Verteidigung bei Bildern und Videos aus dem Klassenchat
Es beginnt mit einem Anruf der Polizei oder mit einem Schreiben, in dem Ihr Kind als Beschuldigter geführt wird; manchmal nehmen Beamte gleich das Handy mit. Der Vorwurf lautet auf Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, ausgelöst durch ein Video oder Foto aus einer Klassen- oder Freundesgruppe. Die Weichen für den weiteren Verlauf werden in den ersten Wochen gestellt.
Was das Weiterleiten in eine Gruppe rechtlich bedeutet
Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer einen kinderpornografischen Inhalt verbreitet oder ihn der Öffentlichkeit zugänglich macht. Nummer 2 erfasst, wer es unternimmt, einer anderen Person einen solchen Inhalt zugänglich zu machen oder ihr den Besitz daran zu verschaffen, wenn der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Wer eine Datei in eine Gruppe stellt, bewegt sich in diesem Bereich; das bloße Behalten auf dem eigenen Telefon unterfällt Absatz 3.
Was kinderpornografisch ist, bestimmt dieselbe Nummer. Vorausgesetzt wird ein pornografischer Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Über die beiden letzten Varianten lässt sich streiten.
Absatz 1 Satz 1 droht seit der Neufassung im Juni 2024 sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe an; für Abruf und Besitz nennt Absatz 3 drei Monate bis fünf Jahre. Gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, gilt nach Satz 2 ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr bleibt, ist die Tat nach § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Darauf kommt es im Jugendverfahren an: § 45 Abs. 1 JGG verweist auf § 153 StPO, und diese Vorschrift setzt ein Vergehen voraus.
§ 184c StGB, wenn die abgebildete Person vierzehn oder älter ist
Welche Vorschrift gilt, hängt am Alter der abgebildeten Person. Ist sie vierzehn, aber noch nicht achtzehn, greift § 184c StGB: Absatz 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; wer den Inhalt nur besitzt oder abruft, fällt unter Absatz 3 mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 184c Abs. 4 StGB nimmt einen Teil dieser Fälle aus, enger allerdings, als Eltern annehmen: Die Ausnahme gilt nur für Personen, die den Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben, und deckt nur das Herstellen nach Absatz 1 Nummer 3 sowie Besitz und Abruf nach Absatz 3. Machen zwei Sechzehnjährige einvernehmlich Aufnahmen voneinander und behält jeder allein die von ihm selbst gefertigte Aufnahme, greift die Ausnahme. Beim Verschicken greift sie nicht mehr, auch nicht gegenüber der abgebildeten Person selbst; Absatz 4 lässt Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 unberührt. Wer eine solche Aufnahme zugeschickt bekommt, hat sie nicht hergestellt und kann sich auf die Ausnahme ebenfalls nicht berufen.
Selbstaufnahme verschickt: was Eltern wissen müssenWeshalb die Strafrahmen des Erwachsenenrechts hier nicht gelten
Strafrechtlich verantwortlich ist Ihr Kind erst, wenn es bei der Tat vierzehn Jahre alt war (§ 19 StGB); bis zum achtzehnten Geburtstag ist es Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG). Für Jugendliche bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre; zehn Jahre sind nach Satz 2 nur bei einem Verbrechen möglich, für das das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre androht. Auf § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB trifft das nicht zu.
Die Verteidigung zielt auf ein Verfahrensende ohne Urteil. § 45 Abs. 2 JGG verlangt dafür eine erzieherische Maßnahme, die bereits durchgeführt oder eingeleitet ist; dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten misst Satz 2 dasselbe Gewicht bei. Nach Absatz 3 regt die Staatsanwaltschaft beim Jugendrichter eine Ermahnung, Auflagen oder Weisungen an; als Weisungen kommen dabei nur die Nummern 4, 7 und 9 des § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG in Betracht, also Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich und Verkehrsunterricht. Voraussetzung ist ein Geständnis Ihres Kindes; außerdem muss die Staatsanwaltschaft die richterliche Maßnahme für erforderlich und die Erhebung der Anklage für nicht geboten halten. Nach Anklageerhebung greift § 47 JGG, der auch eine vorläufige Einstellung mit einer Frist von höchstens sechs Monaten kennt; die Voraussetzungen stelle ich unter Diversion dar.
