Das Zwei-Stufen-System des § 40 StGB
Eine Geldstrafe besteht immer aus zwei Komponenten. Auf der ersten Stufe bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze — mindestens 5, höchstens 360 (bei der Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720). Diese Zahl bildet die Schwere der Schuld ab: Tatumstände, Folgen der Tat, Vorstrafen, Geständnis, Nachtatverhalten. Sie ist das eigentliche „Strafmaß" — vergleichbar mit der Dauer einer Freiheitsstrafe.
Auf der zweiten Stufe legt das Gericht die Höhe eines einzelnen Tagessatzes fest — mindestens 1 €, höchstens 30.000 €. Maßgeblich sind Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das Sie an einem Tag haben oder haben könnten: Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Ehepartnern mindern den Betrag, weitere Belastungen können berücksichtigt werden.
Der Sinn des Systems: Die Strafe soll Menschen mit unterschiedlichem Einkommen vergleichbar hart treffen. 30 Tagessätze bedeuten für alle ungefähr ein Monatsnetto — egal ob Geringverdiener oder Gutverdiener.
Rechenbeispiel
Sie verdienen 2.100 € netto im Monat. Dann beträgt ein Tagessatz: 2.100 € ÷ 30 = 70 €. Verurteilt das Gericht Sie zu 60 Tagessätzen, ergibt das eine Geldstrafe von 60 × 70 € = 4.200 € — hinzu kommen die Verfahrenskosten.
Weil sich die Höhe am Einkommen orientiert, fällt dieselbe Zahl von Tagessätzen sehr unterschiedlich aus:
| Monatliches Netto | Ein Tagessatz | 30 Tagessätze | 60 Tagessätze | 90 Tagessätze |
|---|---|---|---|---|
| 1.200 € | 40 € | 1.200 € | 2.400 € | 3.600 € |
| 1.800 € | 60 € | 1.800 € | 3.600 € | 5.400 € |
| 2.400 € | 80 € | 2.400 € | 4.800 € | 7.200 € |
| 3.000 € | 100 € | 3.000 € | 6.000 € | 9.000 € |
| 4.500 € | 150 € | 4.500 € | 9.000 € | 13.500 € |
Die Werte sind gerundete Beispiele ohne Abzüge; Unterhaltspflichten und andere Belastungen senken den Tagessatz. Als Faustformel gilt: 30 Tagessätze entsprechen ungefähr einem Monatsnetto.
Was zählt als Nettoeinkommen?
Das Gesetz stellt auf das Nettoeinkommen ab, das jemand an einem Tag „hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Gemeint ist alles, was tatsächlich zufließt — nicht nur der Lohn:
- Arbeitnehmer: das Netto nach Steuern und Sozialabgaben, einschließlich regelmäßiger Zulagen; Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig umgelegt.
- Selbständige: der Gewinn, meist aus den Zahlen des Vorjahres oder als Durchschnitt mehrerer Jahre. Schwankende Einnahmen sollten belegt werden — sonst wird geschätzt.
- Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Rente: auch Sozialleistungen sind Einkommen. Der Tagessatz fällt entsprechend niedrig aus; die gesetzliche Untergrenze liegt bei 1 €, in der Praxis werden meist Beträge im niedrigen zweistelligen Bereich festgesetzt.
- Ohne eigenes Einkommen: Wer nicht verdient — etwa bei Familienarbeit —, wird nicht automatisch mit dem Mindestsatz veranlagt. Herangezogen werden können Unterhaltsansprüche gegen den Partner oder ein Einkommen, das erzielbar wäre.
- Vermögen bleibt grundsätzlich außer Betracht — die Geldstrafe knüpft an den Einkommensfluss an, nicht an Erspartes. Bei außergewöhnlich hohem Vermögen kann das Gericht davon abweichen.
Abgezogen werden vor allem Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehepartnern. Weitere Belastungen — Kredite, Krankheitskosten, Pfändungen — kann das Gericht berücksichtigen, muss es aber nicht: Hier entscheidet, was vorgetragen und belegt wird. Genau das ist der Punkt, an dem sich eine Verteidigung in barer Münze auszahlt.
Ratenzahlung ist möglich
Wer die Geldstrafe nicht auf einen Schlag zahlen kann, muss das nicht: Nach § 42 StGB kann das Gericht Zahlungserleichterungen bewilligen — eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung. Auch nach der Verurteilung lässt sich Ratenzahlung noch beantragen; zuständig ist dann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Wichtig ist, den Antrag zu stellen, bevor Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen laufen.
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Bleibt die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB): Dabei entspricht ein Tag Haft zwei Tagessätzen. Wer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zahlt und keine Raten vereinbart, muss also im schlimmsten Fall 30 Tage in die Justizvollzugsanstalt. Diesen Weg muss aber niemand gehen.
Gemeinnützige Arbeit statt Haft: Wer die Geldstrafe nicht aufbringen kann, darf sie abarbeiten. Der Antrag geht an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; jede geleistete Stunde tilgt einen Teil der Strafe. Wie viele Stunden auf einen Tagessatz entfallen, regeln die Länder unterschiedlich — die Vollstreckungsbehörde teilt den Maßstab mit dem Bewilligungsbescheid mit. Die Einsatzstellen — gemeinnützige Vereine, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, kommunale Betriebe — werden über die Gerichtshilfe oder freie Träger vermittelt. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Stellen Sie den Antrag, sobald die Zahlungsaufforderung kommt, nicht erst, wenn die Ladung zum Haftantritt im Briefkasten liegt.
Die 90-Tagessätze-Grenze: Führungszeugnis und „vorbestraft"
Für die berufliche Zukunft ist eine Schwelle entscheidend: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen — vorausgesetzt, es ist die einzige Eintragung im Bundeszentralregister. Wer darunter bleibt, darf sich im Rechtsverkehr als nicht vorbestraft bezeichnen, etwa gegenüber dem Arbeitgeber. Liegt die Strafe darüber, erscheint sie im Führungszeugnis — mit allen Konsequenzen für Bewerbungen, Aufenthaltstitel oder waffenrechtliche Erlaubnisse. Details dazu finden Sie auf der Führungszeugnis-Seite.
In der Verteidigung ist diese Grenze ein zentrales Ziel: Zwischen 90 und 100 Tagessätzen liegt für viele Mandanten der Unterschied zwischen einem sauberen Führungszeugnis und einem Eintrag, der jahrelang sichtbar bleibt.
Verteidigung: Anzahl und Höhe sind angreifbar
Beide Stufen der Berechnung bieten Ansatzpunkte. Bei der Anzahl geht es um die klassische Strafmaßverteidigung: Schuldumfang, Strafmilderungsgründe, gegebenenfalls eine Einstellung gegen Auflage statt einer Verurteilung. Bei der Höhe geht es um die korrekte Ermittlung des Nettoeinkommens — geschätzte oder veraltete Zahlen, nicht berücksichtigte Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten führen regelmäßig zu überhöhten Tagessätzen.
Praktisch wichtig: Die Geldstrafe kommt oft per Strafbefehl ins Haus — ohne Verhandlung, mit geschätztem Einkommen. Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, und der Einspruch lässt sich gezielt auf die Tagessatzhöhe beschränken. Ich prüfe in jedem Fall beide Stellschrauben — häufig ist das Ergebnis spürbar niedriger als die erste Forderung.