„Ich habe das doch nur weitergeleitet“ ist der Satz, mit dem die meisten dieser Verfahren beginnen. Er beschreibt genau das, was der Tatbestand verlangt.
Warum Weiterleiten genügt
Ein Blick auf den Wortlaut erklärt es. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestraft, wer einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, wenn dieser Inhalt zum Hass gegen eine geschützte Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde angreift. Von „verfassen“ steht dort nichts.
Ähnlich § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB: Bestraft wird, wer Kennzeichen der dort genannten Parteien oder Vereinigungen im Inland verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. Kennzeichen sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen — und ihnen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 StGB).
Der Begriff „Inhalt“ ist dabei weit: Erfasst sind Inhalte in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen — und auch solche, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden (§ 11 Abs. 3 StGB). Ein Sprachmemo, ein Video, ein Screenshot: alles Inhalt.
Die private Gruppe
Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele gehen davon aus, in einer geschlossenen Chatgruppe sei alles erlaubt, weil sie nicht öffentlich ist. Das trifft nur einen Teil der Tatbestände. § 130 Abs. 2 StGB verlangt neben dem Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit ausdrücklich auch das Verbreiten — und das setzt keine Öffentlichkeit voraus, sondern die Weitergabe an einen Personenkreis, der nicht mehr überschaubar ist oder über den der Weitergebende die Kontrolle verliert. Wo diese Grenze im Einzelfall verläuft, ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung; verlassen sollte sich auf die Privatheit einer Gruppe niemand.
Für Inhalte, die Kinder oder Jugendliche in sexualisierter Darstellung zeigen, gelten eigene, deutlich schärfere Vorschriften, die schon den Besitz erfassen; dazu die Seite Kinderpornografie. In diesen Fällen ist die Weiterleitung in einer Klassen- oder Freundesgruppe der typische Einstieg in ein Ermittlungsverfahren — und für Jugendliche gilt dazu die Seite Bilder im Klassenchat.
Zwei weitere Tatbestände, die am Verbreiten hängen
Neben der Volksverhetzung stehen zwei Vorschriften, die im Zusammenhang mit Weiterleitungen regelmäßig auftauchen und die dasselbe Muster tragen.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft (§ 111 Abs. 1 StGB). Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, reicht der Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als im Erfolgsfall (§ 111 Abs. 2 StGB). Auch hier ist das Verbreiten die Tathandlung — wer einen fremden Aufruf weitergibt, erfüllt sie.
Billigung von Straftaten: Wer bestimmte schwere Taten belohnt oder sie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 140 StGB). Ein zustimmender Kommentar unter einem Beitrag kann darunter fallen; der Katalog der erfassten Taten ist allerdings begrenzt und der öffentliche Friede ein eigenständiges Merkmal, das festgestellt werden muss.
Löschen ändert nichts an der Tat
Wer einen Beitrag löscht, entfernt ihn aus der Anzeige — nicht aus der Vergangenheit. War die Tat mit dem Verbreiten vollendet, beseitigt das Löschen sie nicht; ein Rücktritt vom Versuch kommt nur in Betracht, solange die Tat nicht vollendet ist. Praktisch kommt hinzu, dass Screenshots regelmäßig schon existieren, bevor gelöscht wird, und dass Anbieter Daten für eine gewisse Zeit vorhalten.
Für die Strafzumessung ist das Löschen gleichwohl nicht wertlos: Das Gericht hat das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (§ 46 Abs. 2 StGB). Es wirkt also, aber an einer anderen Stelle als der, an der es erhofft wird.
Der Vorsatz und der „Witz“
Fast alle diese Tatbestände setzen Vorsatz voraus. Daraus folgt aber nicht, dass eine humorvolle Absicht entlastet: Vorsatz bedeutet, den Inhalt und die Weitergabe zu kennen und zu wollen — nicht, das Ergebnis gutzuheißen. Wer ein Video weiterleitet, um sich darüber lustig zu machen, verbreitet es dennoch.
Entlastend wirken kann dagegen, wer den Inhalt nicht kannte. Wer ein Video in einer Gruppe erhält und nie öffnet, hat es nicht wahrgenommen — und wer nichts weitergibt, verbreitet nichts. Diese Fragen entscheiden sich an den technischen Spuren: Wann wurde was geöffnet, wann weitergeleitet, wie war der automatische Medien-Download eingestellt. Genau deshalb wird bei diesen Vorwürfen das Mobiltelefon ausgewertet; dazu die Seite Handy beschlagnahmt.
Was jetzt zu tun ist
Nichts löschen, sobald ein Verfahren im Raum steht — das kann als Verdunkelung gewertet werden und beseitigt zugleich Entlastendes. Nichts erklären, weder gegenüber der Polizei noch in der Gruppe; jede Nachricht dort ist ein potenzielles Beweismittel. Und sichern, was für Sie spricht: der Verlauf, der zeigt, dass Sie nicht weitergeleitet haben, die Einstellungen des automatischen Downloads, der Zeitpunkt.
Für Äußerungen, die Sie selbst verfasst haben, gilt eine andere Prüfung — dort geht es um die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung; das steht auf der Seite Beleidigung im Internet.
Mein Vorgehen
Ich prüfe zuerst die Zurechnung: Wer hat wann was an wen weitergegeben, und lässt sich das überhaupt belegen? In Gruppenchats ist das häufig die entscheidende Schwachstelle der Anklage, weil ein Gerät mehreren Personen zugänglich war oder weil aus der Auswertung nicht hervorgeht, wer bedient hat. Danach die Tatbestandsseite: Reicht der Empfängerkreis für ein Verbreiten? Und schließlich die Frage, ob eine Einstellung in Betracht kommt — bei Ersttätern und geringem Verbreitungsgrad ist das der Weg, der den Eintrag vermeidet.