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Cybergrooming — § 176b StGB

§ 176b StGB, § 176a StGB, § 184b StGB — wann das Einwirken im Chat strafbar ist, warum der Versuch auch ohne Kind am anderen Ende zählt und wo die Verteidigung ansetzt.

Cybergrooming: § 176b StGB und die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs

Diese Verfahren beginnen meist mit einer Durchsuchung am frühen Morgen: Handy und Rechner werden mitgenommen, der Vorwurf lautet auf Chatnachrichten an ein dreizehnjähriges Mädchen. Viele erfahren erst später, dass am anderen Ende kein Kind saß, sondern ein Elternteil oder ein Polizeibeamter. Dass die Strafbarkeit dadurch nicht entfällt, überrascht fast jeden — und erklärt, warum sich diese Verfahren an einer einzigen Frage entscheiden: wovon der Beschuldigte beim Schreiben ausging.

Auf dieser Seite: was § 176b StGB unter „Einwirken“ versteht, der Strafrahmen, die Versuchsstrafbarkeit nach Absatz 3, die Abgrenzung zu § 176a StGB und § 184b StGB, das Vorstellungsbild des Beschuldigten, Chatprotokolle als Beweismittel, die Grenzen der Tatprovokation, das erweiterte Führungszeugnis — und was Sie nach der Durchsuchung tun sollten.

Was § 176b StGB verbietet

§ 176b StGB stellt die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe. Erfasst ist, wer auf ein Kind — eine Person unter vierzehn Jahren — durch einen Inhalt einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder um kinderpornografische Aufnahmen herzustellen oder sich zu verschaffen. „Inhalt“ ist nach § 11 Abs. 3 StGB weit zu verstehen: Text, Bild, Sprachnachricht auf jeder Plattform. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer ein Kind für eine solche Tat anbietet oder nachzuweisen verspricht oder sich mit einem anderen dazu verabredet.

Der Begriff des Einwirkens ist enger, als er klingt. Verlangt wird eine psychische Beeinflussung von einigem Gewicht, die entgegenstehende Hemmungen abbauen soll. Eine einzelne mehrdeutige Nachricht oder ein unspezifischer Kontaktversuch erfüllen das regelmäßig nicht. Hinzu kommt die Absicht: Der Kontakt muss zielgerichtet auf sexuelle Handlungen oder auf Aufnahmen hinauslaufen.

Der Strafrahmen des § 176b StGB

§ 176b Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an; eine Geldstrafe ist im Strafrahmen selbst nicht vorgesehen. Für Absatz 2 gilt derselbe Rahmen. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr liegt, ist die Tat ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) — was für die Versuchsstrafbarkeit den Ausschlag gibt.

Versuch nach Absatz 3: strafbar, obwohl kein Kind beteiligt war

Absatz 3 ist die praktisch wichtigste Vorschrift: Er ordnet die Strafbarkeit des Versuchs an, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Damit ist der untaugliche Versuch erfasst: Wer glaubt, mit einer Zwölfjährigen zu schreiben, kann auch dann verurteilt werden, wenn in Wahrheit deren Mutter oder ein Polizeibeamter am Rechner saß.

Die Vorschrift hat eine Kehrseite. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB) — und § 176b Abs. 3 StGB bestimmt es allein für diese eine Konstellation. Scheitert die Vollendung aus einem anderen Grund, bleibt der Versuch straflos. Und selbst wenn Absatz 3 greift, kann die Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden.

Untauglicher Versuch — was Absatz 3 erfasst und was nichtErfasst ist ausschließlich der Irrtum über das Alter des Gegenübers. Andere Gründe des Scheiterns — etwa ein fehlendes Einwirken von einigem Gewicht — bleiben außen vor, ebenso die Fälle des Absatzes 2, denn Absatz 3 verweist nur auf Absatz 1.

Abgrenzung zu § 176a StGB und § 184b StGB

§ 176a StGB ist davon zu trennen: Dessen Absatz 1 Nr. 3 erfasst das Einwirken auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden. Eine weitergehende Absicht ist dort nicht erforderlich — das Einwirken selbst ist die vollendete Tat —, und der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch hier ist der Versuch nach § 176a Abs. 3 StGB in der Irrtumskonstellation strafbar.

