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Körperverletzung nach § 223 StGB

§ 223 StGB stellt körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung unter Strafe, mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Über den Fortgang entscheidet daneben, ob ein Strafantrag vorliegt und ob die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.

Was § 223 StGB unter Strafe stellt

Nach § 223 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, alternativ Geldstrafe; strafbar ist nach Absatz 2 schon der Versuch. Näher bestimmt hat das Gesetz weder die Misshandlung noch die Schädigung. Nach der Auslegung ist Misshandlung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt, Gesundheitsschädigung das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands.

Weil Geldstrafe angedroht ist, handelt es sich nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Daran hängt die Einstellung nach § 153a StPO.

Auf dieser Seite: der Strafrahmen des § 223 StGB, der Strafantrag nach § 230 StGB mit Frist und Rücknahme, die Beweislage bei Aussage gegen Aussage, die Wege über § 46a StGB und § 153a StPO, dazu §§ 229 und 231 StGB.

Kommt eines der fünf Merkmale des § 224 Abs. 1 StGB hinzu, etwa eine Waffe, gilt ein deutlich höherer Strafrahmen; die Nummern stehen auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung.

Der Strafantrag nach § 230 StGB

§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige nach § 229 nur auf Antrag verfolgt werden. Von diesem Erfordernis nimmt derselbe Satz den Fall aus, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreitet, weil sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann sie das besondere öffentliche Interesse bejaht, gibt das Gesetz nicht vor.

Die Frist regelt § 77b StGB. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt, wird die Tat nicht verfolgt (Absatz 1 Satz 1). Der Lauf beginnt erst, wenn der Berechtigte Tat und Täter kennt, und zwar mit dem Ablauf dieses Tages (Absatz 2 Satz 1). Sind mehrere an der Tat beteiligt, läuft sie gegen jeden gesondert (Absatz 3). Antragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, stellt den Antrag nach § 77 Abs. 3 StGB sein gesetzlicher Vertreter; stirbt die verletzte Person, geht das Antragsrecht bei vorsätzlicher Körperverletzung nach § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die Angehörigen über.

Zurücknehmen lässt sich ein gestellter Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens; noch einmal stellen kann ihn danach niemand (§ 77d Abs. 1 StGB).

Richtet sich die Tat gegen einen Soldaten der Bundeswehr, einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und ist sie während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst begangen, darf nach § 230 Abs. 2 Satz 1 StGB auch der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen; was nach einem Polizeieinsatz daneben im Raum steht, behandelt die Seite zu Widerstand und tätlichem Angriff.

Anzeige und Strafantrag sind zweierlei Wer einen Vorfall schildert, hat damit noch nicht erklärt, dass er die Verfolgung will. Ob und wann eine solche Erklärung abgegeben wurde, sehe ich zuerst nach.

Die Beweislage

Steht der Schilderung des Verletzten nur die des Beschuldigten gegenüber, muss das Gericht entscheiden, welcher es folgt. Ich arbeite mit dem, was sich unabhängig überprüfen lässt: mit dem zeitlichen Ablauf und dem dokumentierten Verletzungsbild. Frühere Angaben halte ich gegen die spätere Vernehmung; Abweichungen sind mein Ansatzpunkt.

Ein ärztliches Attest belegt, dass eine Verletzung vorlag, und beschreibt sie. Über ihren Verursacher sagt es nichts. Ich prüfe, ob der Befund zum behaupteten Ablauf passt.

Zeugen aus dem Umfeld einer der beiden Seiten sind nicht wertlos; zu klären sind Standort, Sichtverhältnisse und ihr Verhältnis zu den Beteiligten. Schweigt die Akte dazu, beantrage ich die ergänzende Vernehmung.

Wege aus dem Verfahren

§ 46a StGB kennt zwei Fälle. Nummer 1 verlangt, dass der Täter, um einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat überwiegend oder vollständig wiedergutgemacht oder eine solche Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Nummer 2 verlangt eine ebenso weitgehende Entschädigung des Opfers in einem Fall, in dem die Wiedergutmachung erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht erfordert hat. In beiden Fällen kann das Gericht die Strafe über § 49 Abs. 1 StGB mildern; von Strafe absehen darf es nur, sofern die verwirkte Strafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder dreihundertsechzig Tagessätze nicht übersteigt.

Daneben steht die Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO. Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist, von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn sich damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen lässt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Der Katalog des Satzes 2 nennt die Wiedergutmachung des Schadens (Nummer 1) und den Täter-Opfer-Ausgleich (Nummer 5). Werden die Auflagen erfüllt, ist die Verfolgung als Vergehen ausgeschlossen.

