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Geldstrafe: Wie werden Tagessätze berechnet?

Kurzantwort: Die Geldstrafe wird in zwei Schritten berechnet: Die Anzahl der Tagessätze (5 bis 360) richtet sich nach der Schwere der Schuld. Die Höhe eines Tagessatzes (1 bis 30.000 €) richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen — in der Regel ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Beide Faktoren sind in der Verteidigung angreifbar. Bleibt die Geldstrafe uneinbringlich, tritt die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle; Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit wenden sie ab. Ob die Verurteilung in das Führungszeugnis kommt, hängt an der Zahl der Tagessätze und am Registerstand.

Das Zwei-Stufen-System des § 40 StGB

Eine Geldstrafe besteht immer aus zwei Komponenten. Auf der ersten Stufe bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze — mindestens 5, höchstens 360 (bei der Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720). Diese Zahl bildet die Schwere der Schuld ab: Tatumstände, Folgen der Tat, Vorstrafen, Geständnis, Nachtatverhalten. Sie ist das eigentliche „Strafmaß" — vergleichbar mit der Dauer einer Freiheitsstrafe.

Auf der zweiten Stufe legt das Gericht die Höhe eines einzelnen Tagessatzes fest — mindestens 1 €, höchstens 30.000 €. Maßgeblich sind Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das Sie an einem Tag haben oder haben könnten: Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Ehepartnern mindern den Betrag, weitere Belastungen können berücksichtigt werden.

Der Sinn des Systems: Die Strafe soll Menschen mit unterschiedlichem Einkommen vergleichbar hart treffen. 30 Tagessätze bedeuten für alle ungefähr ein Monatsnetto — egal ob Geringverdiener oder Gutverdiener.

Rechenbeispiel

Sie verdienen 2.100 € netto im Monat. Dann beträgt ein Tagessatz: 2.100 € ÷ 30 = 70 €. Verurteilt das Gericht Sie zu 60 Tagessätzen, ergibt das eine Geldstrafe von 60 × 70 € = 4.200 € — hinzu kommen die Verfahrenskosten.

Weil sich die Höhe am Einkommen orientiert, fällt dieselbe Zahl von Tagessätzen sehr unterschiedlich aus:

Monatliches Netto Ein Tagessatz 30 Tagessätze 60 Tagessätze 90 Tagessätze
1.200 €40 €1.200 €2.400 €3.600 €
1.800 €60 €1.800 €3.600 €5.400 €
2.400 €80 €2.400 €4.800 €7.200 €
3.000 €100 €3.000 €6.000 €9.000 €
4.500 €150 €4.500 €9.000 €13.500 €

Die Werte sind gerundete Beispiele ohne Abzüge; Unterhaltspflichten und andere Belastungen senken den Tagessatz. Als Faustformel gilt: 30 Tagessätze entsprechen ungefähr einem Monatsnetto.

Achtung bei Schätzungen: Macht der Beschuldigte keine Angaben zu seinem Einkommen, darf das Gericht es schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB). Eine Schätzung kann zu hoch ausfallen; im Strafbefehlsverfahren wird ohne Hauptverhandlung nach Aktenlage entschieden. Wer Unterhaltspflichten, Schulden oder ein geringeres Einkommen belegt, gibt dem Gericht eine Grundlage, die die Schätzung ersetzt.

Was zählt als Nettoeinkommen?

Das Gesetz stellt auf das Nettoeinkommen ab, das jemand an einem Tag „hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Gemeint ist alles, was tatsächlich zufließt — nicht nur der Lohn:

  • Arbeitnehmer: das Netto nach Steuern und Sozialabgaben, einschließlich regelmäßiger Zulagen; Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig umgelegt.
  • Selbständige: der Gewinn, meist aus den Zahlen des Vorjahres oder als Durchschnitt mehrerer Jahre. Schwankende Einnahmen sollten belegt werden — sonst wird geschätzt.
  • Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Rente: auch Sozialleistungen sind Einkommen. Der Tagessatz fällt entsprechend niedrig aus; die gesetzliche Untergrenze liegt bei 1 €.
  • Ohne eigenes Einkommen: Wer nicht verdient — etwa bei Familienarbeit —, wird nicht automatisch mit dem Mindestsatz veranlagt. Herangezogen werden können Unterhaltsansprüche gegen den Partner oder ein Einkommen, das erzielbar wäre.
  • Vermögen bleibt grundsätzlich außer Betracht — die Geldstrafe knüpft an den Einkommensfluss an, nicht an Erspartes. Bei außergewöhnlich hohem Vermögen kann das Gericht davon abweichen.

