Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Trunkenheitsfahrt und Alkohol am Steuer

Ab 1,1 Promille steht die Fahruntüchtigkeit ohne weiteren Nachweis fest, darunter hängt der Vorwurf an alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. An dieser Grenze entscheidet sich, ob aus der Kontrolle eine Ordnungswidrigkeit oder ein Strafverfahren nach § 316 StGB wird.

Trunkenheitsfahrt: § 316 StGB und die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr endet meist bei einer Geldstrafe, kostet aber regelmäßig die Fahrerlaubnis. Für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter und Pendler entscheidet dieser Teil des Urteils über die Arbeitsstelle. Ich richte die Verteidigung deshalb von Beginn an auf beides aus, auf den Schuldvorwurf und auf die Fahrerlaubnis.

Auf dieser Seite: die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat, der Strafrahmen des § 316 StGB, die Abgrenzung zur Gefährdung nach § 315c StGB, die Angriffspunkte bei der Blutprobe und das Verhalten nach der Kontrolle.

Ab wann aus der Alkoholfahrt eine Straftat wird

Nicht jede Alkoholfahrt ist eine Straftat. Bei 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, geahndet mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro und im Regelfall verbunden mit einem Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister. Ein Strafverfahren wird daraus erst, wenn die Fahrtüchtigkeit tatsächlich aufgehoben war. Wie sich beide Verfahrenswege trennen, habe ich unter Alkohol und Drogen am Steuer dargestellt.

Die maßgeblichen Grenzwerte am SteuerAb 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen: relative Fahruntüchtigkeit, strafbar nach § 316 StGB. Ab 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit, strafbar ohne jede weitere Auffälligkeit. Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Werte gelten für Kraftfahrzeuge; für Fahrrad und E-Scooter setzt die Rechtsprechung andere Schwellen an.

Die Grenze von 1,1 Promille ist ein unwiderleglicher Beweisgrenzwert: Wer sie erreicht, gilt als fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler ankäme. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit darunter muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Solche Auffälligkeiten haben oft andere Ursachen: Schlangenlinien können auf einem Ausweichmanöver beruhen, unsicherer Gang auf einer Verletzung, gerötete Augen auf Übermüdung. Ich prüfe in diesen Fällen jede einzelne im Polizeibericht festgehaltene Auffälligkeit darauf, ob sie überhaupt alkoholtypisch ist. Welche Werte für Fahrrad und E-Scooter gelten, steht auf der Seite zu Alkohol auf Fahrrad und E-Scooter.

Der Strafrahmen des § 316 StGB

§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Nach Absatz 2 ist auch die fahrlässige Begehung strafbar; wer sich über seine Fahrtüchtigkeit irrt, bleibt also strafbar. Bei Ersttätern ohne Unfall endet das Verfahren meist mit einer Geldstrafe, das Gewicht liegt bei den Nebenfolgen.

§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB stuft die Trunkenheitsfahrt als Regelfall der Ungeeignetheit ein; das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis dann ohne besondere Begründung und setzt zugleich eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis fest (§ 69a Abs. 1 StGB). Dauer und Berechnung dieser Sperre habe ich auf der Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis dargestellt.

Wenn eine konkrete Gefährdung hinzutritt (§ 315c StGB)

Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, greift nicht mehr § 316, sondern § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB — mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorausgesetzt ist, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Wer nur fahrlässig handelt und fahrlässig gefährdet, wird nach § 315c Abs. 3 StGB mit bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Unterschied zwischen § 316 und § 315c entscheidet über die Größenordnung des Verfahrens und ist häufig angreifbar, weil eine abstrakte Gefahr nicht genügt. Was die Rechtsprechung an eine konkrete Gefährdung verlangt und wo die Verteidigung dort ansetzt, habe ich auf der Seite zur Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeführt.

Angriffspunkte bei der Blutprobe (§ 81a StPO)

Für die Strafbarkeit nach § 316 StGB kommt es auf die Blutalkoholkonzentration an; ein Atemalkoholwert allein trägt den Vorwurf der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht. Die Blutentnahme richtet sich nach § 81a StPO. Bei den typischen Trunkenheitsdelikten braucht es dafür gar keinen Richter: Nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begründen. Bei anderen Vorwürfen gilt Satz 1: Dort ordnet der Richter an, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Der frühere Streit um Gefahr im Verzug hat für die Alkoholfahrt damit seine Bedeutung verloren.

