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Der Vorwurf der Nachstellung

Wird nach einer Trennung Anzeige wegen Nachstellung gegen Sie erstattet, geht es um Nachrichten, Anrufe und Wege, die einzeln unauffällig aussehen können. § 238 StGB verlangt keinen eingetretenen Schaden. Es genügt, dass Sie wiederholt und unbefugt nachstellen und dass dies geeignet ist, die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Was § 238 Abs. 1 StGB verlangt

Der Strafrahmen des Grundtatbestandes reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Gesetz knüpft daran an, dass jemand einer anderen Person unbefugt nachstellt, und zwar wiederholt und in einer Weise, die zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung geeignet ist. Das Wort „wiederholt“ steht im Gesetzestext; eine einzelne Handlung trägt den Vorwurf nicht. Ältere Fassungen des § 238 StGB verlangten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, die ursprüngliche zusätzlich deren Eintritt; die geltende Fassung setzt die Schwelle mit der Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung niedriger an. Wer sich damit verteidigt, die andere Person habe ihren Alltag gar nicht geändert, misst den Vorwurf an der überholten Fassung.

Auf dieser Seite: die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 StGB samt Katalog der acht Nummern, die besonders schweren Fälle und die Todesfolge, die Bedrohung nach § 241 StGB, die Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung und der Umgang mit Kontakt und Kindern samt dem, was ich zuerst prüfe.

Der Katalog des Absatzes 1

Absatz 1 zählt acht Handlungen auf. Nummer 1 erfasst das Aufsuchen der räumlichen Nähe dieser Person. Nummer 2 erfasst den Versuch, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt herzustellen; strafbar ist danach schon das Bemühen darum, unabhängig davon, ob die Nachricht ankommt. Nummer 3 betrifft die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten für Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen und dafür, Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen. Nummer 4 erfasst die Bedrohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit der Person selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person.

Nummer 5 erfasst Taten nach § 202a, § 202b oder § 202c StGB zulasten dieser Person, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person. § 202a StGB erfasst dabei, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind, und dabei die Zugangssicherung überwindet; Daten sind dort nur elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten. Nummer 6 erfasst das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen einer Abbildung. Nummer 7 erfasst Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB), die geeignet sind, die Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen, und unter Vortäuschung ihrer Urheberschaft verbreitet werden. Nummer 8 erfasst eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung.

Besonders schwere Fälle und Todesfolge

In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 beträgt der Rahmen drei Monate bis fünf Jahre (§ 238 Abs. 2 StGB). Nummer 8 ist davon nicht erfasst. Als Regelbeispiele nennt Absatz 2 die verursachte Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person, eine für diese Personen entstandene Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, den Einsatz eines Computerprogramms zum digitalen Ausspähen bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5, die Verwendung einer so erlangten Abbildung bei einer Tathandlung nach Nummer 6, die Verwendung eines so erlangten Inhalts bei einer Tathandlung nach Nummer 7 sowie ein Alter des Täters über einundzwanzig Jahre bei einem Opfer unter sechzehn Jahren. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers oder einer nahestehenden Person, beträgt die Strafe ein Jahr bis zehn Jahre (Absatz 3).

Der Zeitraum steht in der Akte Das dritte Regelbeispiel verlangt eine Tatserie über mindestens sechs Monate. Welche Nachrichten, Anrufe und Begegnungen die Anzeige zu einer Serie zusammenfasst, ergibt sich allein aus der Akte. Ich gleiche die aufgeführten Vorfälle deshalb mit den Zeitstempeln der gesicherten Verläufe ab.

Bedrohung nach § 241 StGB

Die Bedrohung aus Nummer 4 ist zugleich ein eigener Tatbestand. § 241 Abs. 1 StGB erfasst die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, gerichtet gegen den Bedrohten selbst oder eine ihm nahestehende Person; der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Drohung mit einem Verbrechen liegt bei bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Absatz 2), ebenso das Vortäuschen wider besseres Wissen, die Verwirklichung eines solchen Verbrechens stehe bevor (Absatz 3). Absatz 4 hebt den Rahmen an, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung geschieht oder ein Inhalt verbreitet wird: in den Fällen des Absatzes 1 auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe, in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe. Absatz 5 erklärt die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag für entsprechend anwendbar. § 238 StGB selbst enthält keine Antragsvorschrift; die Nachstellung wird von Amts wegen verfolgt.