Abgezogen werden vor allem Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehepartnern. Weitere Belastungen — Kredite, Krankheitskosten, Pfändungen — kann das Gericht berücksichtigen, muss es aber nicht. Was an dieser Stelle vorgetragen und belegt wird, schlägt sich unmittelbar in der Tagessatzhöhe nieder.

Ratenzahlung ist möglich

Ist Ihnen die sofortige Zahlung nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, muss das Gericht eine Zahlungsfrist einräumen oder Teilbeträge gestatten (§ 42 Satz 1 StGB). Das Gesetz stellt das nicht in das Ermessen des Gerichts. Vortragen und belegen müssen Sie Ihre Verhältnisse allerdings selbst. Auch nach der Verurteilung lässt sich Ratenzahlung noch beantragen; zuständig ist dann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Wichtig ist, den Antrag zu stellen, bevor Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen laufen.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Bleibt die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB): Dabei entspricht ein Tag Haft zwei Tagessätzen. Wer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zahlt und keine Raten vereinbart, muss also im schlimmsten Fall 30 Tage in die Justizvollzugsanstalt.

Gemeinnützige Arbeit statt Haft: Wer die Geldstrafe nicht aufbringen kann, darf sie abarbeiten. Der Antrag geht an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; jede geleistete Stunde tilgt einen Teil der Strafe. Wie viele Stunden auf einen Tagessatz entfallen, regeln die Länder unterschiedlich — die Vollstreckungsbehörde teilt den Maßstab mit dem Bewilligungsbescheid mit. Die Einsatzstellen — gemeinnützige Vereine, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, kommunale Betriebe — werden über die Gerichtshilfe oder freie Träger vermittelt. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Stellen Sie den Antrag, sobald die Zahlungsaufforderung kommt, nicht erst, wenn die Ladung zum Haftantritt im Briefkasten liegt.

Wichtig: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen der Staatsanwaltschaft niemals. Aus einer Geldstrafe kann sonst sehr real Haft werden — auch bei Bagatelldelikten. Bei Zahlungsschwierigkeiten: sofort Ratenzahlung beantragen oder gemeinnützige Arbeit anbieten.

Liegt bereits eine Ladung vor, gelten die Regeln der Strafvollstreckung. Welche Anträge dann noch offenstehen, habe ich unter Ladung zum Strafantritt zusammengestellt; einen Überblick über das Verfahren nach der Rechtskraft gibt die Seite Strafvollstreckung.

Die 90-Tagessätze-Grenze: Führungszeugnis und „vorbestraft"

Für die berufliche Zukunft ist eine Schwelle entscheidend: Wer höchstens 90 Tagessätze bekommt, findet die Verurteilung im Führungszeugnis nicht wieder, solange das Register keine weitere Strafe ausweist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Ist daneben eine andere Strafe eingetragen, entfällt diese Ausnahme, und schon 30 Tagessätze werden sichtbar. Entscheidend ist also der Inhalt des Registers. Für Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB gilt die Ausnahme ohnehin nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Über 90 Tagessätzen steht die Geldstrafe im Führungszeugnis, mit Folgen für Bewerbungen, Aufenthaltstitel und waffenrechtliche Erlaubnisse.

Wird die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Nur gegenüber Gerichten und Behörden, die ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, gilt das nicht, und auch dort erst, wenn Sie darüber belehrt werden (§ 53 Abs. 2 BZRG). Weitere Einzelheiten und die längeren Fristen, die für den Katalog der Sexual- und Schutzbefohlenendelikte gelten, stehen auf der Führungszeugnis-Seite.

