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Bilder im Klassenchat — § 184b StGB im Jugendverfahren

Ihr Kind hat ein Bild in einer Chatgruppe weitergegeben, und die Polizei ermittelt. Was der Vorwurf bedeutet und worauf das Jugendstrafverfahren zusteuert.

Verteidigung bei Bildern und Videos aus dem Klassenchat

Es beginnt mit einem Anruf der Polizei oder mit einem Schreiben, in dem Ihr Kind als Beschuldigter geführt wird; manchmal nehmen Beamte gleich das Handy mit. Der Vorwurf lautet auf Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, ausgelöst durch ein Video oder Foto aus einer Klassen- oder Freundesgruppe. Die Weichen für den weiteren Verlauf werden in den ersten Wochen gestellt.

Auf dieser Seite: welche Vorschrift das Weiterleiten in eine Gruppe erfasst, § 184b oder § 184c StGB, weshalb die Strafrahmen des Erwachsenenrechts im Jugendverfahren nicht gelten, wo die Verteidigung bei Vorsatz und Kenntnis ansetzt, wie § 201a StGB bloßstellende Aufnahmen behandelt und was am Ende im Register steht.
Die ersten StundenLöschen Sie nichts, und lassen Sie Ihr Kind nichts löschen. Das Gerät ist Gegenstand der Ermittlungen; Veränderungen daran können als Verdunkelung gelesen werden. Leiten Sie das Material auch nicht weiter, um es jemandem zu zeigen. Sagen Sie einen polizeilichen Termin nicht selbst zu: Ihr Kind muss zur Sache nichts erklären, und ich nehme zuerst Akteneinsicht.

Was das Weiterleiten in eine Gruppe rechtlich bedeutet

Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer einen kinderpornografischen Inhalt verbreitet oder ihn der Öffentlichkeit zugänglich macht. Nummer 2 erfasst, wer es unternimmt, einer anderen Person einen solchen Inhalt zugänglich zu machen oder ihr den Besitz daran zu verschaffen, wenn der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Wer eine Datei in eine Gruppe stellt, bewegt sich in diesem Bereich; das bloße Behalten auf dem eigenen Telefon unterfällt Absatz 3.

Was kinderpornografisch ist, bestimmt dieselbe Nummer. Vorausgesetzt wird ein pornografischer Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Über die beiden letzten Varianten lässt sich streiten.

Absatz 1 Satz 1 droht seit der Neufassung im Juni 2024 sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe an; für Abruf und Besitz nennt Absatz 3 drei Monate bis fünf Jahre. Gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, gilt nach Satz 2 ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr bleibt, ist die Tat nach § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Darauf kommt es im Jugendverfahren an: § 45 Abs. 1 JGG verweist auf § 153 StPO, und diese Vorschrift setzt ein Vergehen voraus.

§ 184c StGB, wenn die abgebildete Person vierzehn oder älter ist

Welche Vorschrift gilt, hängt am Alter der abgebildeten Person. Ist sie vierzehn, aber noch nicht achtzehn, greift § 184c StGB: Absatz 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; wer den Inhalt nur besitzt oder abruft, fällt unter Absatz 3 mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 184c Abs. 4 StGB nimmt einen Teil dieser Fälle aus, enger allerdings, als Eltern annehmen: Die Ausnahme gilt nur für Personen, die den Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben, und deckt nur das Herstellen nach Absatz 1 Nummer 3 sowie Besitz und Abruf nach Absatz 3. Machen zwei Sechzehnjährige einvernehmlich Aufnahmen voneinander und behält jeder allein die von ihm selbst gefertigte Aufnahme, greift die Ausnahme. Beim Verschicken greift sie nicht mehr, auch nicht gegenüber der abgebildeten Person selbst; Absatz 4 lässt Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 unberührt. Wer eine solche Aufnahme zugeschickt bekommt, hat sie nicht hergestellt und kann sich auf die Ausnahme ebenfalls nicht berufen.

Selbstaufnahme verschickt: was Eltern wissen müssen

Weshalb die Strafrahmen des Erwachsenenrechts hier nicht gelten

Strafrechtlich verantwortlich ist Ihr Kind erst, wenn es bei der Tat vierzehn Jahre alt war (§ 19 StGB); bis zum achtzehnten Geburtstag ist es Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG). Für Jugendliche bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre; zehn Jahre sind nach Satz 2 nur bei einem Verbrechen möglich, für das das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre androht. Auf § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB trifft das nicht zu.

Die Verteidigung zielt auf ein Verfahrensende ohne Urteil. § 45 Abs. 2 JGG verlangt dafür eine erzieherische Maßnahme, die bereits durchgeführt oder eingeleitet ist; dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten misst Satz 2 dasselbe Gewicht bei. Nach Absatz 3 regt die Staatsanwaltschaft beim Jugendrichter eine Ermahnung, Auflagen oder Weisungen an; als Weisungen kommen dabei nur die Nummern 4, 7 und 9 des § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG in Betracht, also Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich und Verkehrsunterricht. Voraussetzung ist ein Geständnis Ihres Kindes; außerdem muss die Staatsanwaltschaft die richterliche Maßnahme für erforderlich und die Erhebung der Anklage für nicht geboten halten. Nach Anklageerhebung greift § 47 JGG, der auch eine vorläufige Einstellung mit einer Frist von höchstens sechs Monaten kennt; die Voraussetzungen stelle ich unter Diversion dar.