Werden im Chat Bilder ausgetauscht, tritt § 184b StGB hinzu: Verbreiten, Zugänglichmachen und Herstellen sind nach Absatz 1 mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, Abrufen, Sichverschaffen und Besitz nach Absatz 3 mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. Im Juni 2024 hat der Gesetzgeber diese Mindeststrafen abgesenkt; zuvor waren auch einfach gelagerte Fälle Verbrechen. Näheres auf der Seite zur Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Das Vorstellungsbild des Beschuldigten

Ob der Beschuldigte von einem Kind ausging, ist keine feststehende Tatsache, sondern ein Schluss aus äußeren Umständen — und Schlüsse lassen sich angreifen. Ich werte dafür den gesamten Verlauf aus: Welche Altersangabe stand im Profil? Ab welchem Alter war die Plattform freigegeben? Wer brachte das Alter zuerst zur Sprache, und wurde die Angabe gewechselt? Zeigten ausgetauschte Fotos ersichtlich eine erwachsene Person?

In Verfahren aus verdeckten Ermittlungen ist das Bild oft widersprüchlich: Das Profil nennt ein Alter über achtzehn, weil die Plattform es verlangt, im Chat wird beiläufig eine Zahl unter vierzehn nachgeschoben, auf die der Beschuldigte nicht eingeht. Wie streng die Anforderungen an den Vorsatz sind, beurteilen die Gerichte unterschiedlich; zu klären ist das am vollständigen Verlauf, nicht an den im Ermittlungsbericht ausgewählten Passagen.

Chatprotokolle: vollständig, echt, zugeordnet?

Chatprotokolle sind seltener eindeutig, als die Anklageschrift vermuten lässt. Ich prüfe zuerst die Vollständigkeit: Beginnt der Verlauf am Anfang oder mitten im Gespräch? Fehlen Tage? Sind gelöschte oder bearbeitete Nachrichten gekennzeichnet? Ein forensischer Auswertungsbericht hat einen anderen Beweiswert als privat zusammengestellte Bildschirmfotos.

Der zweite Punkt ist die Zuordnung: Ein Account ist kein Mensch — wer hatte Zugriff auf Gerät, Anschluss und Zugangsdaten? Der dritte betrifft die Auslegung. Ironie, Rollenspiel und plattformtypische Sprache lassen sich in einer nüchternen Aktenwiedergabe kaum abbilden; die Zusammenfassung des Sachbearbeiters enthält dessen Deutung bereits. Ich arbeite deshalb mit den Rohdaten.

Löschen Sie nichtsDer Impuls, Chats oder ganze Accounts zu löschen, ist verständlich und schadet schwer. Gelöschte Daten sind meist rekonstruierbar, der Löschvorgang hinterlässt Spuren — und er begründet den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Dasselbe gilt für den Versuch, die Gegenseite zu kontaktieren oder Dritte um eine bestimmte Aussage zu bitten. Bei Taten nach den §§ 176 bis 176d StGB kommt zudem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht.

Verdeckte Ermittler, private Gruppen und die Tatprovokation

Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach § 110a StPO ist an enge Voraussetzungen gebunden und bei einem Vergehen nicht ohne Weiteres zulässig; in Chatverfahren handelt es sich deshalb oft um nicht offen ermittelnde Beamte. Wer den ersten Schritt tat und wer das Thema Sexualität einführte, ergibt sich erst aus der vollständigen Akte.

Unzulässig ist eine Tatprovokation nicht schon deshalb, weil ein Beamter sich als Kind ausgibt. Die Grenze ist überschritten, wenn ohne tragfähigen Verdacht auf einen Unverdächtigen eingewirkt und dieser über bloßes Ermitteln hinaus zur Tat gedrängt wird. Die Rechtsprechung sieht darin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren; in besonders schwerwiegenden Fällen führt er zu einem Verfahrenshindernis, im Übrigen wirkt er sich auf die Strafzumessung aus. Für private Gruppen, die auf eigene Faust Kontakt aufnehmen, gilt dieser Maßstab grundsätzlich nicht.

Erweitertes Führungszeugnis und berufliche Folgen

Für Beschuldigte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wiegen die Nebenfolgen oft schwerer als die Strafe. Für solche Tätigkeiten wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt (§ 30a BZRG), und eine rechtskräftige Verurteilung nach § 176b StGB schließt eine Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe aus — neben- und ehrenamtlich Tätige eingeschlossen (§ 72a SGB VIII). Eingetragen wird die Verurteilung, nicht das laufende Ermittlungsverfahren. Ob ein Verfahren mit Einstellung, Strafbefehl oder Urteil endet, entscheidet deshalb oft über die berufliche Existenz; ich richte die Verteidigung von Beginn an auch daran aus.