In der Verteidigung ist diese Grenze ein zentrales Ziel: Zwischen 90 und 91 Tagessätzen liegt der Unterschied zwischen einem Führungszeugnis ohne diesen Eintrag und einer Verurteilung, die dort drei Jahre lang steht.

Verteidigung: Anzahl und Höhe sind angreifbar

Beide Stufen der Berechnung bieten Ansatzpunkte. Bei der Anzahl geht es um die klassische Strafmaßverteidigung: Schuldumfang, Strafmilderungsgründe, gegebenenfalls eine Einstellung gegen Auflage statt einer Verurteilung. Bei der Höhe geht es um die korrekte Ermittlung des Nettoeinkommens — geschätzte oder veraltete Zahlen, nicht berücksichtigte Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten können zu einem überhöhten Tagessatz führen.

Praktisch wichtig: Die Geldstrafe kommt oft per Strafbefehl ins Haus — ohne Verhandlung, mit geschätztem Einkommen. Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, und der Einspruch lässt sich gezielt auf die Tagessatzhöhe beschränken. Ich lege die Einkommensverhältnisse mit Belegen vor und greife die Zahl der Tagessätze gesondert an.

Häufige Fragen zur Geldstrafe

Ist eine Geldstrafe dasselbe wie ein Bußgeld?
Nein — der Unterschied ist erheblich. Ein Bußgeld ahndet eine Ordnungswidrigkeit, etwa zu schnelles Fahren; es wird von einer Behörde verhängt, ist keine Strafe und erscheint nicht im Bundeszentralregister. Eine Geldstrafe setzt dagegen eine Straftat und ein strafgerichtliches Urteil oder einen Strafbefehl voraus — sie wird im Register eingetragen und ist damit eine Verurteilung. Wer einen Strafbefehl für ein Bußgeld hält und die Einspruchsfrist verstreichen lässt, hat am Ende eine rechtskräftige Vorstrafe.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Geldstrafe?
Die Geldstrafe selbst nicht — sie trifft Sie höchstpersönlich und ist nicht versicherbar. Eine Straf-Rechtsschutzversicherung übernimmt nach ihren Bedingungen die Kosten der Verteidigung, häufig zunächst nur bei Fahrlässigkeitsvorwürfen und bei Vorsatzvorwürfen erst rückwirkend, wenn es nicht zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Ob und in welchem Umfang Ihre Police greift, kläre ich vor der Beauftragung mit Ihnen und rechne, wenn die Deckung steht, direkt mit dem Versicherer ab.
Wann verschwindet die Geldstrafe wieder aus dem Führungszeugnis?
Liegt die Strafe über 90 Tagessätzen oder ist im Register eine weitere Strafe eingetragen, erscheint die Geldstrafe drei Jahre lang im Führungszeugnis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Im Bundeszentralregister bleibt sie länger gespeichert: Bei einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG). Fünf Jahre gelten nur bis 90 Tagessätze und nur, wenn im Register keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Bei Verurteilungen aus dem Katalog der Sexual- und Schutzbefohlenendelikte gelten längere Fristen: im erweiterten Führungszeugnis zehn Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BZRG), im Register ebenfalls zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Die Tilgungsfrist endet zudem nicht, solange die Vollstreckung nach dem Registerinhalt noch nicht erledigt ist (§ 47 Abs. 2 BZRG). Gerichte, Staatsanwaltschaften und einzelne Behörden können den Eintrag in dieser Zeit weiterhin sehen, ein Arbeitgeber dagegen nicht.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Geldstrafe?
Von sich aus erfährt er nichts: Es gibt keine automatische Mitteilung an Arbeitgeber, und ein Führungszeugnis bekommt er nur, wenn Sie es vorlegen. Anders liegt es im öffentlichen Dienst und in beaufsichtigten Berufen — bei Beamten, Soldaten, Richtern oder etwa im Gesundheits- und Waffenrecht unterrichtet die Justiz den Dienstherrn oder die Aufsichtsbehörde von Amts wegen. Wer dort arbeitet, sollte die dienstrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken; dazu mehr auf der Seite Beamtenstrafrecht.
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