Nimmt der Verletzte seinen Strafantrag zurück und ist die Verfolgung nicht von Amts wegen aufgenommen worden, fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung. Erzwingen lässt sich das nicht.

Keine eigenen Kontaktversuche zum Verletzten Der Täter-Opfer-Ausgleich nach Nummer 1 lebt von der Mitwirkung der anderen Seite; hergestellt wird der Kontakt über mich oder über eine anerkannte Ausgleichsstelle. Wer selbst anruft oder schreibt, riskiert den Vorwurf, auf einen Zeugen einzuwirken.

Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB

§ 229 StGB bedroht die fahrlässig verursachte Körperverletzung einer anderen Person mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Absätze und eine Versuchsstrafbarkeit kennt die Vorschrift nicht. Antragsdelikt ist auch sie, denn § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nennt sie neben § 223 StGB. Für Unfälle gilt die Seite zur fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr.

Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB

§ 231 Abs. 1 StGB bestraft die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff schon wegen dieser Beteiligung; angedroht sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Vorausgesetzt ist, dass durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist. Wer den entscheidenden Schlag geführt hat, muss nicht feststehen. Absatz 2 nimmt aus, wem die Beteiligung nicht vorzuwerfen ist. Einen Strafantrag setzt § 231 StGB nicht voraus.

§ 226 StGB verlangt eine der dort genannten schweren Folgen, etwa den Verlust des Sehvermögens oder eines wichtigen Gliedes, und hat einen erheblich höheren Strafrahmen; beide behandelt die Seite zur gefährlichen Körperverletzung.

Wie ich vorgehe

Vor jeder Einlassung sehe ich die Akte. Erst sie zeigt, welche Verletzung festgestellt wurde und ob ein Strafantrag vorliegt. Bis dahin äußern Sie sich zur Sache nicht; zur Person müssen Sie Angaben machen, darüber hinaus nichts. Was bei der Polizei gesagt wird, geht ins Protokoll und legt die Verteidigung fest, bevor der Akteninhalt bekannt ist. Wie Sie auf eine Vorladung der Polizei reagieren, steht auf einer eigenen Seite.

Ob in Kiel, in Hamburg oder in Bayern ermittelt wird, ändert an dieser Arbeitsweise nichts. Akteneinsicht und Schriftsätze laufen elektronisch; für Vernehmungstermine und Hauptverhandlungen reise ich dorthin, wo das Verfahren geführt wird. Mandate übernehme ich deshalb auch weit über Schleswig-Holstein hinaus.

Ist der Beschuldigte Jugendlicher oder Heranwachsender, gelten daneben die Vorschriften des Jugendstrafrechts.

Häufige Fragen zu § 223 StGB

Wie hoch ist die Strafe bei einer Anzeige wegen Körperverletzung?
§ 223 Abs. 1 StGB lässt Geldstrafe zu und begrenzt die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre; ein Mindestmaß nennt die Vorschrift nicht, und nach Absatz 2 ist auch der Versuch strafbar. Wie hoch die Strafe im konkreten Fall ausfällt, sagt der Rahmen nicht. Ob es überhaupt zu einer Strafe kommt, hängt daneben am Strafantrag nach § 230 StGB und an § 153a StPO.
Was passiert, wenn kein Strafantrag gestellt wurde?
Ohne Antrag fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung, solange die Strafverfolgungsbehörde nicht von Amts wegen einschreitet; beides stellt § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nebeneinander. Die Antragsfrist regelt § 77b StGB: drei Monate, beginnend mit dem Ablauf des Tages, an dem Tat und Täter dem Berechtigten bekannt sind. Zurücknehmen lässt sich ein gestellter Antrag nach § 77d Abs. 1 StGB bis zur Rechtskraft; ein zweites Mal gestellt werden kann er dann nicht.
Kann ein Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden?
§ 223 StGB ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, weil Geldstrafe angedroht ist. Damit steht der Weg über § 153a StPO offen: Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem vorläufig von der Anklage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn sich damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen lässt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Was bringt ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB?
§ 46a StGB erlaubt dem Gericht, die Strafe über § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und von Strafe abzusehen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist. Nummer 1 setzt ein Bemühen um den Ausgleich mit dem Verletzten voraus und verlangt, dass die Tat dabei ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt worden ist; Nummer 2 verlangt eine Entschädigung des Opfers, für die der Beschuldigte erhebliche persönliche Leistungen erbracht oder persönlichen Verzicht auf sich genommen hat.

Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Gefährliche Körperverletzung · Notwehr · Widerstand und tätlicher Angriff · Vorwurf häusliche Gewalt · Erste Hilfe im Notfall · Ablauf des Strafverfahrens

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