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Sexueller Übergriff und Vergewaltigung — § 177 StGB

§ 177 StGB und § 178 StGB — vom sexuellen Übergriff bis zur Vergewaltigung: Strafrahmen, das Widerspruchserfordernis und die Beweisfrage in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: §§ 177, 178 StGB

Meist beginnt es mit einer Vorladung zur Polizei oder einer Durchsuchung am Morgen. Der Vorwurf betrifft ein Geschehen, das Wochen zurückliegt, und er kommt selten von einem Fremden, sondern aus dem eigenen Umfeld — einer Partnerschaft, einem Abend mit Alkohol. Und es folgt ein Verfahren, in dem kein Sachbeweis die entscheidende Frage beantwortet: Es stehen zwei Darstellungen desselben Abends gegeneinander.

Auf dieser Seite: das Widerspruchserfordernis des § 177 Abs. 1 StGB, die Ausnutzungsfälle des Absatzes 2, alle Strafrahmen bis § 178 StGB, minder schwere Fälle, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Aussagepsychologie, Nebenklage, Untersuchungshaft, Folgen einer Verurteilung — und was Sie jetzt tun sollten.

„Nein heißt Nein“ — der erkennbare entgegenstehende Wille

Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 knüpft § 177 Abs. 1 StGB nicht mehr an Gewalt, Drohung oder eine schutzlose Lage an. Strafbar ist, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zu solchen Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe — eine Geldstrafe sieht Absatz 1 nicht vor.

Entscheidend ist die Erkennbarkeit. Der Wille muss nach außen getreten sein, durch Worte, Gesten oder körperliches Abwehren; ein innerer Vorbehalt genügt nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jeweiligen Handlung, denn ein Wille kann sich im Verlauf ändern, in beide Richtungen. Ich prüfe deshalb, welches Verhalten dem Beschuldigten wann signalisiert haben soll, dass die andere Person nicht einverstanden war.

Nach unten grenzt die Erheblichkeitsschwelle ab: Sexuelle Handlungen sind nur solche von einiger Erheblichkeit (§ 184h Nr. 1 StGB). Bleibt eine flüchtige Berührung darunter, kommt statt § 177 StGB nur eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB in Betracht — Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, verfolgt grundsätzlich nur auf Antrag.

Die Ausnutzungsfälle des § 177 Abs. 2 StGB

Absatz 2 stellt fünf Konstellationen dem erkennbaren Widerspruch gleich: das Ausnutzen der Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung (Nr. 1), einer erheblichen Einschränkung dieser Fähigkeit ohne Versicherung der Zustimmung (Nr. 2), eines Überraschungsmoments (Nr. 3) oder einer Lage, in der bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (Nr. 4), sowie die Nötigung durch eine solche Drohung (Nr. 5).

Praktisch bedeutsam ist Nummer 1 in Alkoholfällen. Sie verlangt nicht irgendeine Enthemmung, sondern den Verlust der Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung — und dass der Beschuldigte diesen Zustand erkannt und ausgenutzt hat. Ob er vorlag, zeigt oft das Verhalten im Tatzeitraum: Nachrichtenverläufe, Kameraaufnahmen, Fahrdienstdaten, Zeugen. Solche Daten werden schnell gelöscht; ich beantrage ihre Sicherung sofort.

Vergewaltigung als Regelbeispiel — und die Qualifikationen

Die Vergewaltigung ist kein eigener Straftatbestand, sondern Regelbeispiel eines besonders schweren Falls: § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfasst den Beischlaf und ähnliche, besonders erniedrigende Handlungen, insbesondere solche mit einem Eindringen in den Körper; Nummer 2 die gemeinschaftliche Begehung durch mehrere. Die Indizwirkung des Regelbeispiels lässt sich durch die Gesamtwürdigung entkräften.

Anders die Absätze 4, 5, 7 und 8: echte Qualifikationen und damit Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Ob ein Festhalten am Arm schon Gewalt nach Absatz 5 war oder eine schutzlose Lage vorlag, entscheidet über die Größenordnung des Verfahrens.

