Was § 164 Abs. 1 StGB verlangt
§ 164 Abs. 1 StGB setzt eine Verdächtigung voraus, die sich auf eine rechtswidrige Tat oder auf die Verletzung einer Dienstpflicht bezieht und wider besseres Wissen erhoben wird. Sie muss bei einer Behörde, bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, bei einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Hinzu tritt ein Absichtserfordernis: Der Verdächtigende muss darauf abzielen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Betroffenen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Absatz 1 droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.
Das Merkmal wider besseres Wissen begrenzt den Tatbestand. Der Wortlaut verlangt Wissen um die Unwahrheit, nicht ein Für-möglich-Halten. Wer eine Begegnung anders in Erinnerung hat, als sie sich später aus der Akte ergibt, verwirklicht den Tatbestand nicht.
Absatz 2 stellt eine zweite Form daneben: eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art über einen anderen, aufgestellt wider besseres Wissen bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich und in derselben Absicht. Sie muss geeignet sein, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen; die Strafdrohung ist dieselbe.
Absatz 3 gehört nicht in die allgemeine Betrachtung. Er erfasst allein den Fall, dass die falsche Verdächtigung begangen wird, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB oder nach den daneben aufgeführten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, des Anti-Doping-Gesetzes, des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. Dafür nennt Satz 1 sechs Monate bis zehn Jahre; Satz 2 senkt ihn in minder schweren Fällen auf drei Monate bis fünf Jahre. Als Strafrahmen einer gewöhnlichen Anzeige taugt Absatz 3 nicht.
Die Aussagekraft einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Fehlt dieser Anlass, stellt sie das Verfahren nach Absatz 2 ein; den Beschuldigten setzt sie davon in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, ferner dann, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Weder die Einstellung noch der Freispruch belegt, dass die anzeigende Person die Unwahrheit gesagt hat. Beide Entscheidungen betreffen die Beweislage. Ein Freispruch ergeht auch dort, wo ein Vorwurf lediglich nicht mit der nötigen Sicherheit nachzuweisen war.
Eine Aussage kann unzutreffend sein, ohne dass jemand bewusst falsch aussagt. Erinnerungen verschieben sich, und eine Schilderung verfestigt sich über mehrere Vernehmungen hinweg. An keiner dieser Möglichkeiten setzt § 164 StGB an; er verlangt das Wissen um die Unwahrheit im Zeitpunkt der Anzeige. Der Weg über die Vorschrift ist deshalb schmaler, als er nach dem Ende des eigenen Verfahrens erwartet wird.
Der Zeitpunkt einer eigenen Anzeige
Solange gegen Sie ermittelt wird, gehört eine Anzeige nach § 164 StGB nicht zu den Möglichkeiten. Sie kommt zu den Akten und kann dort als Einwirkung auf die belastende Person gelesen werden. Dieses Risiko trägt die Verteidigung ohne Gegenwert, solange das eigene Verfahren nicht abgeschlossen ist.
Was für die Unrichtigkeit der Belastung spricht, gehört in das eigene Verfahren: in die Auswertung der Akte und in Beweisanträge. Dort wirkt es unmittelbar auf die Entscheidung ein, während eine Gegenanzeige den Streit lediglich in ein zweites Verfahren verlagert.
Hinzu kommt, dass eine Strafanzeige eine Erklärung zur Sache ist. Was Sie darin behaupten, wird an dem gemessen, was Sie im Verfahren gegen sich selbst vortragen. Ich prüfe eine Anzeige nach § 164 StGB erst, wenn das eigene Verfahren abgeschlossen ist.
Falsche Aussage vor Gericht nach den §§ 153 und 154 StGB
Nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Der Rahmen beginnt bei drei Monaten und endet bei fünf Jahren.
Sie verlangt weder eine bestimmte Absicht noch die Belastung einer namentlich benannten Person; anders als § 164 StGB knüpft sie allein an die Vernehmung an. Erfasst ist die Aussage vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle, nicht die Angabe gegenüber der Polizei.
§ 154 StGB betrifft die beeidigte Aussage: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; im minder schweren Fall reicht Absatz 2 von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB
§ 145d StGB betrifft den Fall, in dem keine bestimmte Person verdächtigt wird. Absatz 1 bestraft, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei (Nummer 1) oder dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe (Nummer 2). Der Rahmen endet bei drei Jahren Freiheitsstrafe; Geldstrafe ist möglich.
Der Wortlaut enthält eine ausdrückliche Einschränkung: Absatz 1 greift nur, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a StGB mit Strafe bedroht ist. Wird ein bestimmter Mensch benannt und belastet, führt der Weg über § 164 StGB.
Absatz 2 erfasst daneben, wer eine dieser Stellen wider besseres Wissen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat oder an einer bevorstehenden Tat nach § 126 Abs. 1 StGB zu täuschen sucht; der Versuch der Täuschung genügt, und die Strafe ist dieselbe. Die Absätze 3 und 4 betreffen die Konstellation der Aufklärungshilfe und bleiben hier außer Betracht.
Was nach dem Ende des Verfahrens gespeichert bleibt
Mit der Einstellung oder dem Freispruch verschwinden die im Verfahren erhobenen Daten nicht von selbst. Für das DNA-Identifizierungsmuster erlaubt § 81g Abs. 5 StPO die Speicherung beim Bundeskriminalamt und die Verwendung nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes; ist es nach § 81e Abs. 1 StPO erhoben worden, ist der Beschuldigte von der Speicherung unverzüglich zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Über die Löschung entscheidet die Stelle, die die Daten führt; den Antrag stelle ich nach dem Abschluss des Verfahrens. Wie eine erkennungsdienstliche Anordnung angegriffen wird, steht unter Erkennungsdienstliche Behandlung.
Mein Vorgehen nach der Anzeige
Am Anfang steht das Verfahren gegen Sie. Ich zeige die Verteidigung an, nehme Akteneinsicht und arbeite heraus, worauf die Belastung beruht und wie sie sich über die Vernehmungen hinweg verändert hat. Trägt eine einzelne Aussage die Beweisführung, gehört diese Prüfung vollständig in das laufende Verfahren; welche Fragen dabei zu stellen sind, steht unter Glaubhaftigkeitsgutachten.
Steht der Vorwurf im Zusammenhang mit einer Trennung, kann daneben ein Verfahren beim Familiengericht laufen. Was dort erklärt wird, kann später in der Ermittlungsakte liegen; diese Lage beschreibe ich unter Vorwurf der häuslichen Gewalt.
Für diese Arbeit ist mein Kanzleisitz ohne Bedeutung. Was an Staatsanwaltschaft und Gericht geht, läuft über das besondere elektronische Anwaltspostfach; wo persönliche Anwesenheit verlangt wird, bin ich vor Ort.
Häufige Fragen zu § 164 StGB
Wird die anzeigende Person bestraft, wenn mein Verfahren eingestellt wird?
Soll ich während des laufenden Verfahrens Anzeige wegen falscher Verdächtigung erstatten?
Worin unterscheiden sich § 164 und § 145d StGB?
Was geschieht nach der Einstellung mit Fingerabdrücken und DNA-Daten?
Weiterführende Informationen: Glaubhaftigkeitsgutachten · Sexualstrafrecht · Sexueller Übergriff (§§ 177, 178 StGB) · Vorwurf der häuslichen Gewalt · Erkennungsdienstliche Behandlung · Ablauf des Strafverfahrens · Erste Hilfe im Notfall