Was § 185 StGB unter Strafe stellt
§ 185 StGB stellt zwei Strafrahmen nebeneinander. Für die Beleidigung ohne weitere Umstände reicht er bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wird sie öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlichkeit begangen, sind es bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Was ein Inhalt ist, bestimmt § 11 Abs. 3 StGB: Inhalte, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Ein Kommentar, den jeder Nutzer aufrufen kann, wird deshalb an der höheren Stufe gemessen.
Werturteil oder Tatsachenbehauptung
Der Tatbestand der Beleidigung ist im Gesetz nicht umschrieben. Ausgefüllt wird er durch die Gerichte; maßgeblich ist danach, ob die Äußerung dem Betroffenen Missachtung kundgibt. § 185 StGB trifft damit die Bewertung einer Person, während die §§ 186 und 187 StGB das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache voraussetzen. Welche Vorschrift einschlägig ist, entscheidet über den Strafrahmen und über die Beweisaufnahme.
Nach § 186 StGB wird bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. Der Rahmen liegt bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 187 StGB verlangt mehr: das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, unter denselben erschwerenden Umständen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das bessere Wissen betrifft die innere Tatseite; wer die Behauptung für zutreffend hielt, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Äußerungen über Personen des politischen Lebens
Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts eine Beleidigung aus Beweggründen begangen, die mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, beträgt die Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 188 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach Satz 2 reicht das politische Leben des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die üble Nachrede mit drei Monaten bis zu fünf Jahren und die Verleumdung mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 188 Abs. 2 StGB).
Daneben steht die verhetzende Beleidigung des § 192a StGB. Strafbar ist danach, wer einen Inhalt, der geeignet ist, die Menschenwürde anderer anzugreifen, indem er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person aus einer dieser Gruppen gelangen lässt, ohne von ihr dazu aufgefordert zu sein; der Rahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein öffentliches Verbreiten verlangt die Vorschrift nicht.
Der Strafantrag und seine Frist
Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ohne Antrag wird sie verfolgt, wenn ein Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und der Verletzte als Angehöriger einer unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgten Bevölkerungsgruppe betroffen ist und die Beleidigung damit zusammenhängt (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB). In den Fällen der §§ 188 und 192a StGB wird die Tat nach § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB ebenfalls ohne Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen deshalb für geboten hält, weil an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Widerspricht der Verletzte, unterbleibt in beiden Fällen die Verfolgung von Amts wegen (Satz 4); zurücknehmen lässt sich der Widerspruch nicht (Satz 5). Wer darauf setzt, ohne Strafantrag könne nichts geschehen, übersieht diese Ausnahmen.
Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen, steht das Antragsrecht zusätzlich dem Dienstvorgesetzten zu (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wie sich dieses zweite Antragsrecht nach einem Polizeieinsatz auswirkt, steht auf der Seite zu Widerstand und tätlichem Angriff.
Die Frist regelt nicht § 194 StGB, sondern § 77b StGB. Eine nur auf Antrag verfolgbare Tat wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte den Antrag nicht binnen drei Monaten stellt (Absatz 1 Satz 1). Der Lauf beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von Tat und Täter erlangt (Absatz 2 Satz 1). Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, läuft die Frist für und gegen jeden gesondert (Absatz 3). Der Lauf ruht, solange ein bei der Vergleichsbehörde eingegangener Antrag auf einen Sühneversuch nach § 380 StPO anhängig ist, bis die Bescheinigung ausgestellt wird (Absatz 5).
Meinungsfreiheit und ihre Schranke
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Den strafrechtlichen Ehrschutz darf ein Gericht aber nur anwenden, wenn es die Meinungsfreiheit in die Deutung der Äußerung und in die Abwägung einstellt.
Einen eigenen Ansatz liefert § 193 StGB. Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sind danach nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen hervorgeht, unter welchen sie geschah. Wie das Bundesverfassungsgericht die Grenze zieht, habe ich anhand zweier Kammerbeschlüsse vom Dezember 2025 in einem eigenen Beitrag besprochen.
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Wem ein Konto gehört, sagt noch nicht, wer die Äußerung geschrieben hat; die Zuordnung ist eine Beweisfrage. Ein Nutzername, eine IP-Adresse oder ein gemeinsam genutztes Gerät führen für sich genommen nicht auf eine bestimmte Person.
Wie ich den Vorwurf bearbeite
Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern, und bei der Polizei rate ich dazu, es auch nicht zu tun. Mein erster Schriftsatz zeigt die Verteidigung an und beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte. Über eine Einlassung spreche ich mit Ihnen erst, wenn feststeht, welche Äußerung vorgeworfen wird und worauf die Staatsanwaltschaft sie stützt. Was vorher erklärt wird, lässt sich später nicht mehr aus der Welt schaffen.
Für ein Äußerungsverfahren kommt es auf den Sitz meiner Kanzlei kaum an. Schriftsätze gehen elektronisch bei Staatsanwaltschaft und Gericht ein, und zur Hauptverhandlung reise ich an den Gerichtsort. Die Verteidigung gegen Vorwürfe nach den §§ 185 bis 187 StGB übernehme ich deshalb im gesamten Bundesgebiet.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei einer Beleidigung im Internet?
Wird eine Beleidigung ohne Strafantrag verfolgt?
Wie lange kann ein Strafantrag gestellt werden?
Soll ich den Kommentar löschen?
Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Widerstand & tätlicher Angriff · Nachstellung · Vorladung von der Polizei · Erste Hilfe im Notfall