Wo die Verteidigung ansetzt
Der Vorwurf verlangt Vorsatz: Ihr Kind muss den Inhalt gekannt und seine Weitergabe gewollt haben, und der Vorsatz muss das Alter der abgebildeten Person erfassen. Daran fehlt es häufig:
- Messenger speichern Empfangenes selbsttätig; eine Datei liegt dann auf dem Telefon, ohne dass sie jemand angesehen hätte.
- In Gruppen wird weitergereicht, was allenfalls als Vorschaubild wahrgenommen wurde; wer nicht weiß, was er verschickt, handelt ohne Vorsatz.
- Ob eine abgebildete Person unter vierzehn oder älter ist, sieht man einem Bild nicht immer an; daran hängt die Zuordnung zu § 184b oder § 184c StGB.
Aus dem polizeilichen Bericht ergibt sich das nicht; sichtbar wird es im Chatverlauf und in den Zeitstempeln des Geräts. Ich beantrage deshalb zuerst Akteneinsicht.
Wenn Ihr Kind selbst auf der Aufnahme zu sehen ist
Diese Seite behandelt das Weitergeben fremden Materials. Hat Ihr Kind die Aufnahme von sich selbst gefertigt, gilt eine andere Ausgangslage: § 184c Abs. 4 StGB nimmt das Herstellen mit Einwilligung der dargestellten Person zum ausschließlich persönlichen Gebrauch sowie Besitz und Abruf aus, das Weitergeben aber nicht. Wie sich das auswirkt, stelle ich gesondert dar.
Selbst aufgenommene Nacktbilder, § 184c StGBBloßstellende Aufnahmen ohne pornografischen Inhalt
Nicht jedes weitergegebene Bild ist pornografisch. Wird eine Aufnahme unbefugt an eine dritte Person weitergegeben, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden kann, kommt § 201a Abs. 2 StGB in Betracht, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe androht. Die Zuordnung wirkt über das Verfahren hinaus: § 201a Abs. 2 StGB fehlt in der Liste, die § 32 Abs. 5 BZRG für das erweiterte Führungszeugnis aufstellt.
Was am Ende im Register steht
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG bleibt eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren im Führungszeugnis unerwähnt, solange die Aussetzung nicht widerrufen worden ist. § 32 Abs. 5 BZRG nimmt davon unter anderem die Straftaten nach den §§ 183 bis 184g StGB aus, zu denen § 184b und § 184c gehören: Wird ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Abs. 2 BZRG erteilt, greifen die Ausnahmen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 9 nicht. Verlangt wird ein solches Zeugnis für die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 BZRG), etwa für die Übungsleitung im Sportverein.
Endet das Verfahren nach § 45 oder § 47 JGG, entsteht kein solcher Eintrag; das Führungszeugnis gibt nach § 32 Abs. 1 BZRG nur das Zentralregister wieder. Die Einstellung wird in das Erziehungsregister aufgenommen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), und dieser Vermerk wird entfernt, sobald Ihr Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Solange im Zentralregister eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel steht, unterbleibt die Entfernung (§ 63 Abs. 2 BZRG).
Wie ich das Verfahren führe
Nach der Akteneinsicht bespreche ich mit Ihnen, was die Auswertung hergibt. Ist eine erzieherische Maßnahme sinnvoll, setze ich sie in Gang und dokumentiere sie, bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet. Auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe bereite ich Sie und Ihr Kind vor; deren Bericht prägt das Verfahren mit. Was Sie mir erzählen, bleibt bei mir; die Schweigepflicht gilt ab dem ersten Telefonat, auch ohne Mandat. Ich bewerte weder Ihr Kind noch Ihre Erziehung.
Häufige Fragen
Ist das Weiterleiten strafbar, wenn mein Kind das Bild nicht selbst aufgenommen hat?
Die abgebildete Person war einverstanden. Schließt das die Strafbarkeit aus?
Droht meinem Kind eine Jugendstrafe von zehn Jahren?
Erscheint der Vorwurf später im erweiterten Führungszeugnis?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.