Die Lage entsteht häufiger, als man annimmt: In einer Gruppe wird etwas gepostet, ein Bekannter schickt eine Datei, ein Kind zeigt seinen Eltern etwas auf dem eigenen Telefon. Wer das sieht, stellt sich zwei Fragen zugleich — ob er zur Anzeige verpflichtet ist und ob er sich durch den Besitz selbst strafbar macht.
Eine Anzeigepflicht gibt es nicht
§ 138 StGB verpflichtet zur Anzeige nur bei den dort einzeln aufgeführten Taten. Die Aufzählung nennt unter anderem Hochverrat, Mord und Totschlag, Raub und räuberische Erpressung sowie bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Die §§ 184b, 184c StGB stehen nicht darin. Wer von solchem Material erfährt und keine Anzeige erstattet, macht sich deshalb nicht nach § 138 StGB strafbar.
Etwas anderes kann sich aus beruflichen Pflichten ergeben, etwa für Lehrkräfte aus dem Schulrecht oder für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aus deren Schutzaufträgen. Das ist keine strafrechtliche Anzeigepflicht, sondern eine dienst- oder verwaltungsrechtliche Frage.
Weiterleiten ist der falsche Weg
Wer eine Datei weitergibt, um sie anzuzeigen oder um jemanden zu warnen, verwirklicht damit eine eigene Tathandlung. § 184b Abs. 5 StGB nimmt nur Handlungen aus, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben, von Aufgaben aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle oder dienstlicher und beruflicher Pflichten dienen. Eine Privatperson, die das Material verschickt, fällt regelmäßig nicht darunter.
Wollen Sie eine Anzeige erstatten, teilen Sie den Sachverhalt mit — den Fundort, die Gruppe, den Absender, den Zeitpunkt. Die Dateien selbst gehören nicht in die Anzeige.
Löschen oder nicht
Besitz setzt einen Besitzwillen voraus. Wer etwas ungefragt zugeschickt bekommt und es nicht behalten will, kann diesen Zustand beenden, indem er es löscht; der Besitz endet damit, auch wenn die Datei forensisch weiter auffindbar bleibt.
Rückwirkend hilft das Löschen allerdings nicht. § 184b Abs. 3 StGB erfasst neben dem Besitz auch das Abrufen und das Sichverschaffen, und beides ist als Unternehmen der Tat gefasst — nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB also mit Versuch und Vollendung. Wer eine Datei bewusst heruntergeladen hat, hat diese Tathandlung verwirklicht, bevor er sie wieder entfernt. Entlastend wirkt der Ablauf dort, wo eine Datei ungefragt ankam und nie behalten werden sollte; wo sie länger lag oder bewusst geöffnet wurde, liegt die Sache anders.
Sobald aber ein Verfahren läuft oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, kehrt sich das um. Dann ist das Gerät Beweismittel, und eine Löschung kann als Verdunkelung gelesen werden, die bis zum Haftgrund führt. In dieser Lage gilt: nichts löschen, nichts erklären, zuerst Akteneinsicht.
Wie ich vorgehe
Ich kläre zuerst, ob bereits ein Verfahren anhängig ist, denn davon hängt alles Weitere ab. Danach sehe ich mir an, wie das Material auf das Gerät gelangt ist: Automatische Medien-Downloads aus Gruppenchats, Browser-Caches und Reste gelöschter Dateien begründen keinen Besitzwillen, und die Zeitstempel zeigen, ob eine Datei je geöffnet wurde. Kommt eine Anzeige in Betracht, formuliere ich sie so, dass Sie sich dabei nicht selbst belasten.