Welche Norm bei welchem Alter gilt
Das Strafgesetzbuch staffelt den Schutz Minderjähriger nach den Schwellen von vierzehn, sechzehn und achtzehn Jahren und stellt daneben eine Vorschrift, die allein an ein Obhutsverhältnis anknüpft. Welche Norm die Staatsanwaltschaft heranzieht, steht im Anhörungsbogen oder in der Vorladung; ob sie zutrifft, prüfe ich anhand der Akte.
Unterhalb von vierzehn Jahren: §§ 176 bis 176d StGB
Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Kind im Sinne des Gesetzes. Für diese Altersgruppe sieht § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; die drei Nummern des Absatzes erfassen sexuelle Handlungen an einem Kind oder solche, die sich der Täter von ihm vornehmen lässt, das Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit einer dritten Person und das Anbieten oder Nachzuweisenversprechen eines Kindes für eine dieser Taten. Weil das Mindestmaß bei einem Jahr liegt, handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Auf ein Einverständnis kommt es nicht an.
Ohne Körperkontakt greift § 176a StGB, dessen Rahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren liegt: Handlungen vor einem Kind, das Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen außerhalb der Fälle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB und das Einwirken durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden. § 176c StGB erhöht die Strafe für die Fälle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB auf nicht unter zwei Jahre, wenn eine der dort aufgezählten Voraussetzungen hinzukommt, und Absatz 3 sieht bei körperlich schwerer Misshandlung oder Todesgefahr nicht unter fünf Jahre vor. § 176d StGB betrifft den durch den Missbrauch mindestens leichtfertig verursachten Tod eines Kindes; angedroht sind lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Wie sich eine Verteidigung in diesen Verfahren aufbaut, steht auf der Seite Sexueller Missbrauch von Kindern. Vorgelagert ist § 176b StGB: Er erfasst das Einwirken durch einen Inhalt auf ein Kind in einer der beiden Absichten seines Absatzes 1, nicht schon den Kontakt als solchen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Cybergrooming.
Unterhalb von sechzehn Jahren: § 182 Abs. 3 StGB
Ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr greifen die §§ 176 bis 176d StGB nicht mehr; ausgenommen bleibt der Versuch nach § 176a Abs. 3 Satz 2 und § 176b Abs. 3 StGB, wenn die beschuldigte Person irrig von einem Kind ausgeht. Für Personen unter sechzehn Jahren kommt § 182 Abs. 3 StGB hinzu; er verlangt zusätzlich, dass die beschuldigte Person über einundzwanzig Jahre alt ist und ausnutzt, dass dem Opfer ihr gegenüber die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Ein Altersabstand für sich genommen erfüllt den Tatbestand nicht. Angedroht sind höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe. Wie dieses Merkmal angegriffen wird, steht auf der Seite Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB).
Unterhalb von achtzehn Jahren: § 182 Abs. 1 und 2 StGB
Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres reichen die beiden ersten Absätze, auch unterhalb von sechzehn Jahren; jeder trägt ein eigenes Zusatzmerkmal. Absatz 1 setzt das Ausnutzen einer Zwangslage voraus; das Höchstmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe, daneben steht die Geldstrafe. Absatz 2 richtet sich an Personen über achtzehn Jahren und verlangt, dass die sexuelle Handlung gegen Entgelt erfolgt; über die Wendung, dass ebenso bestraft werde, übernimmt er den Rahmen des Absatzes 1. Absatz 4 erklärt den Versuch für strafbar. Beide Konstellationen behandelt die Seite Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB).
Quer zu den Altersstufen: § 174 StGB
Unabhängig von diesen Stufen steht § 174 StGB. Er reicht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und setzt am Verhältnis der Beteiligten an, nicht an einer Altersdifferenz. Absatz 1 nennt drei solcher Verhältnisse: die Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung, das Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit zusätzlichem Missbrauch der Abhängigkeit und die Stellung als Abkömmling; der Rahmen liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren, und für Einrichtungen staffelt Absatz 2 zusätzlich nach dem Alter. Ein Vorgang, den § 182 StGB nicht erfasst, kann deshalb nach § 174 StGB strafbar sein; Absatz 5 kennt für einen Teil dieser Fälle ein Absehen von Bestrafung bei geringem Unrecht. Einzelheiten stehen auf der Seite Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB).
Wenn das Gericht von Strafe absehen kann
Eine eng gefasste Möglichkeit enthält § 176 Abs. 2 StGB. Sie ist auf die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 beschränkt und setzt voraus, dass die sexuelle Handlung zwischen Täter und Kind einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Nutzt der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus, ist dieser Weg versperrt.
§ 182 Abs. 6 StGB kennt eine weitere Möglichkeit für die Absätze 1 bis 3: Das Gericht kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, sofern das Unrecht der Tat gering ist; einzubeziehen ist dabei, wie sich die Person verhalten hat, gegen die sich die Tat richtet. Ein Vorwurf gegen diese Person liegt darin nicht, denn das Gesetz beschreibt allein, was in die Bewertung des Unrechts eingeht. Beide Vorschriften stellen die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts; ein bestimmtes Ergebnis folgt daraus nicht.
§ 180 StGB: Vorschubleisten ohne eigene Handlung
§ 180 Abs. 1 StGB richtet sich gegen denjenigen, der sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder Handlungen eines Dritten an einer solchen Person durch Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sind angedroht. Beim Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit nimmt Satz 2 den Sorgeberechtigten aus, sofern er seine Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt. Absatz 2 erfasst das Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt sowie das Vermitteln solcher Handlungen; dort reicht der Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe, und nach Absatz 3 ist auch der Versuch strafbar.
Wie ich einen Vorwurf dieser Art aufnehme
Ich beginne mit der Zuordnung: welches Alter beide Beteiligten in dem fraglichen Zeitraum hatten, worauf sich diese Angaben stützen und welche Vorschrift die Ermittlungsbehörde zugrunde legt. Das steht in der Akte, und deshalb beantrage ich zuerst Akteneinsicht. Bis sie vorliegt, gebe ich keine Erklärung ab und rate Ihnen dasselbe.
An dieser Einordnung hängen der Strafrahmen, die Verjährung und die Frage, ob eine Einstellung überhaupt in Betracht kommt. Verschiebt sich ein Geburtsdatum oder bestand das Obhutsverhältnis nicht, ändert sich die anzuwendende Vorschrift.
Was Sie mir sagen, unterliegt der Schweigepflicht, unabhängig davon, ob daraus ein Mandat wird. Die Altersgrenzen gelten in jedem Bundesland gleich, und ich nehme solche Mandate deshalb überall an: Der Schriftverkehr läuft elektronisch, zu Vernehmungen und Verhandlungen reise ich an.
Häufige Fragen zu den Schutzaltersgrenzen
Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Minderjährigen strafbar?
Ändert das Einverständnis der jüngeren Person etwas?
Wann kann das Gericht von Strafe absehen?
Wann greift § 174 StGB unabhängig von den Altersstufen?
Weitere Informationen: Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB) · Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) · Sexueller Missbrauch von Kindern · Cybergrooming · Führungszeugnis nach einer Verurteilung · Sexualstrafrecht — Übersicht · Erste Hilfe im Notfall