Wo die Verteidigung ansetzt

Der Vorwurf verlangt Vorsatz: Ihr Kind muss den Inhalt gekannt und seine Weitergabe gewollt haben, und der Vorsatz muss das Alter der abgebildeten Person erfassen. Daran fehlt es häufig:

  • Messenger speichern Empfangenes selbsttätig; eine Datei liegt dann auf dem Telefon, ohne dass sie jemand angesehen hätte.
  • In Gruppen wird weitergereicht, was allenfalls als Vorschaubild wahrgenommen wurde; wer nicht weiß, was er verschickt, handelt ohne Vorsatz.
  • Ob eine abgebildete Person unter vierzehn oder älter ist, sieht man einem Bild nicht immer an; daran hängt die Zuordnung zu § 184b oder § 184c StGB.

Aus dem polizeilichen Bericht ergibt sich das nicht; sichtbar wird es im Chatverlauf und in den Zeitstempeln des Geräts. Ich beantrage deshalb zuerst Akteneinsicht.

Wenn Ihr Kind selbst auf der Aufnahme zu sehen ist

Diese Seite behandelt das Weitergeben fremden Materials. Hat Ihr Kind die Aufnahme von sich selbst gefertigt, gilt eine andere Ausgangslage: § 184c Abs. 4 StGB nimmt das Herstellen mit Einwilligung der dargestellten Person zum ausschließlich persönlichen Gebrauch sowie Besitz und Abruf aus, das Weitergeben aber nicht. Wie sich das auswirkt, stelle ich gesondert dar.

Selbst aufgenommene Nacktbilder, § 184c StGB

Bloßstellende Aufnahmen ohne pornografischen Inhalt

Nicht jedes weitergegebene Bild ist pornografisch. Wird eine Aufnahme unbefugt an eine dritte Person weitergegeben, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden kann, kommt § 201a Abs. 2 StGB in Betracht, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe androht. Die Zuordnung wirkt über das Verfahren hinaus: § 201a Abs. 2 StGB fehlt in der Liste, die § 32 Abs. 5 BZRG für das erweiterte Führungszeugnis aufstellt.

Was am Ende im Register steht

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG bleibt eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren im Führungszeugnis unerwähnt, solange die Aussetzung nicht widerrufen worden ist. § 32 Abs. 5 BZRG nimmt davon unter anderem die Straftaten nach den §§ 183 bis 184g StGB aus, zu denen § 184b und § 184c gehören: Wird ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Abs. 2 BZRG erteilt, greifen die Ausnahmen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 9 nicht. Verlangt wird ein solches Zeugnis für die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 BZRG), etwa für die Übungsleitung im Sportverein.

Endet das Verfahren nach § 45 oder § 47 JGG, entsteht kein solcher Eintrag; das Führungszeugnis gibt nach § 32 Abs. 1 BZRG nur das Zentralregister wieder. Die Einstellung wird in das Erziehungsregister aufgenommen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), und dieser Vermerk wird entfernt, sobald Ihr Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Solange im Zentralregister eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel steht, unterbleibt die Entfernung (§ 63 Abs. 2 BZRG).

Wie ich das Verfahren führe

Nach der Akteneinsicht bespreche ich mit Ihnen, was die Auswertung hergibt. Ist eine erzieherische Maßnahme sinnvoll, setze ich sie in Gang und dokumentiere sie, bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet. Auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe bereite ich Sie und Ihr Kind vor; deren Bericht prägt das Verfahren mit. Was Sie mir erzählen, bleibt bei mir; die Schweigepflicht gilt ab dem ersten Telefonat, auch ohne Mandat. Ich bewerte weder Ihr Kind noch Ihre Erziehung.

Häufige Fragen

Ist das Weiterleiten strafbar, wenn mein Kind das Bild nicht selbst aufgenommen hat?
Ja, das Weiterleiten ist der Vorwurf. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedroht das Verbreiten eines kinderpornografischen Inhalts mit Strafe, Nummer 2 das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person. Wer eine solche Datei nur auf dem eigenen Gerät behält, fällt unter Absatz 3. Ob Ihr Kind den Inhalt kannte, ist eine davon getrennte Frage; ohne Vorsatz trägt der Vorwurf nicht.
Die abgebildete Person war einverstanden. Schließt das die Strafbarkeit aus?
Nur in engen Grenzen. § 184c Abs. 4 StGB nimmt Aufnahmen von Vierzehn- bis Achtzehnjährigen aus, die jemand ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt hat, und auch das nur für das Herstellen sowie für Besitz und Abruf. Wer die Aufnahme in eine Gruppe stellt, kann sich nach Absatz 1 strafbar machen; bei Kindern unter vierzehn Jahren gilt § 184b StGB, der keine vergleichbare Ausnahme kennt.
Droht meinem Kind eine Jugendstrafe von zehn Jahren?
Nein. Für Jugendliche gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre; das Höchstmaß von zehn Jahren setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ein Verbrechen voraus, für das das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe androht. In Verfahren dieser Art geht es um die Einstellung nach §§ 45, 47 JGG.
Erscheint der Vorwurf später im erweiterten Führungszeugnis?
Eine Einstellung nach §§ 45, 47 JGG erscheint in keinem Führungszeugnis; sie wird allein im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Für Verurteilungen wegen § 184b oder § 184c StGB greifen nach § 32 Abs. 5 BZRG die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht, wenn ein erweitertes Führungszeugnis erteilt wird. Eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe wird dort also ausgewiesen.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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