Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Jugendstrafrecht Auslieferungsrecht Strafvollstreckung
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Schutzaltersgrenzen im Sexualstrafrecht

Eine einheitliche Altersgrenze gibt es nicht. Welche Vorschrift ein Vorwurf berührt, hängt vom Alter der jüngeren Person, vom Alter der beschuldigten Person und vom Verhältnis zwischen beiden ab.

Welche Norm bei welchem Alter gilt

Das Strafgesetzbuch staffelt den Schutz Minderjähriger nach den Schwellen von vierzehn, sechzehn und achtzehn Jahren und stellt daneben eine Vorschrift, die allein an ein Obhutsverhältnis anknüpft. Welche Norm die Staatsanwaltschaft heranzieht, steht im Anhörungsbogen oder in der Vorladung; ob sie zutrifft, prüfe ich anhand der Akte.

Auf dieser Seite: die Vorschriften unterhalb von vierzehn Jahren, die zusätzlichen Merkmale des § 182 StGB bei Personen unter sechzehn und unter achtzehn Jahren, § 174 StGB als vom Alter unabhängige Vorschrift, die Möglichkeiten des Absehens von Strafe nach § 176 Abs. 2 und § 182 Abs. 6 StGB sowie § 180 StGB.

Unterhalb von vierzehn Jahren: §§ 176 bis 176d StGB

Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Kind im Sinne des Gesetzes. Für diese Altersgruppe sieht § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; die drei Nummern des Absatzes erfassen sexuelle Handlungen an einem Kind oder solche, die sich der Täter von ihm vornehmen lässt, das Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit einer dritten Person und das Anbieten oder Nachzuweisenversprechen eines Kindes für eine dieser Taten. Weil das Mindestmaß bei einem Jahr liegt, handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Auf ein Einverständnis kommt es nicht an.

Ohne Körperkontakt greift § 176a StGB, dessen Rahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren liegt: Handlungen vor einem Kind, das Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen außerhalb der Fälle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB und das Einwirken durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden. § 176c StGB erhöht die Strafe für die Fälle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB auf nicht unter zwei Jahre, wenn eine der dort aufgezählten Voraussetzungen hinzukommt, und Absatz 3 sieht bei körperlich schwerer Misshandlung oder Todesgefahr nicht unter fünf Jahre vor. § 176d StGB betrifft den durch den Missbrauch mindestens leichtfertig verursachten Tod eines Kindes; angedroht sind lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Wie sich eine Verteidigung in diesen Verfahren aufbaut, steht auf der Seite Sexueller Missbrauch von Kindern. Vorgelagert ist § 176b StGB: Er erfasst das Einwirken durch einen Inhalt auf ein Kind in einer der beiden Absichten seines Absatzes 1, nicht schon den Kontakt als solchen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Cybergrooming.

Unterhalb von sechzehn Jahren: § 182 Abs. 3 StGB

Ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr greifen die §§ 176 bis 176d StGB nicht mehr; ausgenommen bleibt der Versuch nach § 176a Abs. 3 Satz 2 und § 176b Abs. 3 StGB, wenn die beschuldigte Person irrig von einem Kind ausgeht. Für Personen unter sechzehn Jahren kommt § 182 Abs. 3 StGB hinzu; er verlangt zusätzlich, dass die beschuldigte Person über einundzwanzig Jahre alt ist und ausnutzt, dass dem Opfer ihr gegenüber die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Ein Altersabstand für sich genommen erfüllt den Tatbestand nicht. Angedroht sind höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe. Wie dieses Merkmal angegriffen wird, steht auf der Seite Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB).

Unterhalb von achtzehn Jahren: § 182 Abs. 1 und 2 StGB

Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres reichen die beiden ersten Absätze, auch unterhalb von sechzehn Jahren; jeder trägt ein eigenes Zusatzmerkmal. Absatz 1 setzt das Ausnutzen einer Zwangslage voraus; das Höchstmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe, daneben steht die Geldstrafe. Absatz 2 richtet sich an Personen über achtzehn Jahren und verlangt, dass die sexuelle Handlung gegen Entgelt erfolgt; über die Wendung, dass ebenso bestraft werde, übernimmt er den Rahmen des Absatzes 1. Absatz 4 erklärt den Versuch für strafbar. Beide Konstellationen behandelt die Seite Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB).

Woran die Zuordnung hängt Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit, nicht das Alter bei der Anzeige; Tatzeit ist nach § 8 StGB der Zeitpunkt des Handelns. Erstreckt sich ein Vorwurf über einen längeren Zeitraum, kann für einen Teil der Vorgänge eine andere Vorschrift gelten.

Quer zu den Altersstufen: § 174 StGB

Unabhängig von diesen Stufen steht § 174 StGB. Er reicht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und setzt am Verhältnis der Beteiligten an, nicht an einer Altersdifferenz. Absatz 1 nennt drei solcher Verhältnisse: die Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung, das Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit zusätzlichem Missbrauch der Abhängigkeit und die Stellung als Abkömmling; der Rahmen liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren, und für Einrichtungen staffelt Absatz 2 zusätzlich nach dem Alter. Ein Vorgang, den § 182 StGB nicht erfasst, kann deshalb nach § 174 StGB strafbar sein; Absatz 5 kennt für einen Teil dieser Fälle ein Absehen von Bestrafung bei geringem Unrecht. Einzelheiten stehen auf der Seite Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB).