Angreifbar bleibt die Blutprobe auch dort, wo die Anordnung selbst nicht zu beanstanden ist. Nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO muss ein Arzt die Entnahme vornehmen; hinzu kommen die Dokumentation der Entnahmezeit und die Doppelbestimmung im Labor. Das größte Gewicht hat der Abstand zwischen Fahrtende und Entnahme, denn aus ihm wird der Wert zur Tatzeit zurückgerechnet, und die Rückrechnung folgt festen Regeln, die in der Praxis nicht immer sauber angewandt werden. Liegt das Ergebnis nur knapp über 1,1 Promille, entscheidet die Methodik der Rückrechnung darüber, ob absolute Fahruntüchtigkeit überhaupt beweisbar ist.

Der Führerschein vor dem Urteil (§ 111a StPO)

Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Richter die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Beschwerde gegen den Beschluss und Anrechnung der Zeit ohne Führerschein behandele ich auf der Seite Führerschein beschlagnahmt vor dem Urteil.

Fahrverbot statt Entziehung

Die Entziehung ist eine Regelfolge und keine zwingende; entkräften die Umstände die Vermutung der Ungeeignetheit, kommt als milderes Mittel das Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht, nach dem die Fahrerlaubnis ohne Neuerteilungsverfahren erhalten bleibt. Der Rahmen des § 44 StGB und die Anrechnung eines bereits abgegebenen Führerscheins stehen auf der Seite zum Fahrverbot nach § 44 StGB.

Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde

Mit dem Strafurteil ist die Sache nicht erledigt: Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Wiedererteilung in einem eigenen Verfahren und ordnet nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Was dieser Teil an Vorbereitung verlangt und wann damit zu beginnen ist, führe ich unter Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

Was Sie jetzt tun sollten

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, und Sie sollten es nicht tun. Fragen zur Trinkmenge, zur Fahrtzeit oder dazu, wer gefahren ist, dienen der Beweisführung gegen Sie. Verpflichtet sind Sie allein zu Ihren Personalien. Erklärungen, die im ersten Schrecken abgegeben werden, lassen sich später kaum noch korrigieren und binden die Verteidigung an eine Version, die vielleicht nicht die günstigste ist.

Ich beginne mit der Akteneinsicht und prüfe Messvorgang und Blutprobe. Ist der Führerschein bereits weg, kläre ich zugleich die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den Beschluss nach § 111a StPO. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Kontrolle, Vorladung und Festnahme finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Ab wie viel Promille ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar?
Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit — die Strafbarkeit nach § 316 StGB steht dann ohne weitere Anhaltspunkte fest. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor: Strafbar ist die Fahrt nur, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, etwa Schlangenlinien oder ein Fahrfehler. Ab 0,5 Promille ohne solche Auffälligkeiten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Ist der Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt automatisch weg?
Automatisch nicht, im Regelfall aber schon: § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB stuft die Trunkenheitsfahrt als Regelfall der Ungeeignetheit ein, sodass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht und zugleich eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festsetzt. Wird diese Vermutung entkräftet, tritt an die Stelle der Entziehung das mildere Fahrverbot des § 44 StGB.
Reicht der Atemalkoholtest für eine Verurteilung aus?
Für den Vorwurf der absoluten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB nicht. Maßgeblich ist die Blutalkoholkonzentration, die durch eine Blutprobe nach § 81a StPO ermittelt wird. Der Atemalkoholwert dient im Strafverfahren nur als Anfangsverdacht. Anders im Ordnungswidrigkeitenrecht: Dort genügt ein verwertbarer Atemalkoholwert von 0,25 mg/l für die Ahndung nach § 24a StVG.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 und § 315c StGB?
§ 316 StGB erfasst die folgenlose Trunkenheitsfahrt und sieht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. § 315c StGB setzt zusätzlich eine konkrete Gefährdung voraus — Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert müssen tatsächlich in Gefahr geraten sein. Der Strafrahmen steigt dann auf bis zu fünf Jahre.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden · streng vertraulich

Termin buchen