Vom Hinweis zur Durchsuchung
Am Morgen der Durchsuchung wissen die Betroffenen nicht, worauf sich der Vorwurf stützt. Der Beschluss nennt die Vorschrift und den Zweck der Maßnahme, den Ursprung des Verdachts gibt er häufig nur in einem Satz wieder. Dieser Satz ist der Ansatzpunkt: Aus ihm ergibt sich, welche Tatsachen dem Ermittlungsrichter vorlagen und ob sie den Eingriff getragen haben.
Auf welchen Wegen der Verdacht entsteht
Der häufigste Weg beginnt bei den Plattformbetreibern, und er beginnt fast immer bei denselben. Von den 21,1 Millionen Meldungen, die im Jahr 2025 bei der amerikanischen Meldestelle NCMEC aus der Wirtschaft eingingen, entfielen auf Facebook 4,91 Millionen, auf Instagram 3,67 Millionen und auf WhatsApp 2,36 Millionen — gut die Hälfte aller Meldungen stammt damit aus Diensten des Meta-Konzerns. Dahinter folgen TikTok mit 3,62 Millionen, Google mit 1,46 Millionen, die KI-Dienste von Amazon mit 1,11 Millionen, X mit rund 817.000, Snapchat mit 752.000, Discord mit 490.000 und Pinterest mit 418.000.
Gemeldet wird nicht aus Entgegenkommen. Wer in den Vereinigten Staaten einen Dienst betreibt und Kenntnis von mutmaßlichem Missbrauchsmaterial erlangt, ist nach 18 U.S.C. § 2258A verpflichtet, das an die CyberTipline des NCMEC zu melden. Erkannt wird das Material überwiegend automatisiert, durch Abgleich hochgeladener Dateien mit Hashwerten bereits erfasster Inhalte. Die Datei selbst löscht der Anbieter; an das NCMEC gehen die verfügbaren Informationen, regelmäßig also der Hashtreffer, die IP-Adresse des Uploads und ein Zeitstempel.
Der Weg von der CyberTipline zum Bundeskriminalamt
Das NCMEC ermittelt nicht, es verteilt. Anhand der IP-Adresse, von der der Upload ausging, leitet es die Verdachtsanzeige an die polizeiliche Zentralstelle des Staates weiter, in dem die mutmaßliche Tat stattgefunden hat. Für Deutschland ist das das Bundeskriminalamt. Dort gingen 2024 nach eigener Angabe 205.728 solcher Hinweise ein; die NCMEC-Statistik weist für Deutschland im Jahr 2025 insgesamt 225.369 Meldungen aus.
Im BKA sichtet ein eigens geschultes Team diese Hinweise, prüft die Inhalte auf Strafbarkeit und schließt Doppelungen aus. Was übrig bleibt, wird aufbereitet — Angaben zum Tatort und zu Tatverdächtigen werden zusammengeführt — und digital an die Polizei des Bundeslandes weitergegeben, in dem der mutmaßliche Tatort liegt. Das BKA nennt diesen standardisierten Ablauf den „NCMEC-Prozess“ und gibt an, ihn innerhalb weniger Tage abzuarbeiten. In besonders schweren Fällen ermittelt es im Auftrag der Staatsanwaltschaft selbst, sonst entsteht das Verfahren auf Landesebene.
Aus der Zahl der Meldungen folgt deshalb nicht die Zahl der Straftaten. Das BKA prüft erst auf Strafbarkeit und schließt Doppelungen aus; was diese Prüfung nicht übersteht, erreicht die Länder nicht. Und die IP-Adresse bezeichnet den Anschluss, von dem hochgeladen wurde, nicht den Inhaber und nicht den Nutzer. Wer dahintersteht, ergibt sich erst aus der Auskunft des Zugangsanbieters.
Der zweite Weg führt über beschlagnahmte Technik. Wird ein Forum oder ein Tauschdienst abgeschaltet, werten die Ermittlungsbehörden Mitgliederlisten, Zugangsdaten und Nachrichtenverkehr aus und legen für jeden zugeordneten Anschluss einen eigenen Vorgang an. Diese Verfahren erreichen die Betroffenen oft Jahre nach dem Vorgang, auf den sie sich beziehen.
