Wann ein Gutachten eingeholt wird und wer es beauftragt
Ob ein Sachverständiger gehört wird, entscheidet das Gericht; es zieht ihn hinzu, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Auswahl der Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO durch den Richter; sind für eine Art von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, sollen nach Absatz 2 andere Personen nur gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern. § 78 StPO gibt ihm auf, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten, soweit ihm dies erforderlich erscheint.
Abgelehnt werden kann er nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen; nach Satz 2 lässt sich ein Ablehnungsgrund jedoch nicht daraus entnehmen, dass er als Zeuge vernommen worden ist. Das Ablehnungsrecht steht auch dem Beschuldigten zu (Absatz 2).
Wie eine aussagepsychologische Begutachtung aufgebaut ist
Die Methode steht nicht im Gesetz; die Rechtsprechung hat sie entwickelt und seit langem gefestigt. Der Sachverständige beginnt nicht mit der Frage, ob die Schilderung zutrifft, sondern mit der Gegenannahme: Die Angaben könnten auch ohne ein entsprechendes Erleben zustande gekommen sein. Erst wenn sich diese Annahme am Material nicht halten lässt, gilt die Schilderung als erlebnisbasiert.
Dafür legt er die Fassungen nebeneinander, in denen die Angaben im Lauf des Verfahrens vorliegen, und arbeitet heraus, in welcher Lage der Vorwurf zuerst fiel. Hinzu treten zwei Fragen an die aussagende Person: ob sie eine Schilderung dieses Umfangs leisten kann und ob im Umfeld ein Interesse am Ausgang besteht.
Die aufgezeichnete Vernehmung
§ 58a Abs. 1 Satz 1 StPO lässt die Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung zu. Satz 2 macht daraus unter anderem dann eine Soll-Vorschrift samt richterlicher Vernehmung, wenn sich damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter achtzehn Jahren besser wahren lassen. Zur Pflicht wird beides nach Satz 3, wenn sich damit die schutzwürdigen Interessen von Verletzten einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung besser wahren lassen und der Zeuge der Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
Lässt sich die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen nicht anders abwenden, soll der Richter die Vernehmung nach § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten durchführen; übertragen wird sie ihnen zeitgleich in Bild und Ton, ihre Mitwirkungsbefugnisse bleiben unberührt.
Die Voraussetzungen des § 255a Abs. 2 StPO
Nach Satz 1 kann die Vernehmung eines Zeugen unter achtzehn Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k StGB), gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 bis 233a StGB). Satz 2 erstreckt das auf Verletzte dieser Taten, die zur Tatzeit unter achtzehn waren, und auf Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Drei Bedingungen stehen nebeneinander. Der Angeklagte und sein Verteidiger müssen Gelegenheit gehabt haben, an der früheren richterlichen Vernehmung mitzuwirken. Die Aufzeichnung muss nach § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgt sein, was die vorherige Zustimmung des Zeugen einschließt. Und der Zeuge darf der vernehmungsersetzenden Vorführung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen haben.
Für die Verteidigung wiegt die erste Bedingung am schwersten: Wer damals keinen Verteidiger hatte oder vom Termin nichts wusste, hatte keine Gelegenheit zur Mitwirkung. Nach Satz 3 hat das Gericht auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben; Satz 4 lässt eine ergänzende Vernehmung zu.
Der Antrag auf ein weiteres Gutachten
Ein Beweisantrag muss darlegen, woran die eigene Sachkunde des Gerichts endet; sonst kann er nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden.
Liegt bereits ein Gutachten vor, gilt Satz 2: Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Der Halbsatz dahinter nimmt vier Fälle aus: zweifelhafte Sachkunde des früheren Gutachters, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen seines Gutachtens, Widersprüche darin und Forschungsmittel des neuen Sachverständigen, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Jeder dieser Fälle verlangt Vortrag am Gutachten selbst.
Welche Akte dem Sachverständigen vorlag
Der Sachverständige arbeitet mit dem, was ihm übergeben wird. Ich gleiche ab, was er als Grundlage nennt und was sonst in der Akte liegt; fehlt darin ein Chatverlauf oder ein Vermerk über ein Gespräch vor der Anzeige, beruht das Gutachten auf einem unvollständigen Bild.
Andere Personen als den Beschuldigten lässt § 81c Abs. 1 StPO ohne deren Einwilligung nur untersuchen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Verweigern lässt sich die Untersuchung nach Absatz 3 wie das Zeugnis, unzulässig ist sie nach Absatz 4 bei Unzumutbarkeit. Ein anwaltlicher Beistand des Zeugen darf der Vernehmung beiwohnen (§ 68b Abs. 1 StPO).
DNA-Spuren und ihre Aussagekraft
§ 81e Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt, an dem nach § 81a Abs. 1 oder § 81c StPO erlangten Material das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht festzustellen und mit Vergleichsmaterial abzugleichen, soweit das zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist; andere Feststellungen verbietet Satz 2. Dasselbe gilt nach Absatz 2 für aufgefundenes, sichergestelltes oder beschlagnahmtes Material.
Ein Treffer ordnet Material einer Person zu. Auf welchem Weg es an den Fundort gelangte und wann das geschah, ergibt sich daraus nicht und muss anderweitig belegt werden. Teilen zwei Menschen eine Wohnung, Wäsche oder ein Bad, ist ein solcher Fund auch ohne die vorgeworfene Handlung zu erwarten. Bei Mischspuren kommt es darauf an, wie das Labor die Rohdaten bewertet hat; ich fordere sie an und lasse mir den Weg des Asservats zeigen.
§ 81g StPO dient nicht der Aufklärung der Tat, sondern der Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren. Absatz 1 Satz 1 verlangt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gründe für die Annahme, gegen den Beschuldigten seien künftig Verfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen. Die erhobenen Daten dürfen nach Absatz 5 beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
Die Entnahme der Körperzellen ordnet nach Absatz 3 ohne Einwilligung nur das Gericht an und bei Gefahr im Verzug daneben die Staatsanwaltschaft samt ihren Ermittlungspersonen; die molekulargenetische Untersuchung ordnet ohne Einwilligung ausschließlich das Gericht an. Dessen Begründung muss einzelfallbezogen Erheblichkeit der Tat, Prognoseerkenntnisse und Abwägung darlegen; ein Beschluss, der den Gesetzestext wiederholt, genügt nicht. Wer auf der Dienststelle einwilligt, verzichtet auf diese Prüfung; zur Löschung siehe Erkennungsdienstliche Behandlung.
Mein Vorgehen
Ich beginne mit der Akte und lese, in welcher Reihenfolge die Angaben entstanden sind; erst danach entscheide ich mit Ihnen über eine Einlassung. Liegt ein Gutachten vor, prüfe ich es an den Schritten, die es benennt; fehlt eines, ist der Beweisantrag das Mittel dazu.
Diese Vorschriften gelten an jedem deutschen Gericht gleich; wo mein Büro steht, ändert daran nichts. Schriftliches erledige ich elektronisch, zu Terminen erscheine ich persönlich.
Häufige Fragen zur aussagepsychologischen Begutachtung
Wer bestimmt den Sachverständigen für ein Glaubhaftigkeitsgutachten?
Lässt sich ein zweites Gutachten durchsetzen?
Kann eine Videoaufzeichnung die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen?
Was belegt eine DNA-Spur in einem Sexualstrafverfahren?
Weiterführende Informationen: Sexualstrafrecht · Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) · Sexueller Übergriff (§ 177 StGB) · Schutzaltersgrenzen