315c, 316 StGB) bedarf sie seit 2017 keiner richterlichen Anordnung mehr, was die frühere Fehlerquelle des missachteten Richtervorbehalts weitgehend entwertet hat.
Angreifbar bleibt die Blutprobe trotzdem — nur an anderer Stelle: War die Entnahme durch einen Arzt vorgenommen? Ist die Entnahmezeit exakt dokumentiert? Wurde die Doppelbestimmung eingehalten? Und vor allem: Wie groß ist der Abstand zwischen Fahrtende und Entnahme? Aus diesem Abstand wird der Wert zur Tatzeit zurückgerechnet, und die Rückrechnung folgt festen Regeln, die in der Praxis nicht immer sauber angewandt werden. Liegt der Wert nur knapp über 1,1 Promille, entscheidet die Methodik der Rückrechnung über die Frage, ob absolute Fahruntüchtigkeit überhaupt beweisbar ist.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)
In vielen Fällen ist der Führerschein weg, lange bevor ein Urteil ergeht: Nach § 111a StPO kann das Gericht die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft — und sie lohnt sich, wenn die Beweislage zur Fahruntüchtigkeit oder zur Fahrereigenschaft nicht so eindeutig ist, wie die Akte sie zunächst erscheinen lässt.
Fahrverbot statt Entziehung — und was sich sonst noch retten lässt
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Regelfolge, keine zwingende. Sie lässt sich abwenden, wenn die Umstände die Vermutung der Ungeeignetheit entkräften. Gelingt das, bleibt als milderes Mittel das Fahrverbot nach § 44 StGB — ein bis sechs Monate, danach lebt die Fahrerlaubnis ohne Neuerteilung und ohne MPU wieder auf. Der Unterschied zwischen beiden Wegen beträgt in der Praxis oft ein Jahr Fahrpraxis und mehrere tausend Euro.
Führt an der Entziehung kein Weg vorbei, bleiben zwei Ansatzpunkte: die Ausnahme einzelner Fahrzeugarten von der Sperre (§ 69a Abs. 2 StGB) — etwa für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen — und die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB, wenn neue Tatsachen die Eignung belegen. Eine verkehrspsychologische Nachschulung, die parallel zum Strafverfahren begonnen wird, ist dafür das wirksamste Mittel und wirkt sich häufig schon auf die Länge der Sperrfrist im Urteil aus.
Punkte, MPU und die Fahrerlaubnisbehörde
Das Strafverfahren ist nicht das Ende. Die Fahrerlaubnisbehörde führt ein eigenes, verwaltungsrechtliches Verfahren und ist an das Strafurteil nur begrenzt gebunden. Ab 1,6 Promille wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung regelmäßig zur Voraussetzung der Wiedererteilung; auch unterhalb dieses Werts kann die Behörde eine MPU verlangen, wenn Zusatztatsachen wie ein auffälliges Trinkverhalten oder Wiederholungsfälle hinzutreten. Wer die Wiedererteilung erst nach Ablauf der Sperrfrist in Angriff nimmt, verliert Monate. Ich bereite den verwaltungsrechtlichen Teil deshalb parallel vor.
Was Sie jetzt tun sollten
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen — und Sie sollten es nicht tun. Fragen zur Trinkmenge, zur Fahrtzeit oder dazu, wer gefahren ist, dienen der Beweisführung gegen Sie. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Erklärungen, die im ersten Schrecken abgegeben werden, lassen sich später kaum noch korrigieren und binden die Verteidigung an eine Version, die vielleicht nicht die günstigste ist.
Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen, den Messvorgang und die Blutprobe prüfen, und — wenn der Führerschein bereits weg ist — die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den Beschluss nach § 111a StPO klären. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Kontrolle, Vorladung und Festnahme finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Häufige Fragen
Ab wie viel Promille ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar?
Ist der Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt automatisch weg?
Reicht der Atemalkoholtest für eine Verurteilung aus?
Was ist der Unterschied zwischen § 316 und § 315c StGB?
Weiterführende Informationen: Unfallflucht nach § 142 StGB · FAQ: Promillegrenzen und Führerschein · Verkehrsstrafrecht — Übersicht