Ob eine im Streit gefallene Äußerung eine ernst gemeinte Drohung ist, ergibt sich aus dem Verlauf, in dem sie steht; liegt der Anzeige nur ein Ausschnitt bei, fehlt dieser Zusammenhang, und ein Screenshot einzelner Nachrichten zeigt ihn ebenso wenig. Sichern Sie deshalb den vollständigen Chatverlauf, bevor Sie sich äußern.

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Neben dem Strafverfahren kann beim Familiengericht ein Gewaltschutzverfahren laufen. Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen widerrechtlich verletzt, trifft das Gericht auf deren Antrag die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG); die Anordnungen sollen befristet werden, und die Frist kann verlängert werden (Satz 2). Untersagt werden kann insbesondere, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten, andere Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält, Verbindung zu ihr aufzunehmen, auch über Fernkommunikationsmittel, und ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, soweit das nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (Satz 3). Absatz 2 erstreckt das auf die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, auf das widerrechtliche und vorsätzliche Eindringen in Wohnung oder befriedetes Besitztum und auf die unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen oder durch Verfolgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln; dient die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen, liegt nach Absatz 2 Satz 2 keine unzumutbare Belästigung vor.

Strafrechtlich greift das über § 4 GewSchG. Strafbar macht sich, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG zuwiderhandelt, und zwar jeweils auch dann, wenn die Anordnung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG gestützt ist; angedroht sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Anordnung wegen wiederholten Nachstellens ergeht über diese Verweisung. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Halten Sie die Anordnung für sachlich falsch, greifen Sie sie im Familienverfahren an und halten sich bis zu ihrer Änderung daran.

Kontakt und der Umgang mit den Kindern

Solange das Verfahren läuft, stellen Sie jeden Kontaktversuch ein, auch den über Freunde, Angehörige und die Kinder. Auch eine Nachricht, die ein Bekannter weiterreicht, ist ein Kontaktversuch im Sinne der Nummer 2. Für den Umgang mit den Kindern führt der Weg über das Familiengericht; das Strafverfahren klärt ihn nicht.

Was ich zuerst prüfe

Zuerst nehme ich Akteneinsicht und lese, welche Handlungen die Anzeige zu einer Wiederholung zusammenzieht und über welchen Zeitraum. Solange die Akte nicht vorliegt, machen Sie zur Sache keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch schriftlich; ein Anhörungsbogen verlangt keine Antwort zum Vorwurf. Parallel sichere ich mit Ihnen den vollständigen Verlauf Ihrer Kommunikation, solange er auf dem Gerät noch vorhanden ist. Erst wenn der Akteninhalt feststeht, bespreche ich mit Ihnen, ob eine Einlassung nützt und welchen Inhalt sie haben soll.

Maßgeblich ist der Sitz des Gerichts, bei dem die Sache anhängig wird, nicht mein Kanzleisitz. Anträge, Akteneinsicht und Einlassung gehen elektronisch heraus, zur Hauptverhandlung komme ich an den Gerichtsort. Mandate wegen Nachstellung nehme ich deshalb im ganzen Bundesgebiet an.

Häufige Fragen

Ab wann ist Kontakt nach einer Trennung strafbar?
Strafbar ist nach § 238 Abs. 1 StGB, wer einer anderen Person wiederholt und unbefugt nachstellt, wenn dieses Verhalten geeignet ist, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Ein einzelner Anruf erfüllt das Merkmal der Wiederholung nicht.
Ist auch der Kontakt über Freunde oder Angehörige erfasst?
Ja. § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB nennt neben Telekommunikationsmitteln und sonstigen Mitteln der Kommunikation ausdrücklich den Versuch, über Dritte Kontakt herzustellen. Eine Nachricht, die ein gemeinsamer Bekannter übermittelt, steht der eigenen Nachricht damit gleich.
Was droht bei einem Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung?
§ 4 GewSchG stellt die Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung des Familiengerichts unter Strafe und droht dafür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. Ein solcher Verstoß tritt neben den Vorwurf der Nachstellung; er ersetzt ihn nicht, denn die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt nach dem Schlusssatz der Vorschrift unberührt.
Endet das Verfahren, wenn die Anzeige zurückgenommen wird?
Die drei Absätze des § 238 StGB knüpfen die Verfolgung an keinen Antrag der verletzten Person. Bei der Bedrohung gelten nach § 241 Abs. 5 StGB die Strafantragsvorschriften der angedrohten Tat entsprechend; ob es dort auf einen Antrag ankommt, hängt davon ab, womit gedroht wurde. Eine Erklärung, die Anzeige werde zurückgenommen, beendet ein Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung deshalb nicht von selbst.

Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Vorwurf häusliche Gewalt · Beleidigung im Internet · Vorladung der Polizei · Erste Hilfe

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