Wenn das Gericht von Strafe absehen kann

Eine eng gefasste Möglichkeit enthält § 176 Abs. 2 StGB. Sie ist auf die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 beschränkt und setzt voraus, dass die sexuelle Handlung zwischen Täter und Kind einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Nutzt der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus, ist dieser Weg versperrt.

§ 182 Abs. 6 StGB kennt eine weitere Möglichkeit für die Absätze 1 bis 3: Das Gericht kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, sofern das Unrecht der Tat gering ist; einzubeziehen ist dabei, wie sich die Person verhalten hat, gegen die sich die Tat richtet. Ein Vorwurf gegen diese Person liegt darin nicht, denn das Gesetz beschreibt allein, was in die Bewertung des Unrechts eingeht. Beide Vorschriften stellen die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts; ein bestimmtes Ergebnis folgt daraus nicht.

§ 180 StGB: Vorschubleisten ohne eigene Handlung

§ 180 Abs. 1 StGB richtet sich gegen denjenigen, der sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder Handlungen eines Dritten an einer solchen Person durch Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sind angedroht. Beim Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit nimmt Satz 2 den Sorgeberechtigten aus, sofern er seine Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt. Absatz 2 erfasst das Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt sowie das Vermitteln solcher Handlungen; dort reicht der Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe, und nach Absatz 3 ist auch der Versuch strafbar.

Wie ich einen Vorwurf dieser Art aufnehme

Ich beginne mit der Zuordnung: welches Alter beide Beteiligten in dem fraglichen Zeitraum hatten, worauf sich diese Angaben stützen und welche Vorschrift die Ermittlungsbehörde zugrunde legt. Das steht in der Akte, und deshalb beantrage ich zuerst Akteneinsicht. Bis sie vorliegt, gebe ich keine Erklärung ab und rate Ihnen dasselbe.

An dieser Einordnung hängen der Strafrahmen, die Verjährung und die Frage, ob eine Einstellung überhaupt in Betracht kommt. Verschiebt sich ein Geburtsdatum oder bestand das Obhutsverhältnis nicht, ändert sich die anzuwendende Vorschrift.

Was Sie mir sagen, unterliegt der Schweigepflicht, unabhängig davon, ob daraus ein Mandat wird. Die Altersgrenzen gelten in jedem Bundesland gleich, und ich nehme solche Mandate deshalb überall an: Der Schriftverkehr läuft elektronisch, zu Vernehmungen und Verhandlungen reise ich an.

Melden Sie sich, bevor Sie antworten Legen Sie mir das Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vor, ehe Sie darauf reagieren: 0171 – 40 75 75 8. Ich ordne dann ein, welche Vorschrift der Vorwurf betrifft und was daraus folgt. Das erste Gespräch berechne ich nicht; auch außerhalb der Bürozeiten sind Sie an dieser Nummer richtig.

Häufige Fragen zu den Schutzaltersgrenzen

Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Minderjährigen strafbar?
Eine einheitliche Grenze kennt das Gesetz nicht. Bei Kindern unter vierzehn Jahren greift § 176 StGB ohne weitere Bedingung. Für Personen unter sechzehn kommt § 182 Abs. 3 StGB nur hinzu, wenn die beschuldigte Person älter als einundzwanzig ist und ein Ausnutzen hinzutritt; bis achtzehn setzen die Absätze 1 und 2 eine Zwangslage oder ein Entgelt voraus. Daneben steht § 174 StGB, der allein am Obhutsverhältnis hängt.
Ändert das Einverständnis der jüngeren Person etwas?
Bei Kindern unter vierzehn Jahren nicht; § 176 StGB fragt nicht danach. Das Gesetz eröffnet dort allein die Möglichkeit, nach § 176 Abs. 2 StGB von Strafe abzusehen, wenn die Handlung einvernehmlich war und der Unterschied im Alter und zugleich im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Oberhalb von vierzehn Jahren wirkt das Einverständnis mittelbar, weil § 182 StGB eine Zwangslage, ein Entgelt oder ein Ausnutzen verlangt.
Wann kann das Gericht von Strafe absehen?
§ 176 Abs. 2 StGB erlaubt das allein für Absatz 1 Nummer 1 und nur bei einvernehmlicher Handlung und geringem Unterschied in Alter und Reife; nutzt die beschuldigte Person die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus, entfällt dieser Weg. § 182 Abs. 6 StGB erlaubt es für die Absätze 1 bis 3, sofern das Unrecht der Tat unter Berücksichtigung des Verhaltens der verletzten Person gering ist. Beides steht im Ermessen des Gerichts.
Wann greift § 174 StGB unabhängig von den Altersstufen?
Wenn zwischen den Beteiligten ein Obhutsverhältnis besteht. § 174 StGB reicht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und setzt kein Mindestalter der beschuldigten Person voraus. Ein Vorgang, den § 182 StGB nicht erfasst, kann deshalb nach dieser Vorschrift strafbar sein.

Weitere Informationen: Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB) · Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) · Sexueller Missbrauch von Kindern · Cybergrooming · Führungszeugnis nach einer Verurteilung · Sexualstrafrecht — Übersicht · Erste Hilfe im Notfall

Termin buchen