Was Sie jetzt tun sollten

Sagen Sie nichts zur Sache. Zur Person müssen Sie Angaben machen, zum Vorwurf nicht — die Beamten in Ihrer Wohnung sind nicht der richtige Adressat dafür. Was dort gesagt wird, steht am nächsten Tag im Vermerk und bindet die Verteidigung an eine Version, die sich nach Akteneinsicht als ungünstig erweisen kann.

Unterschreiben Sie keine Einwilligung in das Auslesen Ihrer Geräte, und zur Herausgabe von PIN oder Passwort ist niemand verpflichtet — an der eigenen Überführung muss niemand aktiv mitwirken. Sichergestellte Geräte sind herauszugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (§ 111n Abs. 1 StPO); über die Beschlagnahme lässt sich jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Näheres zur biometrischen Entsperrung steht auf der Seite zur Kinderpornografie.

Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen und den vollständigen Chatverlauf mit dem Auswertungsbericht abgleichen. Erst danach steht fest, ob ein Einwirken im Sinne des Gesetzes vorliegt, was der Beschuldigte über sein Gegenüber wusste und wie der Kontakt zustande kam. Steht ein Haftbefehl im Raum, gilt dieselbe Reihenfolge: zuerst die Akte, dann die Erklärung. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Durchsuchung, Vorladung und Festnahme finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Ist Cybergrooming auch strafbar, wenn gar kein Kind im Chat war?
Ja. § 176b Abs. 3 StGB ordnet die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich für den Fall an, dass die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Wer glaubt, mit einem Kind unter vierzehn Jahren zu schreiben, kann deshalb auch dann bestraft werden, wenn am anderen Ende tatsächlich ein Elternteil oder ein Polizeibeamter saß. Maßgeblich ist die Vorstellung des Schreibenden, nicht die reale Person. Der Strafrahmen des § 176b Abs. 1 StGB reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; beim Versuch kann die Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden.
Welche Strafe droht bei Cybergrooming nach § 176b StGB?
§ 176b Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; eine Geldstrafe ist im Strafrahmen selbst nicht vorgesehen. Derselbe Rahmen gilt nach Absatz 2 für das Anbieten eines Kindes und für die Verabredung zu einer solchen Tat. Kommen pornografische Inhalte oder Bilder hinzu, verschiebt sich der Rahmen deutlich nach oben: § 176a Abs. 1 StGB und § 184b Abs. 1 StGB drohen jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Welche Vorschrift gilt, entscheidet sich am Inhalt der Nachrichten.
Was ist der Unterschied zwischen § 176b und § 176a StGB?
§ 176b StGB erfasst das Einwirken auf ein Kind durch einen Inhalt in der Absicht, es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder kinderpornografische Aufnahmen zu erlangen — die Absicht gehört zum Tatbestand. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keine solche Absicht: Dort genügt das Einwirken durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden. Der Strafrahmen ist entsprechend höher und reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, während § 176b Abs. 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre vorsieht. Sexuell explizite Nachrichten an ein Kind wiegen deshalb schwerer als die bloße Anbahnung eines Treffens.
Wo setzt die Verteidigung bei einem Cybergrooming-Vorwurf an?
Am Vorstellungsbild des Beschuldigten und am Chatverlauf. Zu klären ist, ob er von einem Kind unter vierzehn Jahren ausging; dafür sind die Altersangabe im Profil, die Altersfreigabe der Plattform und der genaue Wortlaut der Nachrichten auszuwerten. Zweitens verlangt § 176b StGB ein Einwirken von einigem Gewicht — eine einzelne mehrdeutige Nachricht genügt regelmäßig nicht. Drittens kommt es darauf an, wer den Kontakt herstellte: Wird ein Unverdächtiger von staatlicher Seite ohne tragfähigen Verdacht zur Tat gedrängt, liegt eine unzulässige Tatprovokation vor, die sich auf das Verfahren auswirkt. Grundlage ist stets die vollständige Akte, nicht die im Ermittlungsbericht ausgewählten Passagen.

Weiterführende Informationen: Sexueller Übergriff § 177 StGB · Sexueller Missbrauch §§ 176 ff. · Sexualstrafrecht — Übersicht

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