Die Strafrahmen des § 177 StGB im ÜberblickAbsätze 1 und 2: sechs Monate bis fünf Jahre. Absätze 4 und 5 (Unfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung; Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, schutzlose Lage): nicht unter einem Jahr. Absatz 6 (Vergewaltigung und andere besonders schwere Fälle): nicht unter zwei Jahren. Absatz 7 (Waffe mitgeführt, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung): nicht unter drei Jahren. Absatz 8 (Waffe verwendet, schwere Misshandlung, Gefahr des Todes): nicht unter fünf Jahren. Wenigstens leichtfertig verursachter Tod: § 178 StGB — lebenslang oder nicht unter zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar (§ 177 Abs. 3 StGB).

Minder schwere Fälle (§ 177 Abs. 9 StGB)

Absatz 9 sieht für die meisten Stufen einen niedrigeren Strafrahmen vor: in minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 drei Monate bis drei Jahre, der Absätze 4 und 5 sechs Monate bis zehn Jahre, der Absätze 7 und 8 ein Jahr bis zehn Jahre. Der Unterschied ist erheblich: Erst bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kommt eine Bewährung in Betracht (§ 56 StGB). Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, entscheidet eine Gesamtwürdigung — Dauer und Intensität der Handlung, Beziehung der Beteiligten, Vorleben; ich sorge dafür, dass diese Umstände aktenkundig werden.

Aussage gegen Aussage: worauf es tatsächlich ankommt

In den meisten Verfahren ist unstreitig, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben; DNA-Spuren belegen das, nicht aber, ob sie gegen den erkennbaren Willen erfolgten. Verletzungen fehlen häufig und sind, wo sie vorliegen, kein sicherer Beleg einer Nötigung. Damit trägt die Aussage der anzeigenden Person das Verfahren allein.

Die Rechtsprechung verlangt dann eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung: Das Gericht muss die Aussage lückenlos prüfen und alle Umstände erörtern, die ihre Zuverlässigkeit erschüttern könnten. Genügt das Urteil dem nicht, ist es in der Revision angreifbar. Ich zeichne die Aussage deshalb in ihren Entstehungsstufen nach.

Häufig liegt der Abend Jahre zurück; das entschärft den Vorwurf nicht. Bei Taten nach den §§ 176 bis 178 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aussagepsychologie: Fehlerquellen bei Erwachsenen

Wo die Aussage allein entscheidet, kommt ein aussagepsychologisches Gutachten in Betracht. Methodischer Ausgangspunkt ist die Nullhypothese — der Sachverständige unterstellt zunächst, die Aussage beruhe nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis, und prüft, ob sich diese Annahme halten lässt; die Methodik steht auf meiner Seite zum sexuellen Missbrauch von Kindern.

Dahinter steht kein pauschales Misstrauen gegenüber Anzeigenden. Die Fehlerquellen liegen selten in bewusster Unwahrheit, sondern in Mechanismen, die unabhängig vom Willen zur Wahrheit wirken: suggestive Fragen in der ersten Vernehmung, wiederholtes Erzählen, das die Erinnerung verfestigt und zugleich verändert, Erinnerungslücken nach Alkohol, die nachträglich mit Plausiblem gefüllt werden, oder ein laufender Konflikt — eine Trennung, ein Sorgerechtsstreit —, der die Deutung verschiebt. Ich beantrage ein Gutachten, wo die Akte dafür konkrete Anhaltspunkte liefert.

Nebenklage: die zweite vertretene Seite

Wer durch eine Tat nach § 177 StGB verletzt ist, kann sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO) — mit Akteneinsicht, Frage- und Beweisantragsrecht. Bei den Verbrechenstatbeständen und beim besonders schweren Fall des Absatzes 6 ist der verletzten Person auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen (§ 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO); daneben kann ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden (§ 406g StPO). Ich rechne deshalb von Beginn an mit einer Gegenseite, die dieselbe Akte kennt und eigene Anträge stellt.

Untersuchungshaft und Verdunkelungsgefahr

Bei Vorwürfen nach den Absätzen 4 bis 8 wird häufig ein Haftbefehl beantragt. Neben der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) stützen Gerichte ihn hier regelmäßig auf die Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO — die Besorgnis, der Beschuldigte werde auf die anzeigende Person einwirken. Weil das Verfahren an einer einzigen Aussage hängt, genügen dafür wenige Anhaltspunkte. Mehr dazu auf der Seite zur Untersuchungshaft.