Was die richterliche Anordnung leisten muss
Die Durchsuchung beruht auf einem Beschluss nach den §§ 102, 105 StPO. Das Bundesverfassungsgericht hat dessen Anforderungen in einem Leitsatz zusammengefasst: Der Richter darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist; seine Anordnung hat die Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92).
Für den Verdacht selbst gilt ein eigener Maßstab. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; eine Durchsuchung darf nicht dazu dienen, die Tatsachen erst zu ermitteln, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erforderlich sind. Ein Beschluss, der den Ursprung des Verdachts nicht offenlegt, lässt sich an diesem Maßstab nicht messen, und schon das ist ein Einwand.
Der Auffindeverdacht bei alten Vorgängen
Neben dem Verdacht einer Tat setzt die Durchsuchung voraus, dass die gesuchten Beweismittel gerade jetzt zu finden sind. Diese zweite Voraussetzung wird bei Hinweisen, die Jahre zurückliegen, regelmäßig übergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfahren nach den §§ 184b, 184c StGB festgestellt, dass eine Durchsuchungsanordnung den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt, und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben: Weder der Ermittlungsrichter noch das Landgericht hatten sachlich zureichende, plausible Gründe dafür dargelegt, weshalb sich der Betroffene noch im Zeitpunkt der Anordnung im Besitz entsprechender Dateien befinden sollte. Der Anknüpfungsvorgang lag fast neun Jahre zurück und war verjährt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19).
Daraus folgt eine Prüfung, die sich an jedem Beschluss durchführen lässt: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich der Ausgangsvorgang, ist eine daran anknüpfende Tat überhaupt noch verfolgbar, und woraus soll sich ergeben, dass heute noch Material vorhanden ist. Trägt der Beschluss dazu nur eine Vermutung vor, ist er angreifbar.
Wie lange ein Beschluss vollzogen werden darf
Auch der Zeitraum zwischen Anordnung und Vollzug ist begrenzt. Nach dem zweiten Leitsatz derselben Senatsentscheidung wirkt sich der Zweck des Richtervorbehalts auf den Zeitraum aus, innerhalb dessen die Anordnung vollzogen werden darf; spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert ein Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft. Der Grund liegt darin, dass die richterliche Prüfung an eine bestimmte Erkenntnislage anknüpft und eine viel später vollzogene Maßnahme nicht mehr deckt.
Das Datum des Beschlusses und das Datum des Vollzugs gehören deshalb zu den ersten Angaben, die ich abgleiche. Beide stehen im Sicherstellungsverzeichnis und in der Durchsuchungsniederschrift, die Sie am Tag der Maßnahme erhalten sollen.
Was nach der Sicherstellung geschieht
Nach der Durchsuchung folgt die Durchsicht der mitgenommenen Datenträger nach § 110 StPO. Sie kann sich über Monate hinziehen, weil die Auswertungsstellen ausgelastet sind und ein einzelner Datenträger große Mengen umfasst. In dieser Zeit hören die Betroffenen meist nichts, und viele deuten das Schweigen als Entwarnung. Tatsächlich läuft das Verfahren weiter; nur bleibt es unsichtbar.
Untätig sein muss man deshalb nicht. Ich beantrage Akteneinsicht, widerspreche der Sicherstellung, wo das angezeigt ist, und dringe auf die Rückgabe der Originale, sobald eine gesicherte Kopie für die Akte genügt. Wie sich das durchsetzen lässt, steht in der FAQ zu beschlagnahmten Sachen.
Wie ich in den ersten Tagen vorgehe
Zuerst lasse ich mir den Beschluss und die Niederschrift zeigen und gleiche ab, was tatsächlich mitgenommen wurde. Dann beantrage ich Akteneinsicht und suche darin den Ursprung des Verdachts, das Datum des Hinweises und den Weg, auf dem er übermittelt wurde. Erst wenn das feststeht, bespreche ich mit Ihnen, ob und was zur Sache erklärt wird. Bis dahin gilt: keine Angaben, keine Löschungen, keine Gespräche mit Beteiligten. Die Schweigepflicht gilt ab dem ersten Telefonat, auch ohne Mandat, und ich bewerte den Vorwurf nicht.
Häufige Fragen
Woher hat die Polizei meine Daten?
Reicht ein solcher Hinweis für eine Hausdurchsuchung?
Der Vorgang liegt Jahre zurück. Spielt das eine Rolle?
Wie lange darf ein Durchsuchungsbeschluss liegen bleiben?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.