Kein Kontakt — auch nicht über DritteDer Impuls, alles in einem klärenden Gespräch aufzulösen, ist der gefährlichste Fehler in dieser Lage. Jede Nachricht, jeder Anruf, jede über Dritte ausgerichtete Bitte kann als unlautere Einwirkung auf Zeugen gewertet werden und trägt einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr. Löschen Sie ebenso wenig etwas: Chatverläufe und Fotos entlasten häufiger, als sie belasten — und ihr plötzliches Fehlen fällt auf.

Folgen einer Verurteilung über die Strafe hinaus

Eine Verurteilung nach § 177 StGB steht im Führungszeugnis; die Ausnahmen für ganz geringe Strafen greifen hier praktisch nicht. Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet, muss ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen — dort erscheint die Verurteilung ebenso. Bei Beamten und in Kammerberufen wird der Dienstherr oder die Berufskammer nach den Mitteilungsvorschriften in Strafsachen unterrichtet — unter Umständen bereits im laufenden Verfahren. Für die Verteidigung zählt deshalb nicht nur das Strafmaß, sondern auch, welche Feststellungen ein Urteil trägt.

Was Sie jetzt tun sollten

Schweigen Sie. Sie müssen Angaben zur Person machen, zur Sache nicht — und in kaum einem anderen Deliktsbereich richtet eine frühe Erklärung so viel Schaden an. Wer den Abend „einfach mal erzählt“, legt sich auf Details fest, die er nach Akteneinsicht anders darstellen würde. Auch ein Teilgeständnis — der Ablauf eingeräumt, nur das Einverständnis bestritten — beseitigt den Vorwurf nicht, sondern stellt den objektiven Teil außer Streit.

Was ich als Erstes tue: die Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen. Sie kann versagt werden, solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist und die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO) — ein weiterer Grund, bis dahin nichts zu erklären. Sobald die Akte vorliegt, entscheide ich mit Ihnen über eine Einlassung. Wie Sie sich bei Vorladung und Durchsuchung verhalten, steht auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Droht bei einem sexuellen Übergriff immer eine Freiheitsstrafe?
§ 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; eine Geldstrafe ist im Grundtatbestand nicht angedroht. Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall an, beträgt der Rahmen nach § 177 Abs. 9 StGB drei Monate bis drei Jahre. Eine Aussetzung zur Bewährung ist nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB nur bis zu einer Strafe von zwei Jahren möglich. Die verbreitete Annahme, ein Ersttäter komme regelmäßig mit einer Geldstrafe davon, trifft auf § 177 StGB deshalb nicht zu.
Was bedeutet „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht?
Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 setzt § 177 Abs. 1 StGB weder Gewalt noch eine Drohung oder eine schutzlose Lage voraus. Strafbar ist bereits, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Der entgegenstehende Wille muss nach außen erkennbar geworden sein — durch Worte, Gesten oder körperliche Abwehr; ein nicht geäußerter innerer Vorbehalt genügt nicht. Kommt Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben hinzu, greift § 177 Abs. 5 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
Was ist der Unterschied zwischen sexuellem Übergriff und Vergewaltigung?
Der sexuelle Übergriff ist der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Vergewaltigung ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall: § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nennt den Beischlaf und ähnliche, besonders erniedrigende Handlungen, insbesondere solche mit einem Eindringen in den Körper. Liegt ein solcher Fall vor, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Weil es sich um eine Strafzumessungsregel und nicht um eine Qualifikation handelt, kann die Regelwirkung durch eine Gesamtwürdigung entkräftet werden.
Wie wird entschieden, wenn Aussage gegen Aussage steht?
Steht allein die Aussage der anzeigenden Person gegen die des Beschuldigten, verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung: Das Gericht muss die Aussage lückenlos prüfen und alle Umstände erörtern, die ihre Zuverlässigkeit erschüttern könnten. Fehlt diese Erörterung, ist das Urteil in der Revision angreifbar. Fehlt dem Gericht die eigene Sachkunde, ist ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen; die methodischen Anforderungen hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 45, 164 festgelegt. Ausgangspunkt ist dort die Nullhypothese: Der Sachverständige unterstellt zunächst, die Aussage beruhe nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis, und prüft anhand von Entstehungsgeschichte, Konstanz, inhaltlicher Qualität und Motivlage, ob sich diese Annahme halten lässt.

Weiterführende Informationen: Sexueller Missbrauch §§ 176 ff. · Kinderpornografie §§ 184b, 184c · Sexualstrafrecht — Übersicht

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